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digitised by University Library of Graz eBooks on Demand eBooks from your library by books2ebooks.eu Nuphaus, Joseph Die Sachbeschädigung im 26. Abschnitte des Reichsstrafgesetzesbuches Inaugural-Dissertation 1913

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Nuphaus, Joseph

Die Sachbeschädigung im 26. Abschnitte des Reichsstrafgesetzesbuches

Inaugural-Dissertation1913

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Znaugural-Dissertationzur Erlangung der Doktorwürde

der Juristischen Fakultät der Universität Nostock

eingereicht von

Joseph NuphausReferendar in Wiedenbrück.

Vorna«Leipzig

Vuchdruckerei Robert Nosle

1913.

3ie CWeMiMg im 2ß. MWttedes MthsstrllfMWes.

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Referent: Professor Dr. Wachenfeld.

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Meiner lieben Mutter.

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Inhaltsverzeichnis.Seite

E r s t e r A b s c h n i t t .

Die Sachbeschädigung im geltenden Reichsstrafgesetzbuche.

tz 1. Name und Begriff des Delikts 1H 2. Die Rechtswidrigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal 3ß 3. Das Deliktsobjekt 6§ 4. Die Deliktshandlung 12Z 5. Vollendung und Versuch 218 6. Vorsatz und Fahrlässigkeit 22Z 7. Strafe und Strafantrag 25^ 8. Die Sachbeschädigung des § 304 28H 9. Die Sachbeschädigung des § 305 33

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Die Sachbeschädigung im Vorentwnrfe zu einem deutschen Strafgesetzbucheunter vergleichender Berücksichtigung des österreichischen und schweizerischen

Entwurfes.

§ 1. Die einfache Sachbeschädigung 39§ 2. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung 49H 3. Versuch und Strafe 51

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Literaturverzeichnis.Archiv für gemeines deutsches und für preußisches Strafrecht, begründet durch

Goltdammer. Bd. 30, 44, 45, 47, 56, 59.v. Bar im Magazin für deutsches Recht der Gegenwart Bd. 4 S. 1 ff.Verner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 18. Aufl. 1898.Binding, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts. Bd. 1. 1902.Viudiug, Handbuch des Strafrechts. Bd. 1. Leipzig 1885.v. Biilow-Sterneberg, Das Feld» und Forstpolizeigesetz v. 1. 4.1880. 4. Aufl.

Berlin 1895.u. Cleric, Der rechtswidrige Vorteil im Strafrecht und sein Verhältnis zur all-

gemeinen Rechts- und Pflichtwidrigkeit. Diss. Zürich 1910.Daube, Das Feld« und Forstpolizeigesetz v. 1. 4.1880. 4. Aufl. Berlin 1900.Deutsche Iuristenzeitung. Jahrg. 1896, 1897, 1900, 1910, 1912.Dörr, Über das Objekt bei den strafbaren Angriffen auf vermügensrechtliche

Interessen. Breslau 1697.Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. Bd. 1, 4, 5, 9, 10, 12, 15,

24, 29, 32, 33, 39, 40, 42, 43.Erläuternde Bemerkungen zum Vorentwurfe eines österreichischen Strafgesetzbuches

vom September 1909. Wien 1910.Frank, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 5 . -7 . Aufl. Tübingen 1908.Gebauer, Über den strafrechtlichen Schutz wertloser Gegenstände. Diss. Jena 1892.Gegenentwurf zum Vorentwurfe eines deutschen Strafgesetzbuches. Berlin 1911.Gerichtsfaal, Zeitschrift für Strafrecht. Bd. 26, 27, 33, 39, 46, 47.Geyer, Grundriß zu Vorlesungen über gemeines deutsches Strafrecht. 2. Hälfte.

München 1884.Groschnff-Eichhorn-Delius, Die preußischen Strafgesetze. 2. Aufl. Berlin 1903.Harburger in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen

Strafrechts. Besonderer Teil. Bd. 6.Hiilschner, Das gemeine deutsche Strafrecht. Bonn 1881—1887.v. Hippel, Der Wasserdiebstahl. I n den Abhandlungen des kriminalistischen

Seminars an der Universität Berlin Bd. 1 Heft 4. 1895.Hirschberg, Die Schutzobjekte der Verbrechen. I n den Strafrechtlichen Abhand-

lungen Heft 113.Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts in Strafsachen, herausgegeben

von Iohow und Küntzel. Bd. 2 u. 17.Knaak, Das Delikt der einfachen Sachbeschädigung. Diss. Greifswald 1902.Kohler, Einführung in die Rechtswissenschaft. 2. Aufl. 1905.Lehmann, Zur Lehre vom objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. I n den

Strafrechtlichen Abhandlungen Heft 119.v. Lilienthal, Grundriß zu Vorlesungen über deutsches Strafrecht. 2. Aufl. Mar-

burg 1900.v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 18. Aufl. Berlin 1911.Loock, Der strafrechtliche Schutz der Eisenbahnen im Deutschen Reich. I n den

Abhandlungen des kriminalistischen Seminars an der Universität^BerlinBd. 3 Heft 2. Berlin 1893.

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Löwenstein, Die Sachbeschädigung. I n der Reform des ReichsstrafgesetzbuchesBd. 2 S. 424 ff. Berlin 1910.

Lueder, Die Vermögensbeschädigung. Leipzig 1867.Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 6. Aufl., von Allfeld. Leipzig 1907.Merkel, Die Sachbeschädigung. I m Handbuch des deutschen Strafrechts von

.. Holtzendorff Bd. 3. 1874.Mcves, Über die Stellung des Reichsstrafrechts zum Eisenbahnwesen. I m Ge-

richtssaal Bd. 26.Motive zu dem Entwürfe eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund.

Berlin 1870.Motive zum Feld- und Forstpolizeigesetz v. 1. 4. 1880. I n den Anlagen zu den

Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Hauses derAbgeordneten Bd. 1. Berlin 1880.

Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich. Bd. 2. 9. Aufl.Berlin 1912.

Oppenheim, Die Objekte des Verbrechens. Basel 1694.Oppenhoff, Das Reichsstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 14. Aufl. Berlin

1901.v. Pradzynski, Sachbeschädigung und Aneignung. I n den Strafrechtlichen Ab-

handlungen Heft 86.Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen. Bd. 7.Die Reform des Reichsstrafgesetzbuches. Bd. 1 u. 2. Berlin 1910.Rotering, Die Sachbeschädigung. I m Gerichtssaal Bd. 47 S. 211 ff.Sauer, Schließen sich Diebstahl und Sachbeschädigung begrifflich aus? Halle 1908.Schmoller, Die Sachbeschädigung. I n der Vergleichenden Darstellung des deutschen

und ausländischen Strafrechts Besonderer Teil Bd. 6 S. 143 ff.Thomse«, Das deutsche Strafrecht. Berlin 1906.Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen Reiches. Bd. 1. 4. Aufl.Uhlmmm, Zur einfachen Sachbeschädigung im Strafrecht. Diff. Erlangen 1893.Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Be-

sonderer Teil. Bd. 6 u . 6.Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuche nebst Begründung. Berlin 1909.

lzit.: DVE.)Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuchs Wien 1909. (zit.: OVE.)Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuchs 1909. (zit.: SchwVE.)Waguer, Beitrag zur Lehre von den Objekten des Verbrechens, insbesondere zur

Lehre von den Objekten der Vermögensdelikte. Diss. Erlangen 1892.Zeitschrift für das private und öffentliche Recht der Gegenwart, herausgegeben

von Grünhut. Bd. 24. (zit.: Grünhut.)Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, herausgegeben von v. Liszt,

v. Lilienthal und Bennecke. Bd. 1, 17, 20, 30, 31, 32. (zit.: ZStW.)

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Erster Abschnitt.

Die Sachbeschädigung im geltenden Neichsftraf-gesetzbuch.

Name und Begriff des Delikts.

Das geltende Reichsstrafgesetzbuch hat die Materie der Sach-beschädigung in vollem Umfange geregelt und so das ältereBundes- und LandeZstrafrecht insoweit aufgehoben l§ 2 Abs. 2EG. z. StGB.).') Es behandelt die Beschädigung und Zerstörungvon Sachen speziell in seinem 26. Abschnitte, der die Überschriftträgt: „Die Sachbeschädigung". Diese Bezeichnung war vor Ein-führung unseres ReichZstrafgesetzbuch es für die Verletzung vonSachen nicht allgemein gebräuchlich. I n den früheren Partikular-gesetzbüchern wurde teils von „Eigentumsbeschadigung", teils von„Vermögensbeschädigung" gesprochen. Diese verschiedenartigeDeliktsbezeichnung erklärt sich aus der historischen Entwicklungunseres Delikts, die hauptsächlich erst in der Partikulargesetzgebungdes 19. Jahrhunderts erfolgt ist. Für das zu behandelnde Deliktsind diese Ausdrücke aber unpassend. Die Bezeichnung „Eigen-tumsbeschädigung" oder, wie sie auch vorkommt, „die Beschädigungdes Eigentums, des fremden Eigentums" ist zu eng, weil sienicht die Verletzung der öffentlichen Interessen des § 304 StGB,umfaßt und zu weit, weil sie auch andere Eigentumsbeschädi-gungen, die nicht unter unser Delikt fallen, treffen würde. Dazukommt noch, daß das Eigentum im Sinne von subjektivem Rechtoder als Rechtsgut gar nicht Objekt der Sachbeschädigung seinkann, und daher dieser Ausdruck auch eine „unjuristische Ver-wechslung des Rechts mit seinem Objekt"^ bedeuten würde.

„VermögenZbeschädigung" ist einerseits zu umfassend, weilauch eine Reihe anderer Delikte, wie Diebstahl, Unterschlagung,Betrug u. a. m. sich darunter subsumieren lassen, und anderseitsirreleitend, weil man unter ihr die Behandlung aller Delikte, die

1) vgl. Olshausen, Vordem, zu 8§303ff.; B inding, Handb. Bd. 1S. 316; Frank S. 3.

2) Schmoller S. 143.

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mit einer Beschädigung des Vermögens verknüpft sind, vermutenkönnte. Dieser Ausdruck paßt weiter insofern nicht, als unserDelikt auch an Sachen begangen werden kann, die keinen Ver-mögenswert haben. Die Bezeichnung „Sachbeschädigung" ist vonjeher in der Theorie die gebräuchlichste gewesen und ist für daszu behandelnde Delikt jedenfalls die passendste. Sie entsprichtden Delikten der §§ 303 ff. am meisten, die als Objekte nur körper-liche Gegenstände, Sachen kennen. Da sie sich jetzt auch in Theorieund Praxis und ebenfalls im gewöhnlichen Leben vollständigeingebürgert hat, so ist sie für die Verletzung von Sachen imSinne der §§ 303 ff. als die richtigste anzusehen und deren Bei-behaltung zu empfehlen.

Ebenso wie es die Literatur an einer einheitlichen Delikts-bezeichnung fehlen läßt, vermißt man auch im Gegensatz zuandern Delikten, deren Begriff meistens genau abgegrenzt ist, eineübereinstimmende Begriffsbestimmung. Das Gesetz hat es ver-mieden, eine Definition unseres Delikts zu geben und derenAufstellung der Wissenschaft überlassen. Die Schriftsteller weichennaturgemäß in ihrer Begriffsdefinition mehr oder weniger von-einander ab. Nach der Auffassung des Reichsgerichts )̂ liegt Sach-beschädigung dann vor, wenn durch Einwirkung auf eine Sachederen Brauchbarkeit für die ihr gegebene Zweckbestimmung herab-gemindert oder sonst das Interesse des Eigentümers an ihrerUnversehrtheit beeinträchtigt wird. Diese Ansicht dürfte demWesen der Sachbeschädigung am meisten gerecht werden; dennsie nimmt sowohl auf die konkrete Zweckbestimmung der Sachedie erforderliche Rücksicht, als auch steht sie auf dem Boden derherrschenden Meinung in Literatur und Praxis.^

LuederU) und noch einige neuere Schriftstellers glauben indie Begriffsbestimmung den Vorbehalt aufnehmen zu müssen, daßdie Handlung nicht unter ein anderes Strafgesetz fallen dürfe.Wenn wir diesen letzteren erläuternden Zusatz untersuchen, so ergibtsich, daß die Hinzufügung desselben weder glücklich, noch auch nurrichtig genannt werden kann.̂ ) Is t nämlich sowohl der Tat-bestand der Sachbeschädigung als auch der eines anderen Deliktsgegeben, so kommen die §§ 303 ff., wenn sie das mildere Deliktdarstellen, natürlich gemäß § 73 StGB, nicht zur Anwendung.

5) RGE. Bd. 33 S.177 ff.2) Sachlich übereinstimmend auch die unten von uns gegebene Definition

S. 17.») S, 42 ff.4) Dörr S. 70; Uhlmann S. 6; Knaul S. 19.°) vgl. Schmoller S. 145; Lehmann S. 20ff.; Feisenberger in

ZStW. Bd. 31 S. 730; Sauer S. 118; B ind ing , Lehrb. Bd. 1 S. 247.

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Is t aber die Sachbeschädigung das schwerere Delikt, dann kommtsie auch allein in Frage mit Ausnahme derjenigen Fälle, indenen zugleich der Tatbestand eines Delikts vorliegt, das aus demnormalen Tatbestände der Sachbeschädigung ausgesondert und zueinem äeliotum. sui Zsusiig gemacht ist. I n diesen Fällen, wodas Reichsstrafgesetzbuch oder eines der im § 2 Abs. 2 EG. z. StGB,speziell hervorgehobenen Reichs- oder Landesgesetze einen konkretergestalteten Fall, welcher an sich unter den Begriff der Sach-beschädigung fallen würde, vorgesehen hat, schließt allerdings diebetreffende Vorschrift die Anwendbarkeit des §303 StGB. aus. Diesgeschieht aber nicht deshalb, weil die Sachbeschädigung etwa nursubsidiär eingreift, sondern wegen des im Strafrecht allgemeingültigen Grundsatzes: Isx speoililig äoroZ^t isZi Z6n.6i2.ii. DerZusatz ist danach hier ebenso wie bei andern Delikten über-flüssig. Ja, er muß sogar als unrichtig bezeichnet werden. DieUnrichtigkeit der Lehre von der Subsidcarität der Sachbeschädigungfolgt nämlich aus der Annahme, daß diese mit den vermögens-rechtlichen Delikten in ideale Konkurrenz treten kann. Eine solcheMöglichkeit muß mit Sauer'-) und Pradzynsk i ^ j angenommenwerden. Beim Vorliegen idealer Konkurrenz wird zwar dieStrafe nach dem Grundsätze der Exklusivität des strengsten GesetzesG 73 StGB.) nur nach dem schwereren Gesetz bemessen, aber dieSchuldigerklärung muß wegen aller konkurrierenden Delikte vor-genommen werden. Aus der Notwendigkeit einer Feststellungder Sachbeschädigung neben den vermögensrechtlichen Deliktenergibt sich deutlich, daß jene keinen subsidiären Charakter trägt.Ein Subsidiaritätsverhältnis im technischen Sinne liegt danachbei der Sachbeschädigung jedenfalls nicht vor, und muß deshalbdie gegnerische Ansicht auch als unrichtig gelten.

§2.

Die Nechtswidrigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal.

Die Rechtswidrigst gehört zum objektiven Tatbestande derSachbeschädigung. Das Reichsstrafgesetzbuch sagt ausdrücklich: Wer„rechtswidrig" eine Sache beschädigt, wird bestraft. Zunächst fragtes sich, ob es vom Standpunkte des Gesetzgebers aus nochnotwendig erscheinen mußte, das Wort „rechtswidrig" zumselbständigen Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist doch dieRechtswidrigkeit ein allgemein gültiges Deliktsmerkmal. Nur die

l) S. 117.-) S. 53; ebenso Franck S. 393; RGE. Bd. 15 S. 14.

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rechtswidrige Handlung kann Verbrechen sein. Das ist einFundamentalst, der allgemeine Anerkennung findet. Es er-scheint daher auch bei der Sachbeschädigung überflüssig, das selbst-verständliche Merkmal der RechtZwidrigkeit noch besonders her-vorzuheben.

Aber nicht nur bei der Sachbeschädigung, auch an ver-schiedenen anderen Orten im Strafgesetzbuch ist dies durch denGesetzgeber geschehen. Sicherlich wird er sich bei der Aufstellungdieses Merkmals etwas gedacht haben, v. Liszt^) sieht denGrund darin, daß gerade bei diesen Straftaten die Abgrenzungder nicht rechtswidrigen von den rechtswidrigen Fällen besondereSchwierigkeit biete; dann aber auch in der reichsrechtlichen Zu-lassung einer landesrechtlichen Erlaubnis („Befugnis") zur Vor-nahme solcher Handlungen. Meyer " ) meint, das Gesetz habekeine RechtZwidrigkeit besonderer Art im Auge, wenn es bei einerAnzahl von Delikten das Moment der RechtZwidrigkeit in denTatbestand ausdrücklich aufgenommen habe. Da die Hervor-hebung durchweg in solchen Tatbeständen sich finde, deren Ver-wirklichung nicht selten rechtmäßig erfolge, so sei wohl anzunehmen,daß der Gesetzgeber in diesen Fällen den Richter anweisen wolle,die Frage, ob nicht die RechtZwidrigkeit durch eine besondereBefugnis ausgeschlossen sei, stets zu prüfen. Nach Kohlrausch ^sind es Zweckmäßigkeitsgründe technischer Art, die den GesetzgeberZur Hervorhebung der RechtZwidrigkeit in einigen Fällen bestimmthaben. Der Gesetzgeber hat jedenfalls in den Fällen besondererHervorhebung der RechtZwidrigkeit dem Richter nur einen Winkgeben wollen, daß er bei dem Worte „rechtswidrig" im Tat-bestande sein Augenmerk auf etwaige Ausschließungsgründe zurichten habe. Das „rechtswidrig" enthält sonach wohl nur dieAndeutung: „Paß auf, Richter! Du darfst das Schuldig nurdann aussprechen, wenn die Tat auch ^rechtswidrig ist; ob diesaber der Fall ist, steht nicht im betreffenden Strafrechtsvara-graphen, sondern in anderen Rechtssätzen".

Jetzt kommen wir zu der eigentlichen Frage, wann die Sach-beschädigung rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist sie immerdann, wenn sie nicht ein besonderer Grund rechtfertigt. DieRechtsmidrigkeit ist also ausgeschlossen, wenn eine Befugnis zurVerletzung von Sachen gegeben war. Das ist z. B.der Fall bei der Einwilligung des Verletzten. Jedoch ist Vor-aussetzung, daß die verletzte Sache im Alleineigentum des Verletzten

S. 141.S. 213.Irrtum und Schuldbegriff im Strafrecht (1903) S. 72 ff.

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stand und er an der Verfügung über sie nicht durch ein öffent-liches Interesse beschränkt war. Trifft das zu, so kann die Ve-schädigungshandlung deshalb keine rechtswidrige fein, weil durchdie Einwilligung dem Täter ein Recht auf Beschädigung oderZerstörung der Sache erwächst. Die Widerrechtlichkeit wird fernernoch ausgeschlossen in den Fällen der Notwehr, des Notstandesund der Selbsthilfe. Diese muß dann aber gesetzlich erlaubt sein.Einige Neichs- und Landesgesetze^ gestatten unter gewissen Vor-aussetzungen die Verletzung fremder Sachen. Da, wo das Zivilrechtdiese ausdrücklich zuläßt, kann sie auch strafrechtlich nicht rechts-widrig fein. Ein Grund zu verschiedener Auffassung der Rechts-widrigkeit im Zivil- und Strafrechte besteht nämlich nicht. Diegenannten sind nur die am häusigsten vorkommenden Fälle, indenen Ausschluß der Rechtswidrigkeit begründet ist. Ein solcherist insbesondere ferner noch möglich bei Ausübung von Verufs-rechten und beim Handeln in amtlicher Befugnis.

Rechtswidrig ist die Sachbeschädigung außer den Fällen, indenen besondere Momente die Rechtswidrigkeit ausschließen, dann,wenn die Verletzung an einer fremden Sache vorgenommen wird.Fremd ist die Sache, wenn sie in eines andern Eigentum steht.Wann dies nun der Fall ist, beurteilt sich nach dem bürgerlichenRechte des Tatortes, mag dieser auch im Auslands liegen. Einanderer Maßstab für die Beurteilung der Eigentumsfrage istnicht vorhanden. Ein Eigentum im strafrechtlichen Sinne kenntman nicht. Wer der Eigentümer der verletzten Sache ist, obeine physische oder juristische Person, ist gleichgültig. Währendaber auch an rs8 pudlieas das Delikt begangen werden kann, istdies an herrenlosen Sachen nicht möglich. Auch an i68 com-V2U,N68 omuiulQ und l68 Qu11iu8 ist Sachbeschädigung aus-geschlossen. Die Möglichkeit derselben ist erst dann gegeben,wenn die Sachen in Privat- oder öffentliches Eigentum über-gegangen sind. Die Verletzung der dem Okkupationsrechte einer

! vgl. die 8§ 229-231, 561, 704, 859, 904, 910, 962, 1029 VGA., 8 564§ 87 Abs. 2 SeemO. v. 2. 6.1902, § 10 Abs. 2 des Feld- und Forst«

Polizeigesetzes v. 1.4. 1880, §1 des Gesetzes betr. den Schutz von Brieftauben undden Brieftaubenverkehr im Kriege v. 28. 5. 1894 in Verb, mit Art. 130 EG.z. BGB. Spezilllbestimmungen erlauben unter bestimmten Voraussetzungen denIagdberechtigten, fremde, im Jagdrevier frei umherlaufende Hunde und Katzen zutöten. Neichsgefetzlich sind den Iagdberechtigten in dieser Beziehung, abgesehenvom ß 228 BGB., keine besonderen Befugnisse eingeräumt. Dies ist aber landes-rechtlich vielfach der Fall, so in den durch Art. 69 EG. z. BGB. und Art. 89 preuß.AG. aufrecht erhaltenen W 64 ff. I l , 16 ALN. Diese Bestimmungen kommenaber nur dann zur Anwendung, wenn und foweit keine prooinzialrechtlichen Vor«schriften, wie solche in den meisten preußischen Provinzen bestehen, vorhanden sind(vgl. I I I des Publikationspatentes z. ALR.).

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Person unterworfenen Sachen ist ebenfalls straflos. Vor dertatsächlichen Okkupation bleibt nämlich eine solche Sache auch fürden, der ein ausschließliches Recht auf Besitzergreifung hat, einefremde Sache. Von rechtswidriger Beschädigung kann in allendiesen Fällen nicht die Rede sein, weil das im § 303 geforderteMerkmal der „fremden" Sache fehlt. Aus diesem Grundemangelt die Rechtswidrigst auch dann regelmäßig, wenn derEigentümer selbst seine Sache beschädigt. Freilich können auchihm im öffentlichen und grundnachbarlichen Interesse Einwir-kungen auf die eigene Sache zeitweise oder für immer verbotensein. Er kann sogar in dieser Verfügungsbefugnis derart be-schrankt sein, daß die Beschädigung seiner eigenen Sachen selbstfür ihn eine rechtswidrige Handlung bedeutet G 304 StGB.).

An der Sache bestehende dingliche oder persönliche Rechte be-schränken aber sein Eigentum nicht so weit, daß er sich durch eineVerletzung derselben strafbar machen konnte. Das Eigentum istdas Recht n n ' e^o^v, das Recht der unumschränkten Ver-fügungsgewalt. Zivilrechtlich mag sich der Eigentümer durchdiese Verletzung der Rechte Dritter haftbar machen; der Straf-gesetzgeber hat aber das Eigentum in einer Weise respektiert, daßer sich nicht dazu hat verstehen können, die Verletzungen derRechte Dritter durch den Eigentümer infolge schädigender Ein-wirkung auf seine eigene Sache mit Strafe zu belegen. DerMiteigentümer kann indessen eine strafbare Sachbeschädigung ander im gemeinschaftlichen Eigentume stehenden Sache begehen;denn da ihm nur ein Teil der Sache gehört, ist sie im übrigenfür ihn eine fremde. Dies gilt erst recht für die Fälle des Mit-eigentums zur gesamten Hand. Aus dem gleichen Grunde machtsich auch der Ehemann strafbar, wenn er Sachen feiner mit ihmin Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau zerstört. Dem Ehemannsteht zwar das Recht zu, Gegenstände des gütergemeinschaftlichenVermögens zu vernichten, falls er damit bezweckt, das Interesseder Ehefrau oder der ehelichen Gemeinschaft zu fordern. AberNe Zerstörung ist rechtswidrig, soweit sie eine Schädigung derInteressen der Ehefrau bezweckt, ohne durch ein Interesse derehelichen Gemeinschaft geboten zu sein.̂ )

§3.

Das DeNktsobjekt.

Das Gesetz bestraft in dem § 303 die vorsätzliche und rechts-widrige Beschädigung und Zerstörung einer Sache. Daraus

RGE. Bd. 12 S. 379.

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folgt notwendig, daß das durch die Handlung verletzte Objekt beider Sachbeschädigung eine Sache ist.^ Der Begriff der Sacheist nun nicht etwa aus dem Zivilrecht zu entnehmen. Der straf-rechtliche Begriff der Sache ist ein selbständiger neben dem desbürgerlichen Rechts. Da das Strafrecht Interessen des wirklichenLebens zu schützen berufen ist, so ist der natürliche Begriff ent-scheidend. Nach dem natürlichen Wortsinne und dem gewöhn-lichen Sprachgebrauche aber ist die Körperlichkeit Voraussetzungfür eine Sache.') Von jeher ist auch in der Gesetzgebung alsObjekt unseres Delikts nur ein körperlicher Gegenstand angesehenworden. An dieser herkömmlichen und in Literatur wie Praxisvorherrschenden Meinung ist darum festzuhalten. Die voneinigen s) Schriftstellern geforderte Erweiterung des Kreises derObjekte unseres Delikts auf die Verletzung fremder Vermögens-rechte oder dinglicher Rechte ist mit Recht allgemein abgelehntworden. Was unkörperlich ist, kann nicht Gegenstand der Sach-beschädigung sein. Der allgemeine Ausdruck des Gesetzes läßt esindessen zu, unter „Sache" körperliche Gegenstände ohne Rücksichtauf Form und Beschaffenheit zu verstehen. Ob die Sache sich infestem, flüssigem oder gasförmigem Aggregatzustande befindet, istgleichgültig, erforderlich nur, daß sie einen Körper im physi-kalischen Sinne darstellt, ein Stück der raumerfüllenden Materieist/) Regelmäßig ist daher Sachbeschädigung möglich an Flüssig-keiten in künstlich angelegten Leitungen, namentlich Röhren-leitungen, sofern sie in das Privateigentum getreten sind. Das-selbe trifft zu bei den Leuchtgasen sowie bei sonstigen in gas-förmigem Zustande sich befindenden Stoffen, solange sie sich in

1) Weshalb die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen unter Strafegestellt ist, ob wegen Verletzung der Rechtsordnung (so Oppenheim S. 151,164;D o e r r S. 11, 183; Wagner S. 35), des Eigentums (so Schmol le r S. 144;v. L isz t S. 459; B i n d i n a , Lehrb. Bd. 1 S. 247; v. L i l i e n t h a l S. 69), desVermögens (so J o h n in ZStW, Bd. 1 S. 245ff.; o. Ba r im Magazin f. deut-sches Recht der Gegenw. Bd. 4 S. Iff. und namentlich Lueder), des Interesses,das der einzelne daran hat, daß jede beschädigende oder zerstörende Einwirkungauf die seinem Eigentum unterworfenen Sachen unterbleibt iso LehmannS. 46ff.; Keßler im Gerichtssaal Bd. 39 S. 117) oder eines bestimmt geartetenZustandes (tz irschberg, Die Schutzobjekte des Verbrechens, Strafrechtl. Abhandl.Heft 113 S. 68ff.), kann hier als zu weit- und über den Rahmen dieser Arbeithinausgeliend nicht naher erörtert werden. Immer von neuem wird in der Literaturder Versuch gemacht, die Verbrechensobjekte zu erforschen, aber zu einer allseitigbefriedigenden Lösung ist man bisher noch nicht gelangt.

2) vgl. R G E . V d . 29 S . 112.«) Lueder S. 50ff.; U h l m a n n S. 9ff.; s. auch unten S. 48.4) RGE. Bd. 29 S. 112. Daher zu weit m. E. Lehmann S. 35, der Körper-

lichkeit allem zuerkennt, was von außen her eine sinnliche Wirkung auf unserenOrganismus ausübt, ohne Rücksicht darauf, auf welche Sinne speziell sich dieseWirkung erstreckt.

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einer Röhrenleitung oder andern Behältern befinden. Wenn sieaber in den freien Luftraum hinübergetreten oder entwichen sind,ist eine Sachbeschädigung nicht mehr möglich, weil sie mit dersehr bald eintretenden Verflüchtigung durch Vermischung mitanderer Luft die Eigenschaft räumlicher Beherrscht,arkeit und Selb-ständigkeit verlieren, ohne welche sie als „Sache" im Sinne desGesetzes nicht angesehen werden können. Ein Unterschied zwischenbeweglichen und unbeweglichen, einfachen und zusammengesetzten,lebendigen und leblosen Sachen wird nicht zu machen sein. Auchist es ohne Bedeutung, ob die Sachen im Eigentum einer physi-schen oder juristischen Person stehen; denn das Gesetz fordertnur eine „fremde", d. h. in eines ande rn Eigentum stehende Sache.

Aus letzterem Grunde kann auch der lebende Mensch nichtObjekt unseres Delikts sein. Er ist keine Sache, auch nicht wenn,wie in den Schutzgebieten, die Haussklaverei rechtlich anerkanntist. Die Sklaven werden im heutigen Rechte nicht mehr als bloßeSachen behandelt, wie dies im römischen Rechte der Fall war.Der Mensch ist das gerade Gegenteil einer Sache. Seine Ver-letzung wird als selbständiges Delikt der Körperverletzung ge-ahndet. Einzelne Teile des menschlichen Körpers, wie Haare,Zähne, sind aber nach ihrer Trennung, da sie dadurch zu selb-ständigen Gegenständen werden, zu den Sachen zu rechnen. Esliegt dann auch kein Grund mehr vor, sie nicht als tauglichesObjekt der Sachbeschädigung anzusehen.

Anders liegt die Sache bei den menschlichen Leichen undüeichenteilen. Nach den meisten deutschen Partikulargesetzen warensie als i6L re>1igi082,o dem Verkehr entzogen und unfähig, imPrivateigentum zu stehen. Auch das vreutz. Strafgesetzbuchstand auf diesem Standpunkte und das Reichsstrafgesetzbuch hatihn allem Anschein nach übernommen, da die Motive diese Fragenicht berühren. Größtenteils in der Theorie^) und durchweg inder Praxis wird aber die wohl zutreffende Auffassung vertreten,daß Leichen, wenn sie der Beerdigung oder Verbrennung ent-zogen sind, in jemandes Eigentum stehen, somit Objekt der Sach-beschädigung sein können. Eigentum wird aber nur dann be-gründet, wenn die Veräußerung zu wissenschaftlichem Zwecke er-folgt ist; denn nur dann ist ein folcher Rechtsakt erlaubt, andern-falls jedoch als gegen die guten Sitten verstoßend nichtig. Ab-gesehen von dieser Schranke, die notwendig gezogen werden muß,ist ein Eigentumsrecht an Leichen als möglich anzusehen. EineLeiche wird sonach in dem Augenblicke zur Sache, in dem sie

') vgl. Olshausen zu Z242N. 7; Frank S. 361; v. Liszt S. 396 unddie dort Zitierten.

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durch Verkauf an Anatomien, Museen usw. Gegenstand des Ver-kehrs geworden ist. Sie hört damit auf, i'S8 sxtra oomiuereiuinzu sein. Diejenigen, die durch erlaubten Rechtsakt Eigentümergeworden sind, können natürlich nach Belieben mit der Leicheverfahren, sie in Teile zerlegen und zu Präparaten verwenden.I n diesem Stadium ist sie eine Sache im Rechtssinne wie jederandere körperliche Gegenstand und kann strafbar beschädigt undzerstört werden. Mumien, Moorleichen werden heute auch all-gemein als EigentumZobjekte anerkannt.

Daß die Sache als Objekt der Sachbeschädigung einen Ver-mogenswert haben müsse, wie von einigen Schriftstellern') ge-fordert wird, ist nicht notwendig. Die Sachbeschädigung richtetsich nicht gegen das Vermögen als Ganzes, sondern immer nurgegen diejenigen einzelnen Bestandteile des Vermögens, die ausSachen bestehen und Gegenstand des Eigentumsrechtes sind.Diese Sachen als Objekte brauchen aber durchaus nicht immer Ver-mögenswert zu haben, wenn schon ein solcher in der Regel mitihnen verbunden sein wird. Die Sachbeschädigung ist kein Ver-mögensdelikt. Die Richtigkeit dieser Ansicht folgt aus der Ent-stehungsgeschichte des Delikts, der Natur der Sache und dem Wort-laute des Gesetzes. Nach dem preuß. Strafgesetzbuch war Objektder Sachbeschädigung nur eine Sache von VermögenZwert, wes-halb das Delikt auch „Vermö'gensbeschadigung" genannt wurde.Die Motive des 2. Entwurfs von 1869, aus dem das jetzigeStrafgesetzbuch entstanden ist, verneinen das Erfordernis derWerthaftigkeit der Sache beim Diebstahl. Bei der Sachbeschädi-gung ist darüber zwar nichts gesagt, aber wegen der Verwandt-schaft der beiden Delikte hat solches auch bei ihr zu gelten. Daßdie Gesetzgebung das Merkmal des Wertes der Sache als Delikts-objekt beseitigt hat, ist nur ein Beweis dafür, daß die Rechts-geschichte nicht stehen geblieben, sondern mit der Zeit fortgeschrittenist. Diese Nechtsänderung entspricht durchaus der Änderung unddem heutigen Stande der Kulturverhältnisse. I n der modernenKultur spielen Gegenstände, die nur für den Eigentümer einenpersönlichen Schätzungswert, einen reinen Affektionswert besitzen,eine größere Rolle wie früher. Das Interesse des Eigentümers an derErhaltung solcher Gegenstände (Familienandenken, Briefe usw.)ist heute sogar zuweilen größer als bei Sachen mit Vermögens-wert. Bei der Verschiedenartigkeit der Interessen der einzelnenPersonen ist es darum auch durchaus erforderlich, den Affektions-wert zu berücksichtigen. Der Wortlaut des Gesetzes endlich er-

") vgl. Lueder S. 52ff.; v. B a r S. 1; J o h n in ZStW. Bd.1 S. 245ff.;ferner Doe r r und cle I«Z6 tersnäa, auch Merke l S. 661 ff.

NufthauZ. 2

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wähnt mit keinem Worte, daß die Sache einen VermögenZwerthaben müsse. Es ist auch kein triftiger Grund ersichtlich, denStrafrechtZschutz ausschließlich auf Sachen mit VermögenZwert zubeschränkend)

Die Sache muß aber, um Objekt der Sachbeschädigung seinzu können, überhaupt einen Wert haben. Dieser ist relativ aufdie Person des Verletzten abzustellen. Sachen von allgemeinemWert haben immer Wert für den einzelnen. Objektiv wertloseSachen können auch stets noch für den Eigentümer einen persön-lichen Schätzungswert haben. I n Betracht kommt natürlich nurder subjektive Wert, den die Sache für den Eigentümer zur Zeitder Beschädigung hat, nicht der, den sie einmal für ihn gehabthat. Sachen, die aber keinen allgemeinen Wert haben und auchkeinen persönlichen für den Eigentümer, sind als völlig wertloseSachen nicht taugliche Objekte der Sachbeschädigung. Das wirdin Theorie und Praxis überwiegend anerkannt,^ wenngleich ver-schiedene Wege zu dem einheitlichen Resultate führen. Vielfachwird die Ansicht, daß die Beschädigung völlig wertloser Sachennicht strafbar fei, auf die Annahme gestützt, daß die Beschädigungkeine rechtswidrige gewesen sei, weil der Eigentümer zugestimmtoder der Täter diese Zustimmung vorausgesetzt habe. Das trifftaber öfters sicherlich nicht zu, z. B. nicht, wenn jemand in einemCafe aus der aufliegenden Zeitung einen ihn interessierendenArtikel, also einen an sich wertlosen Teil herausschneidet. DieserGrund kann daher für die Straflösigkeit der Beschädigung wert-loser Sachen nicht zutreffend sein. Der wi rk l iche Grund istvielmehr darin zu finden, daß in der Beschädigung wertloserSachen kein Angriff gegen die Persönlichkeit des Eigentümers,kein Eingriff in seine Herrschaftssphäre liegt. Da der strafrecht-liche Schutz nicht der Sache felbst, sondern der Person, dem Eigen-tümer gewährt wird, so bedeutet regelmäßig die Beschädigungeiner für ihn völlig wertlosen und bedeutungslosen Sache keinenschutzwürdigen Angriff gegen ihn. Praktisch wird bei der Ver-letzung solcher Sachen in der Regel der Antrag fehlen.

Von großer Bedeutung nicht nur für das geltende Recht,sondern auch für ein neues Strafgesetzbuch ist die Frage, ob den sogen.Energien, wie Elektrizität, Wärme, Licht u. a. m., Sachqualitätzukommt. Nur im Falle der Bejahung ist nämlich Sachbeschädi-gung an ihnen möglich, weil als Objekt dieses Delikts nur Sachen

Ebenso die herrschende Lehre, namentlich vgl. Gebauer S. Iff.") Sou. a. Sauer S.58ss.; Lehmann S.62ff.; Knaak S.33; Rotering

S.213ff.; Meyer-Al l fe ld S.441; Oppenhoff zu §303 N. 11? FrankS. 509; RGE. Bd. 10 S. 120.

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w Betracht kommen. Die Energien sind aber nur ein Zustanddes Körpers, an den Stoff gebunden und können nicht davongelöst werden. Sie bilden nur eine Eigenschaft desselben,„ein körperliches Fluidum, das den Dingen anhaftet", wie dasReichsgericht sagt. Man kann beispielsweise die elektrische Leitungoder den aufgespeicherten Strom, Akkumulator, von der Stelletragen, aber unabhängig davon den elektrischen Strom nicht weg-nehmen. I h n kann man auch nicht sehen, wohl aber den glühendenDraht, der den Strom leitet. Diese Auffassung von den Energienentspricht ebenfalls den Anschauungen des gewöhnlichen Lebens.Freilich ist die Ansicht über die Sachqualität der Energien sehrbestritten/) und darum hat auch für diese allgemein zu gelten,was das Reichsgerichts bezüglich der Elektrizität sagt, daß nämlich,solange man sich in der Physik noch nicht über sie klar sei, derStrafrichter sich nicht für befugt erachten dürfe, an die Stelle derHypothese den Satz als ausgemachte Wahrheit Zu setzen, daß dieElektrizität ein Stoff, der elektrische Strom eine körperliche Sacheim natürlichen Sinne sei. Daher können die Energien nicht als„Sachen" im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Diejenigen,die ihnen Sachaualität zusprechen, helfen sich mit der Analogiein einer im Strafrecht nicht zulässigen Weise aus.

Die schädigenden Einwirkungen auf die Energien können in-dessen bei gleichem Motiv und Erfolg ebenso strafwürdig seinwie die direkte Beschädigung oder Zerstörung von Sachen. DemBedürfnis nach Bestrafung hat der Gesetzgeber bei der Elektrizitätbereits Rechnung getragen durch Gefetz v. 9. 4. 1990 betr. die Be-strafung der Entziehung elektrischer Kraft. Diese Lücke im Gesetzwar in der neueren Zeit bei Verneinung der Sachaualität durchdas Reichsgericht besonders fühlbar geworden. Die andernEnergien entbehren bis jetzt noch jeglichen strafrechtlichen Schutzes.Sie im neiKn Strafgesetzbuch zu berücksichtigen, ist eine mehrfachaufgestellte Forderung/)

>) G egen die Sllchqualität besonders Regelsberg er, Pand. Bd. 1S.365 ff.;K i p p beiWmdscheid 9. Aufl. Vd. 1 S.689ff.; Endemann, Üehrb. d. bürgert. R.9. Aufl. Bo. 1 S. 228; Koh l er in Krit.VSchr. Bd. 36 S. 519; Loebe l l inN I Z . 1897 S. 36; Hoppe das. S. 58; S teng le in das. S.102ff.; K a h l inNIZ.1900 S. 29ff.; Olshausen zu Z 242 N.3 ; Frank S. 379; v .L isz tS. 456. F ü r die Sachqualität u.a. De rnbu rg in D I Z . 1896 S. 473, 1897S. 76 ff.; P f l e g h a r t , Nie Elektrizität als Rechtsobjekt Bd. 1 S. 51 ff.; v. Weinr ichin Goltd. Arch. Vd.45 S. Uff . ; G u t t m a n n das. S. 84ff.; Ta lke das. S. 401ff.;Kohlransch in ZStW. 1900 S. 459ff., 811 ff.; Oswa ld in D I Z . 1897 S. 115 ff.

2) RGE. Vt>. 32 S. 182.s) vgl. Ha rbu rge r S. 366; Lehmann S.41. Der DVE. hat sich aller-

dings ablehnend verhalten mit der Begründung, daß sich bei den andern Energien^ls der elektrischen bisher ein Bedürfnis nach Bestrafung nicht herausgestellt habe.

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§4.

Die Deliktshandlung.

WZ deliktische Handlung ist im § 303 ein „Beschädigen" und„Zerstören" genannt. Das Gesetz gibt keine Definition dieserBegriffe. Aus deren Fehlen aber mit Knaak )̂ zu schließen, daß,lediglich der Sprachgebrauch für sie maßgebend sei, wäre gänzlichunzulässig. Daß der Sprachgebrauch bei Beurteilung des Vorliegenseiner Beschädigung außerordentlich ins Gewicht fällt, ist richtig.Bei Auslegung des Gesetzes ist er immer von großem Wert.Und wenn das Gesetz auch in erster Linie Interessen des wirk-lichen Lebens zu schätzen berufen ist, so darf daraus doch nochnicht gefolgert werden, daß der gewöhnliche Sprachgebrauch fürdie Abgrenzung seiner Begriffe allein maßgebend ist, und zwarschon deshalb nicht, weil er kein feststehender ist und zeitlichenund örtlichen Schwankungen unterliegt. So ist Z. B. nach demSprachgebrauchs eine Reparatur nie als Sachbeschädigung auf-zufassen, und doch kann darin, wie unten gezeigt werden soll,eine solche unter Umständen gefunden werden. Er ist dahervon zu zweifelhaftem Werte, um als allein entscheidendes Merk-mal für die Begriffe „beschädigen" und „zerstören" dienen zukönnend) Bei der Auslegung des Gesetzes ist allerdings davonauszugehen, daß seine Sprache die des gemeinen deutschen Sprach-gebrauchs ist, da der Gesetzgeber sich jedenfalls verständlichmachen wollte. Aber der Sprachgebrauch ist nur eines derder Interpretation zu Gebote stehenden Mittel ; auch die Tendenzdes Gesetzes, die Entstehungsgeschichte, der Zusammenhang undnoch sonstige Momente sind zu berücksichtigen. Beim Schweigen

Wer Ansicht ist beizutreten. Diese Energien sind bei der fortschreitenden Techniknoch in laufender Entwicklung begriffen. Sie werden in künftigen Zeiten vielleichteine ähnliche Bedeutung gewinnen, wie die Elektrizität schon in der heutigen hat.Allein sie jetzt schon unter Strafe zu stellen, wäre zu sehr zukunftssicher undauch noch unpraktisch (s. auch M i t t e r m a i er in Reform Vd. 2 S. 350). DieLösung dieses Gebietes ist der künftigen Spezialgesetzbung vorzubehalten. Die ana-loge Anwendung der Sache auf die elektrische Energie im VE. gibt auch zu Be»denken Anlaß, nicht so sehr für die Tatbestände der allein zu treffenden Deliktedes Diebstahls, der Unterschlagung und Sachbeschädigung als wegen ihrer Folgenfür andere strafrechtliche Tatbestände (vgl. D I Z . 1912 S. 1375). Deshalb und beider Erwägung, daß die elektrische Energie auch jetzt noch in fortwährender Ent-wicklung und Ausgestaltung begriffen ist, dürfte die endgültige Aufnahme in dasneue StGB, doch noch als unratsam erscheinen. Eine gesetzliche Änderung, die-sich leicht als notwendig ergeben könnte, wäre bei einem Spezialgesetz auch ehermöglich wie bei einer Bestimmung des StGB.

') S. 45.1 vgl. Lehmann S. 31, 68.

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des Gesetzes ist es allein der Wissenschaft vorbehalten, eine Defi-nition dieser Begriffe zu geben, wie es ja überhaupt Aufgabe derStrafrechtsnnssenschaft ist, den Sinn des Gesetzes zu erforschen,d. h. welche Tatsachen bezw. Vorgänge in der Außenwelt unterdie vom Gesetzgeber gebrauchten. Ausdrücke zu subsumieren sind.

Das Bestreben, eine Definition der Sachbeschädigung zugeben, ist in der Literatur häufig zum Ausdruck gekommen, ohnedaß sich die aufgestellten Formulierungen als befriedigend oderhaltbar erweisen.

Zwei Gruppen lassen sich hauptsächlich unterscheiden. Manchesdefinieren, abgesehen von der Verschiedenheit des Ausdrucks imeinzelnen, die Sachbeschädigung als die vorsätzliche und rechts-widrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache oderfremden Eigentums. M i t einer solchen Definition aber, einerbloßen Definition des Gesetzes ist der Wissenschaft und Praxisnicht geholfen. Sie bedeutet überhaupt keine Bereicherung unsererErkenntnis.

Die meisten Schriftsteller aber geben eine mehr oder wenigereingehende, von einander auch wieder abweichende Definition unseresDelikts. Einig sind sie durchweg darin, daß es gleichgültig ist,wie auf die Sache eingewirkt wird, ob mechanisch, chemisch oderauf andere Weise. Ebenso wird zutreffend auf die Art des an-gewandten Mittels kein Gewicht gelegt, sondern nur der Graddes eingetretenen Erfolges für maßgebend erklärt. Geteilt sindjedoch die Meinungen darin, ob eine Sachbeschädigung nur dannvorliegt, wenn mit der Einwirkung auf die Sache eine Substanz-verletzung verbunden ist, oder auch dann, wenn eine Formver-änderung vorliegt. Die erstere Anficht ist die bei weitem über-wiegende in der Literatur. Die anderes) die auch die Formver-änderung zur Sachbeschädigung für ausreichend erklärt, muß aberals die allein richtige bezeichnet werden. Es erscheint durchnichts begründet, die Formveränderung nicht als Sachbeschädi-gung aufzufassen. Kann diese doch für den Eigentümer nichtminder empfindlich sein als eine Substanzverletzung. Die Ab-sicht kann ebenfalls die gleiche sein. Auch die Ausdrücke „be-schädigen" und „zerstören", die in dem Sinne, den man imgewöhnlichen Leben damit verbindet, zu nehmen sind, nötigenkeineswegs zu der Auffassung, darunter nur eine Verletzung derSachsubstanz zu verstehen. Es ist vielmehr jede Handlung darunter

>) s. Knallt S. 18, 19 und die dort Zitierten.2) So auch Rotering S, 215ff.; Sauer S. 102ff.; Pradzynski S. 15;

Qlshausen zu § 304 N. 4; Meyer-Al l feld S. 441; B i n d U ^ , Lehrb. Bd. 1S. 246.

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zu begreifen, durch welche die Unversehrtheit einer Sache gemindertoder aufgehoben, ihr körperlicher Bestand getroffen wird.

Die Unzulänglichkeit ihrer eine Subftanzverletzung forderndenAnsicht erkennt auch die herrschende Lehre dadurch an, daß sie derder Beschädigung einer zusammengesetzten Sache dieses Erfordernisallgemein fallen laßt. Sie sieht hier die Sachbeschädigung darin,daß der Zusammenhang der einzelnen Teile derart aufgehobenoder darauf derart eingewirkt wird, daß die Sache aufhört, alssolche, d. h. als zusammengesetzte Sache zu existieren. Daß insolchen Fällen, z. B. in der Entfernung der nicht befestigtenBohlen einer Brücke, dem Auseinandernehmen der Teile einerMaschine, dem Einklemmen eines Keiles in eine Maschine, wo-durch diese zum Stillstand gebracht wird, ohne Verletzung derSubstanz eine strafbare Sachbeschädigung vorliegt, kann nicht be-zweifelt werden. Vom strengen Standpunkte der Substanzver-letzung läßt sich eine solche aber nicht konstruieren. Angesichtsdieser Unmöglichkeit hilft sich dann die herrschende Lehre bei ihrerzu engen Ansicht mit obiger Begründung aus. Die erwähntenFälle lassen sich indessen vorn Standpunkte der Formveränderung,ohne weiteres als Sachbeschädigung erklären. Keine Schwierig-keit bietet bei dieser Ansicht ferner auch die Veränderung desAggregatzustandes, der Farbe, des Ansehens, der Zusammen-setzung durch Beimischung fremder Stoffe, der trigonometrischenVerhältnisse. Das Zerschmelzen von Eis, das Verbleichen einerTapete durch Einwirkung der Sonnenstrahlen, das Anfärben undBeschmutzen von Gegenständen, das Mischen von Sand unterGetreide, das Verbiegen und Eindrücken von Sachen bilden alsFormveränderungen Verletzungen der Sachunversehrtheit. VomStandpunkte der Substanzverletzung lassen sich auch diese undähnliche Fälle gar nicht als Sachbeschädigung auffassen, obwohldoch eine solche hier unbedenklich gegeben ist.

Da einerseits die zu einer Sachbeschädigung eine Substanz-Verletzung fordernde Ansicht zu eng ist, weil sie einige Fälle derVerletzung der Sachunversehrtheit nicht auf ihre Grundauffassungstützen kann und andere wirklich strafwürdige danach als Sach-beschädigung leugnen muß, anderseits Gründe dafür sprechen,auch die Formveränderung als Beschädigung aufzufassen, so mußsowohl eine Veränderung der Substanz als auch der Form einerSache als ein „Beschädigen" und „Zerstören" im Sinne desGesetzes, als eine Verletzung der Sachintegrität, angesehen werden.

Aber nicht jede Verletzung der Sachintegrität ist auch eineSachbeschädigung; hinzukommen muß noch, daß durch die Ein-wirkung eine W e r t m i n d e r u n g der Sache herbeigeführt wird.')

l) vgl. Rotering S. 217, 219; Sauer S.101; Pradzynski S.24;

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Eine solche wird deshalb gefordert werden müssen, weil eine Ein-wirkung ans Sachen, die so unbedeutend ist, daß sie selbst derEigentümer nicht achtet und die im gewöhnlichen Leben nicht be-rücksichtigt wird, auch kein „Beschädigen" und „Zerstören" imSinne des Gesetzes darstellt. Eine derartig geringfügige Ein-wirkung beeinträchtigt das Interesse des Eigentümers nicht, umdessentwillen allein der strafrechtliche Schutz gewährt wird, undbedeutet keinen Angriff gegen ihn. Die mehrfach vertretene Gegen-ansicht,^ eine Wertminderung dürfe deshalb nicht gefordert werden,weil auch eine wertlose Sache Objekt der Sachbeschädigung seinund diese sogar trotz Werterhöhung vorliegen könne, ist unzutreffend.Zunächst ist demgegenüber zu betonen, daß eine völlig wertloseSache, wie wir oben gesehen haben, gar nicht Objekt der Sach-beschädigung sein kann. Als Objekte kommen nur solche Sachenin Betracht, die, wenn auch nicht notwendig Vermögenswert, dochwenigstens persönlichen Schätzungswert für den Eigentümer haben.Und dieser Wert, der subjektive Wert, kann naturlich auch eineMinderung erfahren. Wenn die Vertreter der gegnerischen Auf-fassung Wertminderung nicht für erforderlich halten, so kann„Wert" von ihnen m. E. nur objektiv verstanden sein. Die An-nahme, daß trotz Werterhöhung Sachbeschädigung vorliegen könne,ist richtig, spricht aber nicht gegen das aufgestellte Requisit derWertminderung. Die Reparatur einer schadhaften Sache, die ansich eine Werterhöhung bedeutet, ist in der Regel auch keine Sach-beschädigung. Sie ist eine solche nur dann, wenn der Eigentümerein Interesse an dem unveränderten Zustande der Sache hat,wie z. B. in dem vom Reichsgerichts behandelten Falle, in demder Verkäufer einer fehlerhaften Sache den ursprünglichen Mangelbeseitigt hatte. Dort war durch die an sich werterhöhende Reparaturdie Sache für ihre spezielle Zweckbestimmung, nämlich als Beweis-mittel für den ursprünglichen Mangel im Prozesse zu dienen, un-tauglicher gemacht und daher in dieser Beziehung ihr Wert fürden Eigentümer herabgemindert. Eine Minderung des Wertesder Sache in dem hier erläuterten Sinne erscheint für das Vor-liegen einer Sachbeschädigung unerläßlich.

Die wertmindernde Verletzung der Sachintegrität erfüllt aberden Begriff der Sachbeschädigung noch nicht. Das Verzehren vonFrüchten, das Austrinken von Wein ist eine derartige Verletzungund doch keine Sachbeschädigung. Es ist in diesen Fällen eine

Olshausen zu §303 N. 4k; Binding, Lehrb. 1 S. 248; Knallk S. 39;Schmoller S. 162; RGE. Vd. 33 S. 177.

1) Frank S. 510; u. Liszt S.447; Thomsen S. 441.2) RGE. Bd. 38 S. 177.

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solche deshalb nicht gegeben, weil die Verletzung den eigentlichenZweck der Sachen, konsumiert zu werden, erfüllt und zugleich einewirtschaftliche Verwendung derselben bedeutet. Die Sachbeschädigungaber bildet den geraden Gegensatz zur wirtschaftlichen Verwendung;sie ist stets unwirtschaftlich. Taraus darf freilich noch nicht ge-folgert werden, daß jede unwirtschaftliche Einwirkung eine Sach-beschädigung darstellt. Sie ist eine solche erst dann, wenn sie auchder Zweckbestimmung der Sache widerspricht. Das ist stets derFall beim bestimmungswidrigen Verbrauch einer Sache, so z. B.beim Hertreten von Früchten, beim Auslaufenlassen von Wein.Das Verbrennen einer hölzernen Bank enthält zwar eine wirt-schaftliche Verwendung, ist aber unwirtschaftlich und ihrer Zweck-bestimmung widersprechend dann, wenn sie noch weiterem Gebrauchezu dienen bestimmt war. Der bestimmungsgemäße Verbraucheiner Sache scheidet indes nicht, wie es vielleicht den Anscheinhaben könnte, ohne weiteres aus der Sachbeschädigung aus. Manmuß hier zwischen der allgemeinen und besonderen Zweckbestimmungunterscheiden. Wird eine Sache durch die Verletzung ihrer all-gemeinen Zweckbestimmung entgegengeführt, so liegt, wie gegenKnaak^ zu betonen ist, darum noch keine Sachbeschädigung vor.Dieser irrt, wenn er in einem Falle, in dem Kohlen, ohne Nutzenzu bringen, verbrannt werden, Sachbeschädigung deshalb an-nimmt, weil die Verbrennung lediglich der allgemeinen Zweck-bestimmung der Kohlen entspreche. Genanntes Delikt liegt in demFalle zwar vor, aber die Begründung ist verfehlt; denn es istnicht vorhanden, weil die Verbrennung der a l l g e m e i n e n Zweck-bestimmung der Sache entspricht, sondern allein deswegen, weilsie der besonderen, ihr durch den Eigentümer gegebenen, wider-spricht. Nach dessen Willen sollte nämlich durch die erzeugteWärme eine gewisse Arbeit verrichtet, etwa eine Maschine ge-trieben werden. Aus dem gleichen Grunde liegt Sachbeschädigungauch in dem von Sauer^) angeführten Falle vor, in dem derDienstbote das Leuchtgas seines Herrn verbraucht, ohne daß jemanddie Gasflammen sieht. Obwohl das Verbrennen des Gases imallgemeinen als zweckentsprechend zu gelten hat, ist es dies im vor-liegenden Falle nicht. Der besondere Zweck des Gases ist hiernämlich, gewissen Personen Licht zu spenden; diesem Zwecke wider-spricht die Verbrennung. Es liegt auch keine wirtschaftliche Ver-wendung vor, weil eine Beleuchtung für niemand gleich einerNichtbeleuchtung ist. Hiernach kommt es sür die Sachbeschädigungnur auf die besondere Zweckbestimmung der Sache an. Damit

i> S. 42.2) S. 111.

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1 l?

unser Delikt vorliegt, muß also zu der wertmindernden Ver-letzung der Sachintegrität noch hinzukommen, daß die Einwirkungzugleich eine zweckwidrige ist, wobei wir unter „zweckwidrig"dann jede Verletzung zu verstehen haben, die der besonderenZweckbestimmung der Sache widerspricht.

Wir gelangen also zu folgender Definition: Sachbe-schädigung ist jede zweckwidrige und w e r t m i n d e r n d eVer le tzung der S a c h i n t e g r i t ä t .

Wann aber die Verletzung einer Sache zweckwidrig, d. i. derbesonderen Zweckbestimmung widersprechend ist, ist stets Fragedes Einzelfalles. Zu ihrer Beantwortung wird es hauptsächlichauf die Erkenntnis des Wesens der Zweckbestimmung d. h. daraufankommen, welcher Zeitpunkt für die Zweckbestimmung der Sachemaßgebend ist und wer über die Zweckbestimmung zu entscheidenhat. Den richtigen Zeitpunkt zu erkennen, bereitet keine Schwierig-keit. Es ist klar, daß maßgebend nur die Zweckbestimmung seinkann, die die Sache zur Zeit der Tat hatte; denn die Beurteilungeines Delikts wird abgestellt auf die Zeit der Handlung. DieEntscheidung über die Zweckbestimmung seiner eigenen Sachenmuß grundsätzlich dem Eigentümer zukommen.^ Seinetwillenwird der strafrechtliche Schutz gewährt, und aus seinen Verhält-nissen heraus hat darum die Zweckbestimmung seiner Sachenzu erfolgen. Seinem Willen ist deshalb auch die Entscheidungdarüber einzuräumen. Freilich kann nicht zugegeben werden, daßer einer Sache nach Willkür ihren Zweck geben darf. Das würdezu unbefriedigenden Resultaten führen wie z. V., wenn er in demoben erwähnten Beispiele des Verbrennens der hölzernen Bankwillkürlich bestimmen könnte, ob die Bank noch weiterem Ge-brauche dienen sollte oder nicht, weil nur in dem ersteren Falleeine Sachbeschädigung vorliegen würde. Der Täter rechnet durch-weg auch mit einem vernünftigen Urteil des Eigentümers. Daherwird das sonst entscheidende Urteil des Eigentümers insofern ein-zuschränken sein, als der Allgemeinheit eine Prüfung in derFrage der Zweckbestimmung dahin zuzuerkennen ist, ob seineAnsicht mit Rücksicht auf seine Verhältnisse verständig und wirt-schaftlich ist. Die Allgemeinheit darf ihr Urteil aber nur vomStandpunkte des Eigentümers aus abgeben und muß ihre Ver-hältnisse außer acht lassen. Das hat deshalb zu geschehen, weilihre Bedürfnisse und Zweckmäßigkeitsanschauungen von denendes Eigentümers verschieden sein können. Lediglich insofernist den allgemeinen Anschauungen ein kritischer Maßstab zuzu-erkennen.

a. A. Pradzynski S. 21.

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Die von uns gewonnene Definition der Sachbeschädigungstimmt sachlich überein mit den allein näher begründeten Defini-tionen von S a u e r und P r a d z y n s k i . Den Vorwurf,den Sauer^) sich selbst macht, nämlich, daß seine Definitionästhetisch wenig befriedige und es den Anfchein habe, als fei fiegerade mit Rücksicht auf eine bequeme Behandlung der Grenz-fälle aufgestellt, glauben wir uns ersparen zu können. M i t derEinfügung des Momentes der Zweckwidrigkeit ist die gewißkomplizierte und daher nicht empfehlenswerte Scheidung zwifchenverbrauchlichen und ausdauernden Gütern überflüssig geworden,ebenso der Schlußsatz „falls er die Sache gebraucht, eine zumGebrauche an sich nicht erforderliche Einwirkung". Bei unfererRücksichtnahme auf die besondere Zweckbestimmung der Sacheist es ermöglicht, alle die Fälle zu treffen, die S a u e r durchseinen Zusatz mitbegreifen wollte.

Die Definition von P r a d z u n s k i , der Sachbeschädigung ineiner zweckwidrigen oder Zwecklosen Formveränderung sieht, dieeine Reparatur nötig oder unmöglich macht, ist zu eng, weil sienicht alle Fälle wirklicher Sachbeschädigung trifft. Er sieht alszweckwidrig jede Verletzung der Sachintegrität an, welche derZweckbestimmung einer Sache widerspricht, und meint damit, wieaus seinen ganzen Ausführungen hervorgeht, nur die allgemeineZweckbestimmung. Dadurch wird er aber den Fällen nicht ge-recht, in denen die Sache eine besondere Zweckbestimmung hatund auch die Verletzung nicht zwecklos ist, wie z. B. in dem schonberührten Falle der Sachbeschädigung, in dem der Verkäufer einerfehlerhaften Sache den Mangel beseitigt und so deren Brauch-barkeit im Prozesse als Augenscheinsobjekt mindert. Die Reparaturist dort allgemein zweckentsprechend und auch nicht zwecklos. Nachder Definition von Pradzynski ist aber in diesem Falle keine Sach-beschädigung gegeben, obwohl eine solche, wie auch allgemein an-erkannt wird, vorliegt. Durch die Einfügung des Wortes „zweck-los" wollte P r a d z y n s k i offenbar die Fälle treffen, in denendie Verletzung zwar der allgemeinen, aber nicht der davon ver-fchiedenen besonderen Zweckbestimmung entspricht. Das ist ihmaber nicht erschöpfend gelungen. Die Abgrenzung des Delikts istdaher von ihm nicht in genügend fcharfer Weife erfolgt. SeineDefinition weicht aber von der unsrigen nicht aus dem Grundeab, weil er als Verletzung der Sachintegrität nur die Formver-änderung erwähnt; denn er begreift unter Formveränderung dieSubstanzveränderung mit.

S. 117.

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Eine Sachbeschädigung liegt, wie wir gesehen haben, nur vor,wenn durch die Einwirkung die Substanz oder die Form einerSache eine Änderung erleidet, also ihr körperlicher Bestand betroffenwird. Die bloße Entziehung einer Sache erfüllt danach den Tat-bestand unseres Delikts nicht. Nie Anhänger der gegnerischenAuffassung/) bedienen sich einer unzulässigen Gesetzesinterpretation.Hätte das Gesetz diese Fälle auch treffen wollen, so wäre diessicher klar zürn Ausdruck gekommen. Die an sich bedauerlicheLücke im Gesetz — solche Fälle erscheinen ebenso strafwürdig wieeine Verletzung — darf aber nicht' zu einer falschen Auslegungdesselben führen. Die durchaus herrschende Lehre in der Literaturund die Praxis verneinen auch mit Recht die Strafbarkeit derbloßen Entziehung einer Sache als Sachbeschädigung. Für dasgeltende Recht darf diese Frage als abgetan gelten.

Viel umstritten ist aber in der Doktrin die Frage, ob Sach-beschädigung dann vorliegt, wenn die Wegnahme lediglich in derAbsicht erfolgt, die Sache zu zerstören. Es sind dies die sogen.Grenzfälle Zwischen Sachbeschädigung und Diebstahl. Nicht hier-her gehört also der Regelfall, wo eine Sache zerstört wird, ohnedaß eine Wegnahme vorhergegangen ist; denn dann kann Dieb-stahl wegen mangelnder Wegnahme nicht in Frage kommen. Erfolgtaber die Zerstörung gleichzeitig mit der Wegnahme, fofort nachihr oder erst später, dann fragt es sich, ob die Absicht, die Sachezu zerstören, Zueignungsabsicht ist. Beim Diebe besteht die Ab-sicht, die Sache ihrem Sachwerte nach tatsächlich in sein Vermögenzu bringen. Er behandelt sie in Verwirklichung der Zueignungs-absicht als ein Stück seines Vermögens und nimmt alle aus demEigentum entspringenden Befugnisse für sich in Anspruch. Dagegenist dies bei dem Zerstörer nicht der Fall. Der wi l l vielmehr nurdie Sache jedem Gebrauche entziehen und bewirken, daß ein Privat-eigentum daran ganz aufhöre. Dabei wil l er aber nichts ge-winnen. Durch die Zerstörung hört die Sache ja überhaupt auf,als solche Gegenstand des Vermögens zu sein, und sie kann des-halb auch nicht im Augenblicke der Zerstörung in das Ver-mögen des Täters übergehen. Die Zueignungsabsicht gehtdanach weiter als die Zerstörungsabsicht und enthält ein„Mehr", dessen der Täter zur Verwirklichung seiner Vernichtungs-absicht nicht bedarf. Zu vorstehender Auffassung haben uns nichtin letzter Linie wirtschaftliche Erwägungen") geführt, die bei den

') vgl. Lued er S.76ff.; Berner S.681; B i n d i n g , Lehrb. Bd.1 S.249;Lehmann S. 81 ff.

2) Neuerdings wird mit Recht bei der Erklärung des Zueignungsbegriffesmit größerer Schärfe auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte hingewiesen, so G le ts-bach, Die Veruntreuung (1903) S. 23; tzarburger S. 212; RGE. M . 40 S. 10;u. L i l i e n t h a l in ZStW. Bd. 32 S. 16; F rank S. 386.

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-in Frage stehenden Delikten um so mehr angebracht erscheinen,als gerade sie, zwar in verschiedener Weise, tief in das wirtschaft-liche Leben einschneiden.

Bei der Verschiedenheit der beiden Begriffe ist es daher keines-wegs gerechtfertigt, nur in der Absicht gleichzeitiger oder sofortigerZerstörung keine Zueignungsabsicht zu erblicken. Auch dann,wenn der Täter die weggenommene Sache erst später zerstört,sei es, daß sich ihm nicht eher eine Gelegenheit bietet, oder daßdie spätere Zerstörung seinem bei der Wegnahme gefaßten Planeentspricht, ist Sachbeschädigung und kein Diebstahl anzunehmend)Dieser Fall darf nicht anders behandelt werden als die fofortigeZerstörung. Es kann keinen tiefgreifenden Unterschied begründen,ob bei der sich gleichbleibenden Absicht der Zerstörung diese sofortvorgenommen wird oder erst später. Es erhellt dies aus der Er-wägung, daß auch in dem Falle der sofortigen Zerstörung währendeines gewissen, wenn auch noch so kurzen Zeitraumes die Sachesich im Gewahrsam des Täters befunden haben muß und derlängeren oder kürzeren Dauer dieser Frist mangels der Möglich-keit einer bestimmten Abgrenzung keine entscheidende BedeutungZukommen kann. Eine wesensgleiche Handlung muß sich wesens-gleich bleiben, mag sie nun sofort oder nicht sofort vorgenommenwerden. Ein Laie würde es auch nur sehr schwer verstehen, worinder Unterschied liegen soll in der Beurteilung der Straftat, wennder Täter einen Gegenstand gleich bei der Wegnahme im Zimmerzerstört oder draußen auf der Straße oder zu Hause, weil sichihm dort erst die erhoffte Gelegenheit bietet. Als verfehlt hatdaher auch die Begründung zum DVE. S. 733 zu gelten, diedahin geht, in den Augen der Bevölkerung fei der ein Dieb,welcher einen wertvollen Jagdhund des Nachts heimlich wegführe,um ihn auf feinem Hofe zu erschießen. Vom Volksbewußtseinwie von der herrschenden Praxis würde dieser Fall sicher nichtals Diebstahl, sondern als Sachbeschädigung aufgefaßt.̂ )

Anders scheint die Sache aber zu liegen, wenn die lediglichbeabsichtigte Zerstörung nicht alsbald nach der Wegnahme erfolgt,sondern dem bei der Wegnahme gefaßten Plane entsprechend erstl ängere Zeit nachher. Jedoch auch in solchen Fällen wird dieVerletzung noch nicht ohne weiteres zur Aneignung. Die Mög-lichkeit ist allerdings groß, daß während dieser langen Zwischen-

Ii Ebenso Sauer S. 15ff., 106; Pradzynski S.3ff.; Meyer-Al l feldS.449; Merkel S.649; B ind ing , Lehrb. Bd.1 S. 266; HarburgerS.211;v. Hippel S. 36; Dörr S. 186; Herbst in Goltd. Arch. Bd. 30 S.366. Nurin dem sofortigen Zerstören sehen keine Zueignungsabsicht u. Liszt S. 435; Ols-hausen zu § 242 N. 30o.

2) vgl. v. L i l ien thal in ZStW. Bd. 32 S. 18, 19.

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zeit die Zueignung realisierende Handlungen vorgenommenwerden. Und daraufhin ist jeder einzelne derartige Fall genauzu prüfen. Sind Aneignungshandlungen nach der Wegnahmeirgendwie zu erkennen, so wird regelmäßig erfolgte Zueignungund somit Diebstahl anzunehmen sein.

Eine genaue Scheidung der sogen. Grenzfälle ist von größterWichtigkeit, und zwar einmal schon wegen des verschiedenen Straf-rahmens der §§ 242 u. 303. Während § 242 nur GefängnisstrafeVorsieht, droht § 303 auch Geldstrafe an. Von der rechtlichenBeurteilung derselben Tat kann also die Verurteilung in Ge-fängnis- oder Geldstrafe abhängen. Sodann ist auch der Täterin dem einen Falle von Amts wegen zu verfolgen, in dem andernnur auf Antrag. Endlich bedeutet es noch einen einschneidendenUnterschied, ob jemand wegen Diebstahls oder Sachbeschädigungverurteilt wird. Wer als Dieb bestraft ist, gilt nach unfern sitt-lichen Anschauungen dauernd als „unehrlicher Mann"; der Dieb-stahl trägt entehrenden Charakter. Unter diesen Umständen istes mehr als bedenklich, dem Richter die Beurteilung solch zweifel-hafter Fälle allein zu überlasten. Es ist daher dringend not-wendig, daß der Gesetzgeber zu der Abgrenzung dieser beidenDelikte im neuen Strafgesetzbuche sichere Stellung nimmt.^)

Vollendung und Versuch.

Vollendung und Versuch stehen zueinander in einem engenAbhängigkeitsverhältnisse; der eine Begriff muß notwendig andem andern gemessen werden. Man wird von Vollendung einerHandlung im allgemeinen dann sprechen können, wenn die Hand-lung alle zum gesetzlichen Begriffe des Delikts gehörenden Er-fordernisse aufweist. Vollendete Sachbeschädigung liegt sonachdann vor, wenn der Täter durch seine Handlung den Tatbestandunseres Delikts ganz verwirklicht, also eine fremde Sache be-schädigt oder zerstört hat. Daß er dabei gerade den ins Augegefaßten Erfolg erreicht hat, ist zu einer Vollendung nicht er-forderlich. Der Erfolg kann hinter dem Willen zurückbleiben unddoch noch ein vollendetes Delikt gegeben sein. Ging z. B. derVorsatz des Täters dahin, den ganzen Hühnerbestand seines Nach-

!) Beachtliche Vorschläge sind in dieser Richtung gemacht von V .L i l i en tha lin ZStW. Bd. 32 S. Iff. und von Schmol ler S. 865ff. v. C l s r i c (S. 199),der die Wegnahme einer Sache zwecks Zerstörung unter Eigentumsschädigung stellt,will dies durch den Zusatz hervortreten lassen: „oder zum Zwecke der Schädigung,entzieht".

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barn zu vergiften, gelang es ihm aber bloß, einige Hühner zutöten, weil etwa nur diese von dem Gifte gefressen haben, so istzweifellos vollendete Sachbeschädigung vorhanden. Für die Be-urteilung der Vollendung kann nur der objektive Maßstab an-gelegt werden und nicht der subjektive des Täters, der sonst allesfür Versuch erklären würde, wobei der von ihm gewünschte Er-folg ausgeblieben wäre. Ebenso liegt vollendete Sachbeschädigungvor, wenn es dem Täter, der beim Ausstreuen des Giftes daraufhinaus wollte, die Hühner zu toten, auch nur gelungen ist, siekrank zu machen; denn das eine Tatbestandsmerkmal der Sach-beschädigung ist ganz erfüllt, nämlich fremde Sachen sind „be-schädigt". Dieser Fall liegt nicht anders wie der obige; der Er-folg ist nur hinter dem Willen des Täters zurückgeblieben. DieSachbeschädigung ist aber danach vollendet.

Is t durch die Handlung der volle Tatbestand des Deliktsjedoch nicht erfüllt, fondern nur der Anfang zu der Ausführunggemacht, so liegt Versuch vor wie z. B., wenn das Ausstreuen desGiftes aus irgendwelchen Gründen zu einer Beschädigung derHühner nicht geführt hat. Das Ausstreuen des Giftes bereitsmit dem Willen, die Hühner des Nachbarn zu töten, stellt einenVersuch dar, weil dadurch schon mit der Ausführung der Ver-letzung begonnen ist. Bei der geringsten Verletzung entfällt natür-lich der Versuch, weil dann vollendete Beschädigung in Betrachtkommt. Wann nun mit einer Handlung der Anfang der Aus-führung gemacht ist, ist oft schwer zu sagen. I n dem erwähntenFalle würde das Kaufen und Mischen des Giftes als eine ledig-lich vorbereitende Handlung aus dem strafbaren Verfuche aus-scheiden. Eine Feststellung ist nur von Fall zu Fall möglich.

Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Nach dem Reichsstrafgesetzbuche wird nur die vorsätzliche Sach-beschädigung bestraft. Bei der vollständigen Regelung unseresDelikts im Strafgesetzbuch hat die sahrlässige Sachbeschädigungnur insoweit Raum, als sie in den durch § 2 Abs. 2 EG. z. StGB,aufrecht erhaltenen Landesgesetzen vorkommt. Von den früherenPartikulargesetzen bestrafte nur das braunschweigische (§ 212) unddas bayerische (Art. 344) die fahrlässige Sachbeschädigung. Fürlieren Bestrafung sind auch einige Vertreter der Wissenschaft̂ )

' ij Lueder S. 109ff.; Uhlmann S. 27ff.; Merkel S. 849; Meyerum Geiichtssaal Bd. 33 S. 162; Mittelstadt im Gerichtssaal Bd. 46 S. 403.

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eingetreten. Sie wollen namentlich die Fahrlässigkeit in schwererenFällen bestraft wissen, wie beim Eintritt eines großen Schadensund bei besonders grober Fahrlässigkeit. Es ist nicht Zu leugnen,daß es Fälle geben kann, bei denen auch die Bestrafung der fahr-lässigen Verletzung am Platze wäre. Aber trotzdem erscheint esheute nicht ratsam und empfehlenswert, die fahrlässige Sach-beschädigung unter Strafe zu stellen. Wenn bei andern Deliktendie fahrlässige Begehungsart mitberücksichtigt ist, so hat das seinenGrund darin, daß es sich dort um wichtigere, schutzwürdiger Rechts-güter handelt, um Leben, Gesundheit oder das gemeine Wohl.Leib und Leben insbesondere verdienen auch verschärften strafrecht-lichen Schutz. Eine zioilrechtliche Ausgleichung ist bei deren Ver-letzung nicht möglich. Hingegen bei unserm Delikt handelt essich nur um die Verletzung der einer Person gehörenden Sachen,und eine Einwirkung auf sie, die nicht einmal direkt gewollt ist,bedeutet keinen derartigen Eingriff in den Rechtsfrieden und dieRechtsordnung, daß sie eine Bestrafung erheischt. Das Gerechtigkeits-gefühl drängt auch keineswegs zu einer solchen. Sodann ist hiereine zioilrechtliche Ausgleichung durchweg möglich. Vermöge dererlangten Schadensumme kann der frühere Zustand meistensvöllig wiederhergestellt werden, sei es, daß damit die beschädigteSache wieder ausgebessert, sei es, daß eine neue dafür angeschafftwird.

Auch eine Bestrafung der schwereren Fälle kann nicht be-fürwortet werden, weil wir im heutigen Strafrecht Grade derFahrlässigkeit nicht mehr kennen, deren Aufstellung auch aus ver-schiedenen Gründen zu widerraten und eine Abgrenzung derschwereren Fälle nicht möglich ist. Solche sind verschiedener Be-urteilung fähig. Diese deshalb dem Richter zu überlassen, istnicht angängig. Aber auch eine gesetzliche Bestimmung wird nichtmöglich sein; denn eine Abgrenzung nach dem angerichtetenSchaden wäre verfehlt, weil bei geringem Verschulden oft eingroßer Schaden, bei grobem aber nur ein ganz kleiner angerichtetwerden kann. Darum ist es weit richtiger und rechtsvolitischweit rationeller, nur die vorsätzliche Beschädigung zu strafen, weilsonst bei wirklicher Strafwürdigkeit einzelner fahrlässig begangenerFälle wegen der Unmöglichkeit scharfer Grenzziehung auch die Be-strafung solcher unvermeidlich wäre, zu welcher ein Bedürfnisdurchaus zu verneinen ist.

Als letztes, u. E. allein schon durchschlagendes Moment gegendie Bestrafung der fahrlässigen Sachbeschädigung ist noch anzu-führen, daß dadurch sonst ein nachteiliger Druck auf die Gestaltungdes wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens ausgeübt würde.Das Publikum würde sich bei jeder Berührung mit fremden

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Sachen in der Bewegungsfreiheit beengt fühlen und würde da-durch in vielen Fällen die Energie des Handelns gelähmt werden/)Das aber wäre im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung unseresWirtschaftslebens durchaus verwerflich. Da auch noch ein Be-dürfnis nach Bestrafung der fahrlässigen Sachbeschädigung zuverneinen ist, so ist von dem bestehenden Rechtszustande keines-falls abzuweichen.

Vorsätzliche Sachbeschädigung liegt vor, wenn der Täter eineSache verletzt im Bewußtsein sämtlicher Deliktsmerkmale, alsoobwohl er weiß, daß die Sache eine fremde ist und daß sie durchdie Handlung beschädigt oder zerstört wird. Aus welchen Gründendie Verletzung geschieht, ob aus Mutwillen, Bosheit, Rachsuchtoder Eigennutz, ist nach unserem Strafgesetz für den Tatbestandvollständig gleichgültig. Unfer Strafgesetzbuch kennt den sogen,kolorierten Dolus nicht, der vielfach in den früheren Partikular-gefetzbüchern vorkam und sich heute noch in einigen ausländischenStrafgesetzen findet. Eine Aufnahme des kolorierten Dolusempfiehlt sich auch nicht. Es kann einmal im konkreten Fallezweifelhaft und nicht feststellbar sein, aus welchem Motive dieHandlung begangen ist. Auch trifft es sodann durchaus nichtimmer zu, daß eine Handlung aus den oben angegebenen Be-weggründen strafwürdiger ist als eine aus andern Gründen be-gangene.")

Außer dem Bewußtsein, daß die Sache eine fremde ist unddaß sie durch die Handlung beschädigt oder zerstört wird, mußder Sachbeschädiger auch das Bewußtsein der Rechtswidrigstseiner Tätigkeit haben. Die Frage, ob das Bewußtsein der Rechts-widrigkeit zum Vorsatz gehört, ist überaus bestritten.") Wirnehmen mit F r a n k / ) v. Liszt^) und dem Reichsgericht") an,daß es nach dem vositivrechtlichen Vorsatzbegriff an sich gleich-gültig ist, ob der Täter weiß, daß er mit seiner Handlung gegeneine Rechtsnorm verstößt. Nicht auf Grund des Vorsatzbegriffes,wohl aber, weil das Wort „rechtswidrig" in den Tatbeständender §§303ff. Aufnahme gefunden hat, muß bei der Sachbeschädigungneben dem Vorsatz das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit auf feitendes Täters als zweiter materieller Bestandteil des fubjektivenTatbestandes gefordert werden. Dies ist die herrschende Lehre,

vgl. Schmoller S. 182; Uhlmann S, 30.2) Ebenso Uhlmann S. 31; Schmoller S. 17l.

vgl. über den Stand der Meinungen Frank S. 130.S. 130.S. 178.RGE. Bd'. 15 S. 158, Bd. 20 S. 393, Bd. 37 S. 139.

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die auch in der Rechtsprechung durchweg vertreten ist/) F r a n k swil l u. E. in einer sehr subtilen Weise unterscheiden, ob „rechts-widrig" ein Zuwiderhandeln gegen ein subjektives oder objektivesRecht bedeutet. Er kommt aber bezüglich der Sachbeschädigungauch zu dem Resultate, daß zum Vorsätze das Bewußtsein derRechtswidrigkeit gehört, in der Annahme, daß hier die Bedeutungder Rechtswidrigkeit nur in einem Hinweise auf die subjektiveSeite, d. h. auf den Vorsatz gefunden werden könne.")

Daher mutz der Sachbeschädiger wissen, daß er, wenn er einefremde Sache verletzt, damit eine verbotene Handlung begeht. DieStrafbarkeit entfällt also stets, wenn der Täter irrig annahm,die Rechtswidrigkeit sei ausgeschlossen, wenn er also z. B. irriger-weise glaubte, zu dem Eingriffe in fremde Rechtsgüter berechtigtzu sein. Etwa meinte er, in Notwehr, Notstand oder erlaubterSelbsthilfe zu handeln, oder er dürfe auf Grund seines Amtes dieHandlung vornehmen oder der Eigentümer sei mit der Beschädigungeinverstanden. I n allen diesen Fällen muß angenommen werden,daß der Sachbeschädiger sich der Rechtswidrigst seines Handelnsselber nicht bewußt war; seine Handlung würde daher wegenmangelnder Erkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht bestraft werdenkönnen. Der Sachbeschädiger muß also, um strafbar zu sein, denTatbestand des Deliks vorsätzlich und zugleich auch mit dem Be-wußtsein der Rechtswidrigst setzen.

§7-

Strafe und Strafantrag.

Für die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sacheist im § 303 StGB, eine Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder Ge-fängnis bis zu 2 Jahren vorgesehen. Der Unterschied zwischenStrafminimum und -Maximum ist bei der angedrohten Gefängnis-strafe ein derartiger, daß dem Richter hinreichend Freiheit in derBeurteilung der verschiedensten Fälle gegeben ist. Anders dürftees dagegen bei der angedrohten Geldstrafe liegen. Die Höchst-grenze von 1000 Mk. kann bei den heutigen Vermögens-verhältnissen und dem notorischen Sinken des Geldwertes nichtmehr als ausreichend erachtet werden/) Eine gleichmäßige Be-handlung der Täter ist innerhalb dieses Strafrahmens nicht

1) Übersicht über die Rechtsprechung bei Koh l rausch, Die Lehre vom Rechts-irrtum (1902) S. 76ff.

2) S. 131.«1 S. 511 u. 373.') a. A. U h l m a n n S. 34; Kna l l t S. 51.

Nuphaus. 3""

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möglich. Wenn aber, wie es gewähnlich und mit Recht bei derleichteren einfachen Sachbeschädigung geschieht, auf eine Geldstrafeerkannt wird, so muß im Interesse der Gerechtigkeit auch dieMöglichkeit gegeben sein, eine gerechte Ausgleichung für Armeund Reiche zu schaffen und die Strafe nach der mutmaßlichenWirkung ans den jeweiligen Täter zu bemessen. Das ist aberbei dem jetzigen Maximum der Geldstrafe oft nicht möglich?)

Für die Strafzumessung fällt u. a. ins Gewicht Zweck, Absicht,Wert der Sache. Größe des Schadens. Mittel und Art der Aus-führung und die freiwillig geschehene Ersatzleistung. Die Be-strafung der Sachbeschädigung nach der Höhe des gestiftetenSchadens abzustufen, wie es vielfach in den früheren Partikular-gesetzbüchern geschah, ist vom geltenden Rechte richtigerweisenicht aufgenommen worden.-) Eine folche Abstufung würde stetsden Stempel der Willkür an sich tragen, da das Verschulden desTäters häufig nicht von der Größe des Wertes der beschädigtenSache beeinflußt ist; bei einem geringen Verschulden kann leichtein hoher Schaden angerichtet sein und umgekehrt ein kleinerSchaden bei grobem Verschulden. I r r i g ist die Ansicht vonBind ing, " ) die freiwillig geschehene Ersatzleistung lasse nur einenRückschluß auf mindere Intensität des Vorsatzes zu. Der Vorsatzkann m. E. gleich intensiv sein in dem einen Falle, in dem derTäter Schadensersatz leistet, und dem andern, in dem er dies nichttut. Es ist möglich, daß ihn überhaupt nur äußere Umständean der Ersatzleistung hindern. Der Gedanke an diese kann ihmauch erst nach der Tat gekommen sein, also zu einer Zeit, woder Vorsatz von einem solchen Willen nicht mehr berührt werdenkonnte. Die Ersatzleistung ist natürlich nicht imstande, die Straf-barkeit des Delikts zu beseitigen. Es gibt viele Fälle, in denendiese den Verletzten nicht vollauf befriedigt, fo z. B., wenn nebender Zufügung pekuniären Schadens auch noch ein ideelles Inter-esse verletzt ist. Um dem Genugtuungsbedürfnis des Verletztenauch in solchen Fällen gerecht zu werden, muß ihm die Möglichkeitder Bestrafung des Täters bleiben. Diese ist in dem Strafantragegegeben.

Der Gesetzgeber hat in allen Fällen die Bestrafung der ein-fachen Sachbeschädigung von der Stellung eines Antrages seitensdes Verletzten abhängig gemacht. Das Erfordernis des Antrageszur Bestrafung erscheint auch durchaus gerechtfertigt. Bei der

») vgl. Näheres unten S. 53.2) Wenig Beifall dürfte daher in dieser Beziehung auch der ÖVE. finden,

der die Strafbemessung nach dem Werte des Objekts vornimmt.«) Lehrb. Bd. 1 S. 242.

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Sachbeschädigung wird oft dem Verletzten der Ersatz des Schadensgenügen, der Zivilrechtsroeg ausreichen. Ferner kann bei ihr derSchaden so unbedeutend, die Rechtsverletzung so geringfügig sein,daß deshalb auch der Staat sie nicht achtet, wenn es der Verletzteselbst nicht tut. Auch noch andere Gründe, wie Freundschaft,entfernte Verwandtschast, können dem Verletzten eine Verfolgungdes Schuldigen nicht erwünscht erscheinen lassen. Da hauptsäch-lich und in erster Linie das Interesse des Verletzten getroffenwird, so tragt dem der Staat Rechnung und stellt sein Interessean der Bestrafung hinter das des Verletzten zurück, indem er dieVerfolgung des Delikts von dem freien Willen des Verletzten ab-hängig macht. Ist schon aus diesen Gründen das Antrags erforderndgerechtfertigt, fo erscheint dies um so mehr der Fall, wennman bedenkt, daß sonst die Strafgerichte unnötig mit unbedeuten-den Sachen belastet würden. Freie Auswahl durch die Staats-anwaltschaft würde auch keinen Beifall verdienen. So bringtwiederum das Antragserfordernis die richtige Lösung. Wenn-gleich es in einigen Fällen nicht ausreicht z. B., wenn der Ver-letzte aus Furcht oder Schwäche keinen Antrag stellt, wo Bestrafungam Platze wäre, so kann aus obigen Gründen der bestehendeRechtszustand doch nur als der allein richtige angesehen werden.

Antragsberechtigt ist allgemein der durch die Handlung Ver-letzte (§65 StGB.). Wer dies im Einzelfalle ist, muß'aus derNatur des Delikts entnommen werden. Die Sachbeschädigung istvon uns als reines Eigentumsdelikt aufgefaßt und der Zweck desGesetzes nur in dem Schutz des Eigentümers erblickt. Darausfolgt für uns mit notwendiger Konsequenz, daß als Verletzterim Sinne des § 61 StGB, und somit als antragsberechtigt nurder Eigentümer anzusehen ist/) Die von verschiedenen Seiten->vertretene Auffassung, daß zum Strafantrag sowohl dinglich alsauch obligatorisch Berechtigte legitimiert seien, ist bei der Annahmeder Sachbeschädigung als Eigentumsdelikt jedenfalls nicht zuhalten. Danach müßten als Verletzte auch diese in Betrachtkommen können. Aber die Verletzung ihrer Rechte durch denEigentümer wird, wie man allgemein anerkennt, vom Gesetz nichtgetroffen. Die Ansicht von v. L iszt , daß nach der gegnerischenMeinung auch der Eigentümer nach § 303 Täter sein tonne, istfreilich nicht richtig. Zu dessen Bestrafung fehlt es stets an dem

1) Ebenso B ind ing, Hcindb. Bd. 1 S. 620; v. Liszt S. 454; Meyei-AUfeld S. 442; Olshllusen zu Z803N. 13; Knaak S. 51; HälschnerBd. 2 S. 389; Geyer Bd. 2 S. 42; Reber, Antragsdelikt S. 401; Herzogim GerichtZsaal Vd. 26 S. 209.

2) D ö r r S . 2 0 7 ; F r a n k S . 5 1 1 ; O f t p e n h o f f zu § 303 N. 16 ; N e s s e l ,'AntragZberechtigungen des S t G B . S . 2 9 ; R G E . B d . 1 S..3Q6, B d . 4 S . 326.

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gesetzlich notwendigen Moment der Fremdheit der Sache. DieGegner unserer Auffassung sagen auch nicht, daß die Sach-beschädigung gegen eine nicht fremde Sache begangen werden, son-dern nur, daß auch ein Nichteigentümer der Verletzte sein könne.Bei kumulativer Antragsberechtigung mehrerer Miteigentümerhat jeder von ihnen das Antragsrecht selbständig, namentlich auchgegen den beschädigenden Miteigentümer.

Bei Verübung der Sachbeschädigung durch Angehörige istdie Zurücknahme des Antrages zugelassen. Eine allgemeine Zu-rücknahme, wie sie vor der Novelle v. 26. 2.1876 gestattet war,ist heute mit Recht nicht mehr gegeben, da diese Möglichkeit einenGebrauch des Rechts herbeiführen würde, der nicht im Interesseder Staatsanwaltschaft und der Gerichte, überhaupt einer gesundenRechtspflege läge. Der Antragsberechtigte soll — so ist die grund-sätzliche Meinung des Gesetzgebers — erst nach reiflicher Über-legung und nicht vorschnell von seinem Rechte Gebrauch machen.Mi t Rücksicht auf die nahen Beziehungen zwischen Angehörigenist hier aber bei ihnen die Zurücknahme des Antrages ffür zu-lässig erachtet worden. Wenn einmal der Verletzte infolge derdurch die Tat erzeugten Erregung die gebührende Rücksicht aufseine Angehörigen vergessen hat, so muß ihm auch bei nachherigerReue im Interesse des Familienfriedens gestattet werden, den,Antrag zurückzuziehen.

Die Sachbeschädigung des § 304.

Nach § 304 StGB, wird bestraft, wer vorsätzlich und rechts-widrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehendenReligionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmetsind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände derKunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichenSammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind,oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen, oder zur Ver-schönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, be-schädigt oder zerstört. Während § 303 die Verletzungen privaterInteressen schützt, sieht diese Bestimmung die Beschädigungen vor^welche sich gegen öffentliche Interessen wenden. I n deren Beein-trächtignng ist auch der Hauptgrund für die Strafschärfung undden Wegfall des Antragserforderniffes zu suchen. Als Objektesind ebenso wie in der vorhergehenden Vorschrift nur Sachengenannt, aber einmal brauchen diese keine fremden zu sein.und sodannkommen auch nur bestimmte Sachen in Betracht. Da hier das Er-

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fordernis der Fremdheit der Sachefallen gelassen ist, so kann auch derEigentümer Täter sein. Der innere Grund für die Möglichkeitseiner Bestrafung liegt darin, daß die Privatwillkür dem vor-herrschenden öffentlichen Interesse weichen muß. Der Eigentümermacht sich aber durch Zerstörung seiner eigenen Sache nur dannstrafbar, wenn er zugleich rechtswidrig handelt. Die Rechtswidrig-keit kann immer nur durch besondere Umstände begründet seinund ist keineswegs schon darin zu finden, daß die Unversehrtheitder Sache im öffentlichen Interesse liegt. Der Eigentümer machtsich durch die Zerstörung seiner eigenen Sache erst dann strafbar,wenn sein Recht an der Sache vermöge irgendwelcher Vorschriftenderart beschränkt ist. daß er diese den im §304 vorausgesetztenZwecken nicht entziehen durfte; denn nur dann ist seine Hand-lungsweise eine rechtswidrige.

Es sind im § 304 nur solche Gegenstände geschützt, auf derenunverletztes Dasein die Allgemeinheit einen Anspruch hat. Dieeinzelnen Objekte sind jetzt einer näheren Betrachtung zu unter-ziehen.

Unter den „im Staate bestehenden Religionsgesellschaften"sind alle zu verstehen ohne Unterschied, ob sie Korporationsrechtehaben oder nicht. Das „Bestehen" einer Religionsgesellschaftbeurteilt sich nach dem Staatskirchenrecht der Bundesstaaten.Bedarf sie danach einer staatlichen Genehmigung, so ist sie ohneeine solche nur ein „religiöser Privatverein", andernfalls „besteht"sie bei tatsächlicher Duldung/) Die Gegenstände der Verehrungsind in den einzelnen Religionsgesellschaften naturgemäß ver-schieden und ist darüber nur nur von Fall zu Fall zu ent-scheiden.

Dem Gottesdienste sind Sachen gewidmet, wenn sie dazu be-stimmt sind, daß mit ihnen oder an ihnen gottesdienstliche Ver-richtungen vorgenommen werden. Gleichgültig ist, ob sie imkirchenrechtlichen Sinne geweiht oder gesegnet sind. Nicht genügtaber, daß sie für den Gebrauch der den Gottesdienst Besuchendenbestimmt sind; denn dann dienen sie den Zwecken des Gottes-dienstes selber nicht.-)

„Grabmäler" sind die zum Gedächtnis oder zu Ehren des Ver-storbenen errichteten Erinnerungszeichen, die einen Teil des Grabesbilden und zur dauernden Bezeichnung desselben berechnet sind.^

') Übereinst, die Herischende Meinung, bes. RGE. Vd. 39 S. 388 ff.2) vgl. Meyer-Al l fe ld S. 459;. Olshausen zu § 243 N. 3; Frank

S. 389.') Ebenso Meves im Gerichtssaal Bd. 27 S. 339; OlshauZen zu §304

N. 2o.

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Dadurch werden aus dem Begriffe ausgeschieden die auf demGrabhügel angebrachten Gewächse und das Gitter. Der den Pietäts-interessen der Hinterbliebenen dienende Schutz dauert auch dannnoch fort, wenn die sogen. Verwesungsfrist ohne Ankauf derGräber abgelaufen ist und der Friedhof bloß noch ausnahms-weise benutzt wird, aber nur so lange, als Dritten das Interessean der Erhaltung des Grabes irgendwie erkennbar gemacht ist.̂ -j

„Denkmäler" sind Zeichen, die zur Erinnerung an Tatsachenoder Personen fest und dauernd aufgestellt sind. Es ist nicht er-forderlich, daß sie von vornherein hierzu errichtet wurden; auchZeichen, die als Gegenstände aus der Vergangenheit, „als Erinne-rungszeichen eines früheren Kulturabschnittes", von Bedeutung,sind, fallen unter den Begriff des Denkmals, wenn sie eine Zweck-bestimmung haben, vermöge deren sie der Öffentlichkeit gewidmeterscheinen. Ein Denkmal hat als „öffentlich" zu gelten, wenn esan einem öffentlichen Orte zur Aufstellung gelangt ist.2) Sofortnach der Errichtung an einem öffentlichen Platze liegt aber schonein Denkmal im Sinne des Gesetzes vor. Keine Voraussetzungist, daß ein formeller Akt der Übergabe an ein öffentliches Ge-meinwesen stattgefunden hat.

Als „öffentlich ausgestellt" werden „Gegenstände der Kunst,der Wissenschaft oder des Gewerbes" dann betrachtet, wenn sieallgemein fichtbar und allgemein zugänglich sind. „Sammlungen"gelten als „öffentlich", wenn sie der Benutzung des Publikumsfreistehen, also „unbestimmt von welchen und wie vielen Personen"benutzt werden können. Die Abhängigkeit des Eintritts vonder Erfüllung bestimmter, allgemein gleicher Bedingungen, z. B.Zahlung eines Eintrittsgeldes, steht diesem Begriffe nicht entgegen.Daß die Sammlungen vom Staate oder Gemeinden gehaltenwerden, wie Oppenhof f^) meint, wird nicht gefordert werdendürfen, weil die eines Privatmannes, welche dem Publikumjederzeit offenstehen, ebenfalls im Interesse der Allgemeinheitdes besonderen strafrechtlichen Schutzes bedürfen und auch derSprachgebrauch keineswegs zu der andern Auffassung drängt.

Gegenstände „dienen" zum „öffentlichen Nutzen" oder zur„Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen", wennsie in irgendeiner Beziehung den Nutzen des Publikums fördernoder zum allgemeinen Gebrauche dienlich sind. Aber nicht lediglichdie einem Gegenstande zukommende Zweckbestimmung bewirkt,

RGE. Bd. 42 S. 116.RGE. Bd. 43 S. 240.

) Zu § 304 N. 7 in der 13. Auflage seines Kommentars; in der 14. Auflagescheint diese Auffassung geändert zu fein.

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daß er zum öffentlichen Nutzen dient, auch der tatsächlich bestehendeZustand ist dafür zu berücksichtigen. Dieser allein ohne alleZweckbestimmung, also die rein zufällige Nützlichkeit oder ver-schönernde Wirkung reicht jedoch nicht aus. Die Zweckbestimmungbraucht einem Gegenstande zwar nicht durch positives mensch-liches Handeln gegeben zu sein, es kann dies auch durch Unter-lassen geschehen, indem man ihn z. B. nicht entfernte in der Er-kenntnis, daß er nütze und verschönere, aber jedenfalls muß sieauf einen menschlichen Willen zurückzuführen sein. Daß sie vonAnfang an bestand, ist nicht erforderlich, wie auch der Umstandnicht entgegensteht, daß die Sache auch zu andern Zwecken dient.Auszuscheiden haben aber die Gegenstände, die ausschließlich zumNutzen von Privatleuten und zur Verschönerung ihrer Grundstückebestimmt sind, wie Parkanlagen, wenn sie auch zur Verschönerungeines daranstoßenden öffentlichen Weges oder Platzes beitragen,weil sie diese Eigenschaft nicht durch Absicht, sondern nur durchZufall, also nicht durch den Willen des Eigentümers erlangthabend) Die Frage, ob ein Gegenstand dem öffentlichen Nutzendient, ist Feststellung des Einzelfalles, wie auch die, ob einGegenstand zur Verschönerung dient, stets nur im konkreten Falleunter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse zu beantworten ist.

Die Beschädigungshandlung muß eine solche sein, daß da-durch der Gegenstand in derjenigen Beziehung minder tauglichwird, vermöge welcher er zu den durch die Strafdrohung des§ 304 besonders geschützten gehört.^ Nie Beschädigung einer Sacheohne Verringerung ihrer eigentümlichen Brauchbarkeit fällt alsonicht unter diese Vorschrift, sondern, kann nur aus § 303 be-straft werden. Ob die Beschädigung eines Teiles des dem öffent-lichen Nutzen dienenden Gegenstandes den Tatbestand des § 304erfüllt, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Ausschlag-gebend wird sein, ob die Beschädigung des Teiles auch zugleicheine solche des Ganzen bedeutet.

Zum subjektiven Tatbestand dieses Delikts ist noch besonderszu bemerken, daß der Vorsatz nicht gerade auf die Verletzung einerfremden Sache gerichtet zu sein braucht wie im Z 303, daß aberder Täter wissen mutz, der Gegenstand gehöre zu einer der im§ 304 hervorgehobenen Gruppen.

Die Strafdrohung beträgt Gefängnisstrafe bis zu drei Jahrenoder Geldstrafe bis zu 1500 Mark. Der Strafrahmen der Ge-fängnisstrafe gewährt dem Richter hinreichend Spielraum in derBeurteilung der verschiedenartigsten Fälle. Die schwerere Straf-

') vgl. RGG. Bd. 9 S. 27ff.2) vgl. RGE. Bd. 5 S. 319.

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drohung des Gesetzes gegenüber § 303 rechtfertigt sich hier dadurch,daß es sich um schutzwürdigere Sachen handelt, um die Verletzungöffentlicher Interessen, der Pietät und Verehrung. Hinsichtlich derGeldstrafe, die gegenüber der vorigen Bestimmung allerdings eineErhöhung um 500 Mk. erfahren hat, gilt das dort S. 25 Ge-sagte. I m Interesse einer gerechten Ausgleichung ist hier ganzbesonders eine bedeutend höhere Geldstrafe zu fordern, zumal beider Erwägung, daß auch der Eigentümer Täter und trotzdem dieTat eine schwerere sein kann, bei ihm aber Gefängnis dann wohlnie am Platze ist.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die vom Gesetzneben der Gefängnisstrafe vorgesehen ist, wird wohl kaum beidiesem Delikt je praktisch geworden sein und praktisch werden.I n einem Falle, in dem der Täter eine sehr niedrige, allgemeinverwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt und wohl bewußt undbedacht einen unersetzlichen Verlust für Kunst, Wissenschaft undGewerbe herbeigeführt hat, ließe sich die Anwendung dieser Be-stimmung rechtfertigen. Da aber solche Fälle mit allen möglichenerschwerenden Momenten kaum je vorkommen, so wäre dieseVorschrift für das neue Strafgesetzbuch gut zu entbehren.

Der Versus ist wie im § 303 für strafbar erklärt worden.Wenn dies dort, wie wir oben gesehen haben, schon angezeigtwar, so bestand dafür hier sicher ein Bedürfnis.

Die Strafverfolgung ist nicht durch den Antrag des Ver-letzten bedingt. Der Abf. 3 des § 303 kann feiner Stellungnach nicht auf § 304 bezogen werden; denn ein Anschluß dieserVorschrift an jene ist nicht erfolgt. Wie bei der einfachen Sach-beschädigung das Antragserforderms durchaus angebracht ist,ebenso richtig ist es, dieses Delikt von Amts wegen zu verfolgen.Der Hauptgrund hierfür ist in dem überwiegen des öffentlichenInteresses zu finden. Da, wo das Interesse der Allgemeinheitan dem unversehrten Zustande der genannten Gegenstände sogardas Eigentumsmoment zurücktreten läßt, ist es auch erforderlich,daß die Verletzung ohne Antrag verfolgt wird. Schon der Um-stand, daß der Eigentümer dieses Delikt begehen kann, nötigtdazu, es zum Offizialdelikt zu stempeln; denn andernfalls würdedie Bestrafung des Eigentümers wegen Beschädigung seiner eigenenSachen illusorisch gemacht dadurch, daß er selbst nie einen Antraggegen sich stellen würde. Wie könnte auch eine gleichmäßige Be-strafung herbeigeführt werden bei der verschiedenen Instruktionund Ansicht der Behörden, die Strafantrag in den einzelnenFällen zu stellen haben. Darum erscheint es geboten, dem Staats-anwalt und nicht dem Eigentümer die Initiative zu geben.

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s 9.

Die Sachbeschädigung des § 305.

Dieser Paragraph bezeichnet als schwersten Fall der Sach-beschädigung die vorsätzliche und rechtswidrige gänzliche oder teil-weise Zerstörung von Gebäuden, Schissen, Brücken, Dämmen,gebauten Straßen, Eisenbahnen oder anderen Bauwerken, welchefremdes Eigentum sind. Diese genannten Gegenstände genießenerhöhten strafrechtlichen Schutz einmal deshalb, weil sie einerMehrheit von Menschen zu dienen bestimmt sind, sodann auchwegen ihrer weiterreichenden Interessen. Übereinstimmend mit§ 304 werden nur „Sachen", und zwar auch wieder nur be-stimmte Sachen, abweichend aber bloß Objekte, die fremdesEigentum sind, geschützt. Verletzungen, die Ausfluß des Eigen-tumsrechtes find, fallen daher nicht unter diese Gesetzesbestimmung.Wenden wir uns nun zu den einzelnen, namentlich aufgezähltenGegenständen.

Unter „Gebäude" ist ein unbewegliches, von Menschenhandhergestelltes Bauwerk Zu verstehen, das einen Teil der Erdober-fläche einnimmt und den Zweck hat, Menschen oder Tieren Schutzgegen äußere Einflüsse zu gewähren/) Feste Verbindung mitdem Grund und Boden ist nicht erforderlich; die durch die eigeneSchwere des Bauwerks hergestellte Verbindung ist als genügendanzufehen, wenn sie derart ist, daß das Bauwerk ohne Zerlegungin seine Teile unter normalen Verhältnisfen nicht von derStelle geschafft werden kann. Eine dauernde Verbindung wirdnicht verlangt werden dürfen, weil Zirkus- und Ausstellungs-gebäude jedenfalls auch als „Gebäude" im Sinne des Gesetzesanzusehen sind. Nieser Auffassung entspricht durchaus der zuberücksichtigende gewöhnliche Sprachgebrauch und Sinn derVorschrift.

Der Begriff „Schiff" umfaßt nicht jedes Fahrzeug, sondernnur die größeren. Kähne und Gondeln sind daher nicht alsSchiffe zu betrachten, wohl aber ein Floß oder 'eine Fähre/') Esist gegen B i n dings) zu betonen, daß eine gewisse Grenze be-züglich der Größe gezogen werden muß; denn der Ausdruck„Schiff" paßt nicht für jedes kleine Wasserfahrzeug, sondern nur

1) So die herrschende Lehre, insbesondere O ls Hausen zu § 243 N. 11;Oppenho f f zu §243 N.I3; F ranks .389 ; RGE. Bd.4 S. 433, Bd. 10 S. I03ff.

2) vgl. Frank S. 513; Oppenhoff zu § 303 N. 4; Olshausen zu§305 N. 3 b.

°) 2ehrb. Bd. 1 S. 23l.

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für solche, welche „ihrer Größe und Bedeutung wegen den un-beweglichen Gegenständen gleich zu achten sind".

Eine „Brücke" ist nicht schon jede Anlage, welche einenÜbergang über ein Gewässer oder einen Terrainabschnitt zu er-möglichen bestimmt ist. Es ist ein „Bauwerk von einiger Er-heblichkeit, d. h. von einer gewissen Größe, inneren Festigkeit undnicht ganz unbedeutenden Tragfähigkeit" )̂ darunter zu verstehen.Zu dieser Ansicht drängt der Sprachgebrauch und die Zu-sammenstellung mit den anderen Objekten im § 305. Diesogen. Stege, die leicht errichtet und ohne Zerlegung in ihre Teileweggeschafft werden können, scheiden daher aus diesem Begriffeaus. I h n auf öffentliche Brücken zu beschränken, liegt kein Anlaßvor, und es ist auch ohne Belang, welchem Zwecke die Anlagedient, ob als Fußweg oder auch als Fahrweg, ob sie zwei Ufermiteinander verbindet oder ein Hinübergelangen ^ von einemPunkte zum andern möglich macht, wie z. B. bei der Überbrückungeines Tales oder einer Schlucht. Dem Richter ist bei Beurteilungeines derartigen Falles fraglos ein gewisser Spielraum gegeben.

Als „Damm" ist ein Erdwall von einiger Größe anzusehen,der nicht gerade dazu bestimmt sein braucht, Land gegen Wasser-gefahr zu schützen, sondern auch anderen Zwecken dienstbar seinkann, wie z. B. ein Straßendamm.

Unter „gebauten Straßen" versteht man von Menschenhandangelegte Straßen, und zwar sowohl Land- als Wasserstraßen,wie Chausseen und Kanäle,") Nicht hierher gehören deshalb dienatürlichen Straßen, welche durch die Art der Benutzung desBodens von selbst entstanden oder nur durch verhältnismäßiggeringe Arbeit ihren Zwecken dienlicher gemacht sind; denn dadurch,daß einer natürlichen Straße in untergeordneter Weise durchMenschenhand nachgeholfen wird, wird sie, wie Ovpenhoff mitRecht betont, noch nicht zu einer „gebauten". Man denke anein früheres steiniges Flußbett, das jetzt ohne Veränderung alsWeg zu benutzen ist, oder an einen Weg im steinigen Gebirge,der nach Fällen einiger Bäume und Hinwegrollen von Gesteineine harte, der Ehaussee ähnliche Straße bildet.

Der Begriff der „Eisenbahn" ist im gewöhnlichen Lebennicht als feststehend anzusehen. Teils wird mit dem Worte bloßder Schienenweg verstanden, teils daneben das Beförderungs-mittel, teils der gesamte Betrieb auf dem Schienenwege.Da im Gesetz nirgends eine Definition desselben enthaltenist, auch der an mehreren Orten gebrauchte Ausdruck einen

, «^vi. Bd. 24 S. 27.°j Ebenso Oppenhoff zu §305 N. 5; Olshausen zu 8 305 N.

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bestimmten, einheitlichen Begriff nicht erkennen läßt, so ist ausder Tendenz der Vorschrift, dem Zusammenhang, der Stellungund Strafdrohung der Sinn zu entnehmen. Da nun zu denObjekten des § 305 außer der Eisenbahn nur Gegenstände^rechnen, welche zu den Immobilien gehören, so muß auchdieser der Charakter der Unbeweglichkeit eigen sein. Darausfolgt aber für den hier in Frage stehenden Begriff, daß darunternur diejenigen Teile der zu einem Eisenbahnbetriebe gehörigenAnlagen zu verstehen sind, welche Immobiliareigmschaft besitzen,also nur die festen, unbeweglichen Bestandteile der Eisenbahn,nicht dagegen die beweglichen Gegenstände, wie Beförderungs-mittel und sonstiges Zubehör. Der Begriff der unbeweglichenBestandteile umfaßt aber nur den Schienenweg mit seinem Unter-grunde, den sogen. Unter- und Oberbaus) Die Hochbautendürfen nicht in den Begriff hineinbezogen werden, weil dem derSinn und Sprachgebrauch entgegensteht. Die Betriebsgebäude.Brücken usw. werden auch durch die andern Begriffe im § 305schon getroffen. Es gehören aber nur hierher Eisenbahnen mitelementaren Betriebskosten und nicht etwa auch die Pferde-bahnen. Dies ist einmal aus dem Zweck der Strafbestimmungzu entnehmen, die für die Eisenbahn als eine wegen ihrer großenBedeutung für den öffentlichen Verkehr dienende Anlage ver-stärkten strafrechtlichen Schutz vorsteht, ferner aus dem Sprach-gebrauche des täglichen Lebens, der die Pferdebahnen nicht unterden Begriff der „Eisenbahn" stellt. Auch ein Vergleich mit § 315dürfte diese Auffassung bestätigen; denn diese Bestimmung be-greift unter Eisenbahnanlagen ebenfalls nicht die Pferdebahnen,wie hier deutlich aus der scharfen Strafdrohung, der Entstehungs-geschichte und daraus hervorgeht, daß die gemeingefährlichenVerbrechen, zu denen § 315 zählt, vorwiegend durch die Ent-fesselung elementarer Naturkräfte charakterisiert werden. Dieswird für § 315 auch fast allgemein anerkannt. Ein durch-greifender Grund für eine verschiedene Auffassung des Begriffesin den beiden Paragraphen ist aber nicht zu findend) Ohne Be-lang ist es, ob die Eisenbahn öffentlichen oder privaten Zwecken,dem Transporte von Menschen oder Gütern, dem Fern- oder

l) Bezüglich der Schiffe vgl. S. 36.-) Ebenso B i n d i n g , Lehrb. Bd. 1 S. 251; Oppenhuf f zu §315 N. 2 ;

Olshausen zu § 305 N. 3f.; Supp er, Eisenbahnstrafrecht S. 76; Endemann,Eisendahnrecht Bd. 2 S. 159; a. A. Loock, Der strasrcchttiche Schutz der Eisen-bahnen (1893) S. 149 und Eger , Handb. d. preuß. Eisenbahnrechts Bd. 2 S. 152;Mev e s im Gerichtssaal Bd. W S. 194.

«) vgl. Olshausen zu §315 N- 3; Frank S. 522; v. L isz t S. 38,456,505; Loock S. 146, 157.

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Nahverkehr dient. Auch wird kein Unterschied zwischen Voll-,Neben- oder Kleinbahnen zu machen sein.̂ )

„Bauwerk" ist jedes von Menschenhand hergestellte Werk,welches durch seine, wenn auch nur durch die eigene Schwerehervorgerufene feste Verbindung mit dem Erdboden den Charakterder Unbeweglichkeit trägt. Die Unbeweglichkeit als notwendigeEigenschaft eines Bauwerkes ist aus der Bewertung des Grund-gedankens des Praragraphen zu entnehmen. Die darin speziellgenannten Objekte gehören nämlich sämtlich zu den unbeweglichenSachen mit Ausnahme der Schiffe. Daß auch diese hierher gesetztsind, ist darauf zurückzuführen, daß sie nach älterem Rechte, sonamentlich nach preußischem Straf- und Zivilrechte den unbeweg-lichen Sachen gleichgestellt wurden und auch heute noch gleich-gestellt werdend) Da nun die namentlich aufgezählten Gegen-stände sämtliche zu den unbeweglichen Sachen gehören, diesehinwiederum dem Begriffe des Bauwerks untergeordnet sind, somuß daraus auch für diesen letzteren Begriff auf das Momentder Unbeweglichkeit geschlossen werden, weil die generell zusammen-gefaßten Bauwerke denselben Charakter wie jene haben müssen.Auch nach dem Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens verstehtman unter „Bauwerk" nur eine unbewegliche Sache. Die Ansichtvon OlZhausen,^ der den unbeweglichen Sachen diejenigengleichstellt, welche in volkswirtschaftlicher Hinsicht dieselbe Be-deutung beanspruchen, ist durch den Sinn des Gesetzes nichtbegründet. Gehört also eine zerstörte Sache nicht schon zu denim § 305 namentlich aufgezählen Gegenständen, so ist immer nochZu prüfen, ob sie nicht noch unter den Begriff des „Bauwerks"fällt.

Vergegenwärtigt man sich, daß der Gefetzgeber eine besondereVorschrift zum Schütze fremden Eigentums dieser Art für notwendigbefunden hat, so liegt die Frage nahe, ob eine Kasuistik, wie siediese Bestimmung bringt, ausreichend und empfehlenswert erscheint.Und da muß gesagt werden, daß eine solche Kasuistik durchwegLücken aufweist. So sind z. B. hier Bergwerke, gewisse Dampf-kessel usw., gewiß auch geeignete Objekte für die fchwere Straf-drohung, nicht berücksichtigt worden. Statt der Aufzählung derObjekte, bei der fich eine Lückenlosigkeit wohl nie vermeiden läßt,wäre eine allgemeinere Fassung des Tatbestandes angebracht.

>) Olsh l lusen zu §315 N. 4; F rank S. 522; v. Liszt S. 440; Meyer-A l l f e l d S. 596; a. A. Loock S. 148.

«) vgl. die §ß 864 ff. ZPO.") Die Nennung der Schiffe steht aus dem angegebenen Grunde nicht

entgegen.4) Zu § 305 N 2.

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Die schädigende Handlung besteht in einem gänzlichen oderteilweisen Zerstören. Das Gesetz erwähnt die Beschädigung nicht,so daß sie. wenn die Verletzung sich nicht bis zur Zerstörungsteigert, nur unter die 88 303, 304 fallen kann. Wann eine gänz-liche Zerstörung vorliegt, ist im allgemeinen leicht zu entscheiden.Sie ist dann regelmäßig gegeben, wenn die Sache für ihre Zweckevöllig unbrauchbar gemacht ist. Schwer ist es, den Unterschiedzwischen teilweiser Zerstörung und bloßer Beschädigung festzustellen.Daß das Gesetz einen Unterschied zwischen diesen beiden delik-tischen Handlungsarten machen wollte, ist deutlich aus der Nicht-erwähnung der Beschädigung im §305 zu entnehmen. M i t Rücksichtauf die verschieden schwere Strafdrohung der Sachbeschädigungs-paragravhen erscheint es dringend geboten, die Verletzungen genaudarauf hin Zu prüfen, ob im Einzelfalle eine Beschädigung oderteilweise Zerstörung vorliegt. Letztere wird immer dann anzu-nehmen sein, wenn entweder einzelne Bestandteile einer Sachemit selbständiger Bestimmung für diese unbrauchbar gemacht sind,oder wenn die Sache für einzelne ihrer Zweckbestimmungen un-tauglich geworden ist/)

Die Sachbeschädigung des §305 muß immer eine Ve r -mögens Minderung des Eigentümers darstellen im Gegensatzezu § 303, wo nur eine Wertminderung erforderlich ist. I ndiesem Falle handelt es sich nämlich um Objekte, die ihrer Naturnach stets Geldeswert haben; denn es ist undenkbar, daß dieerwähnten Objekte ohne allen Geldwert sein könnten. Da weiternur gänzliche oder teilweise Zestörung in Bertracht kommt, so istklar, daß die Verletzung stets einen Vermögensschaden zur natür-lichen Folge hat. Die Sachbeschädigung des § 305 ist demnachimmer ein reines Vermögensdelikt.

Die Strafverfolgung ist wie im § 304 nicht an den Antragdes Verletzten gebunden. Wegen der erhöhten Bedeutung derDeliktsobjekte ist die Verfolgung von Amts wegen durchausgerechtfertigt.

Das Strafmaß bewegt sich zwischen einem Monat und fünfJahren Gefängnis. Gegen diesen Strafrahmen sind Bedenkennicht zu erheben. Der Wegfall der Geldstrafe ist wegen derWichtigkeit der Objekte mit Necht erfolgt. Die straferhühendenMomente sind aber nicht nur die Objekte, sondern auch der Gradder Verletzung. Eine Zerstörung wird hier regelmäßig einenbedeutenderen Schaden herbeiführen, und ist deshalb das Straf-rninimum wohl begründet. Die Schwere der Strafdrohung recht-fertigt sich einmal, weil durch die Zerstörung der aufgezählten

>) RGR. Bd. 7 S. 275.

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Objekte wichtige und weitreichende Interessen großer Bevölkerungs-kreise verletzt werden, sodann auch, weil der angerichtete Schadenaußerordentlich groß sein kann und endlich, weil in einigenFällen die Sicherheit des Verkehrs in Frage steht, die einen nach-drücklichen strafrechtlichen Schutz nicht entbehren kann.

Auch an andern Stellen des Reichsstrafgesetzbuches wird nochüber Beschädigung und Zerstörung von Sachen gesprochen. Diesist z. B. geschehen in den §§ 90 Ziff. 2, 125, 133 ff., 150, 168,265. 274, 306 ff. und 315 ff. Aber in allen diesen Fällen handeltes sich nicht um eine „Sachbeschädigung" im juristisch-technischenSinne, sondern hier tritt die Verletzung von Sachen mehr in denHintergrund und fallt unter andere rechtliche Gesichtspunkte.

Z w e i t e r Abschni t t .

Die Sachbeschädigung im Vorentwurfe zu einemdeutschen Strafgesetzbuche unter vergleichenderBerücksichtigung des österreichischen und schweize-

rischen Entwurfs.Nachdem wir in vorstehendem die Sachbeschädigung im

geltenden Reichsstrafgesetzbuche einer Betrachtung unterzogen haben,wollen wir sie jetzt im Vorentwurfe zu einem deutschen Straf-gesetzbuche behandeln, dabei aber auch den österreichischen undschweizerischen Entwurf berücksichtigen, weil ein Vergleich mitdiesen beiden Entwürfen gerade deshalb eine große Bedeutunghat, da dieselbe Zeit des Erscheinens eine gleiche Entwicklungs-stufe von Recht und Bedürfnis nach Abänderung des geltendenRechts in den drei Staaten verrät und die Stammesverwandt-schaft wie die engen Beziehungen dieser Völker sicher ähnlicheBedürfnisse und Bestrebungen zeigen.

Der DVE. behandelt die Sachbeschädigung im 27. Abschnittedes 4. Buches „Von den Verbrechen und Vergehen gegen dasVermögen", und zwar im § 289 die einfache, im § 290 die gemein-schädliche Sachbeschädigung. Die Bestimmung des § 305 geltendenRechts ist aus diesem Abschnitte ausgeschieden. Die darin vor-gesehenen Handlungen stellen sich, wie die Begründung (S. 806)zutreffend hervorhebt, soweit sie nicht schon unter den Gesichts-punkten der übrigen Paragraphen dieses Abschnitts genügendgeahndet werden, als gemeingefährliche Handlungen dar oderrichten sich gegen die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs.^

vgl. die 8§ 161, 182, 189 DVE.

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s 1.

Die einfache Sachbeschädigung.Der Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung im DVE.

unterscheidet sich vom geltenden Rechte nur dadurch, daß dasWort „rechtswidrig" wie meistens anderwärts im Entwurf alsüberflüssig weggelassen ist. Es ist selbstverständlich, daß nur dierechtswidrige Handlung ein Delikt sein kann, und es bedarf des-halb keiner Erwähnung. Eine Erwähnung des Überflüssigen kannnur schaden, da sie leicht zu der Annahme führen könnte, daß beider Hervorhebung eine Rechtswidrigkeit besonderer Art vorläge,was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Auch ganz abgesehendavon wäre es fehlerhaft, ein solches Merkmal in einem Falle zuverschweigen, im andern aufzuführen, wie es im geltenden Rechteund leider auch im Entwurf noch häufiger geschehen ist. Obwohldieser sonst ein erfreuliches Streben nach Vereinfachung undGleichmäßigkeit zeigt, fo ist es bei der Sachbeschädigung doch nichtverwirklicht morden. Nach Z 58 DVE. wird der Vorsatz immerbestraft. Daher kann bei vorsätzlichen Delikten das „vorsätzlich"natürlich fehlen, und es ist die Hervorhebung dieses Tatbestands-merkmales überflüssig. Bei der Sachbeschädigung aber erwähntder Entwurf die Vorsätzlichkeit noch ausdrücklich. Mi t Rücksichtauf die Vorschrift des § 58 sollte hier wie an andern Orten vonder ausdrücklichen Wiederholung des Vorsatzmerkmals konsequentabgesehen werdend)

Der SchwVE.2) verfährt übrigens trotz des dem DVE. ent-sprechenden Art. 19 ebenso wie dieser. Der ÖVE. dagegen, derim § 7 den gleichen Standpunkt wie die beiden andern Entwürfevertritt, führt diefen konsequent und ausnahmslos durch.

Eine Beschränkung der Strafbarkeit der Sachbeschädigungauf die Fälle böswilliger und mutwilliger Verübung, wie sie derÖVE. vorsieht, ist für den DVE. nicht zu empfehlen; denn es istkein durchschlagender Grund vorhanden, die nicht böswillig odermutwillig, aber vorsätzlich, z. B. aus Spielerei, Leichtsinn. Eigen-nutz usw. begangene Sachbeschädigung straflos zu lassen. Diedeutsche Partikulargesetzgebung verlangte zwar auch den Dolusin spezieller Modifikation. Die stetige Erwähnung von Bosheitund Mutwillen erklärt sich aber wohl nur daraus, daß hierbeider Vorsatz stets klar zutage tritt, während dies bei Leichtsinn,

1) vgl. Löwenstein in Reform Bd. 2 S. 425.2) vg l . dazu insbesondere die A l t . 64 ff.

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Spielerei und Eigennutz oft nicht der Fall ist und nur Fahrlässig-keit vorliegt. Was kann aber im Einzelfalle geprüft werden.Abzuraten ist von der Nachahmung auch deshalb, weil es häufigschwer ist, die einzelnen Modistkationen gegeneinander abzugrenzen,schwer auch, im konkreten Falle das Motiv festzustellen. Alswillkürlich erscheint es sodann ferner, einzelne Motive als straf-bar hervorzuheben, andere straflos zu lassen, obwohl die Tat,die aus den im Gesetze nicht ausdrücklich erwähnten Motiven be-gangen ist, gleich verwerflich, gleich strafwürdig sein kann. Dievorsätzliche Beschädigung ist immer strafwürdig. Auf das Motivder Handlung ist für die Strafbarkeit kein Wert zu legen, fürdie Strafzumessung ist es allerdings zu berücksichtigen.

Der DVE. kennt als deliktische Handlungsarten wie dasgeltende Recht ein „Beschädigen" und „Zerstören". Dem Vor-schlage Löwens te ins / ) das Zerstören als besonderes Tat-beftandsmerkmal fallen zu lassen, weil der weitere Begriff derBeschädigung bereits den engeren der Zerstörung mitumfasse, istnicht beizupflichten. Das Zerstören ist zwar nur ein erhöhterGrad der Beschädigung und beginnt da, wo das Beschädigen dasWesen der Sache aufhebt, aber die Erwähnung des Zerstörenshat einmal schon wegen der größeren Anschaulichkeit zu geschehen,weil dadurch der Grad der Verletzung jedem sofort erkennbarwird. Sodann auch erscheinen nach dem gewöhnlichen Sprach-gebrauch des täglichen Lebens „beschädigen" und „zerstören" alszwei verschiedene, voneinander getrennte Begriffe und zwar so,daß das Beschädigen wohl im Zerstören enthalten ist, nicht aberumgekehrt. Der Sprachgebrauch hat sich bei der Sachbeschädigungso festgelegt, daß unter „Beschädigen" allgemein nur eine nichtganz erhebliche Verletzung der Sache verstanden wird, währendman die völlige Aufhebung des Wesens der Sache als Zerstörungbezeichnet. Man würde sich nur sehr schwer daran gewöhnen,unter Beschädigung auch eine Zerstörung oder Vernichtung zubegreifen. Diese beiden Begriffe haben sich zudem beim Juristenwie Laien in der angegebenen Bedeutung eingebürgert. Ohnewichtigen Grund sollte man deshalb von dem besonderen Tat-bestandsmerkmal des Zerstörens nicht abgehen und in dieser Hin-sicht dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und Volksempfinden Rech-nung tragen. Das Streben nach Vereinfachung des Tatbestandesdarf auch nicht übertrieben werden und auf Kosten der Deutlich-keit gehen.

Auch die beiden ausländischen Entwürfe gebrauchen „be-schädigen" und „zerstören" nebeneinander. Sie haben aber außer-

') Ref. Vd. 2 S. 425.

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dem noch das „Unbrauchbarmachen" zum Tatbestandsmerkmalerhoben. Für den DVE. ist dessen Aufnahme nicht zu empfehlen.Unter die Begriffe „beschädigen" und „zerstören" lassen sich hieralle strafwürdigen schädigenden Einwirkungen auf Sachen sub-sumieren. Wenn die beiden andern Entwürfe das „Unbrauchbar-machen" aufnehmen zu müssen glauben, so mag das in derengeren Auslegung der Begriffe „beschädigen" und „zerstören"oder der weiteren Ausdehnung des Delikts liegen. Die er-läuternden Bemerkungen zum österreichischen Vorentwurfe führenals strafwürdigen Fall der Sachbeschädigung, der nicht vom Be-schädigen und Zerstören getroffen werde, an, das Offenstehenlassenvon Wein, damit er sauer werde. Um diesen und ähnliche Fällezu treffen, hat der ÖVE. das „Unbrauchbarmachen" aufgenommen.Für das neue deutsche Recht ist dessen Aufnahme nicht erforder-lich, weil schon nach geltendem Rechte dieser bezeichnete Fall undähnliche Fälle von den beiden Begriffen „beschädigen" und „zer-stören" mitumfaßt werden und eine Änderung der Begriffe imDVE. nicht beabsichtigt ist. Das Auslaufenlassen des Weinesist unbestritten ein Beschädigen oder Zerstören desselben. DasOffenstehenlassen aber, damit er sauer werde, kann nicht andersbeurteilt werden. Ob der Wein verschüttet oder durch Aus-strämenlassen der ihm notwendig innewohnenden Kohlensäurewertlos gemacht wird, ist für die Strafbarkeit als vollständiggleichgültig zu erachten. Der zweite Fall stellt nicht minder einBeschädigen oder Zerstören des Weines dar wie der erste. I nbeiden Fällen ist die Substanz des Weines verletzt. I n demeinen Falle ist die Verletzung nur auf mechanische, in dem andernauf chemische Einwirkung zurückzuführen. Auf das Mittel aber,das zur Verletzung der Sachintegritat führt, kommt es nachgeltendem deutschen Recht zweifellos nicht an. Keinen Unterschiedmacht es auch, ob in dem angeführten Falle der Wein entkorktist und so die Kohlensäure entweicht, oder ob der zur VerkorkungVerpflichtete unter Verletzung dieser Pflicht, also durch pflicht-widrige Unterlassung, schädigend auf den Wein eingewirkt hat;in jedem Falle liegt ein „Beschädigen" oder „Zerstören" im Sinnedes Gesetzes vor. Andere ähnliche Falle werden sich stets ebensounter den jetzigen Tatbestand der Sachbeschädigung subsumierenlassen. Es hat sich bisher im deutschen Recht auch kein Be-dürfnis gezeigt, eine andere Art der Verletzung/) als „beschädigen"und „zerstören" für die Sachbeschädigung aufzunehmen. Daher

2) Die „Entziehung" der Sache scheidet hier aus, weil diese in den aus-ländischen Entwürfen auch nicht unter „unbrauchbar machen" fallen soll, da sie selb-ständige Behandlung erfahren hat.

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wird eine Änderung des bisherigen Auslandes in dieser Beziehungnicht erforderlich sein.

Materiell hat der DVE. an dem Wesen der Sachbeschädigungnichts geändert. Eine ganze Neihe von Reformvorschlägen hater unberücksichtigt gelassen. So enthält er vor allem keine Be-stimmung über die oft geforderte Bestrafung der „dauerndenEntziehung" einer Sache ohne Verletzung ihrer Substanz. I nder Bgründung (S. 1808) ist der Versuch gemacht worden, sich mitdieser vielfach ausgesprochenen Forderung der Wissenschaft aus-einanderzusetzen. Nach den dortigen Ausführungen würde insolchen Fällen in der Regel eine Zueignung und demgemäß derTatbestand des Diebstahls oder der Unterschlagung vorliegen. Seieiner dieser Tatbestände aber ausnahmsweise nach den Umständendes einzelnen Falles nicht gegeben, so würden die zivilrechtlichenBestimmungen ausreichend sein. Eine Regelung aller dieser Fällewürde sachlich zu weit führen, und es erscheine nicht unbedenklich,in allen diesen Fällen dem angeblich Benachteiligten auch nochden Behelf der Strafanzeige zu geben. Die praktische Tragweiteeiner solchen neuen Vorschrift sei daher nicht recht übersehbar.Hiernach und da nicht behauptet werden könne, daß sich in derPraxis ein erhebliches Bedürfnis nach ihr geltend gemacht hätte,erschiene es besser, von ihr abzusehen. Die Gründe erscheinennicht stichhaltig, obwohl wir nicht verkennen, daß durch diese auf-gestellte Forderung etwas strafbar gemacht werden foll, was bis-her nicht strafbar war, und es daher ernstlich zu prüfen ist, obeine derartig einschneidende Neuerung einem dringenden Bedürfnisund dem RechtZbewußtsem des Voltes entspricht.

Zuzugeben ist zunächst, daß bei der Entziehung einer Sacheohne Verletzung ihrer Substanz Diebstahl oder Unterschlagungvorliegen kann. Daß diese Delikte dann aber „in der Regel"vorliegen sollen, ist nicht richtig, sondern nur dann der Fall,wenn beim Täter die Zueignungsabsicht vorhanden war. DieWissenschaft wi l l aber auch die nicht seltenen Fälle geschütztwissen, in denen eine Zueignungsabsicht nicht vorlag, der Tätervielmehr lediglich aus andern Gründen dem Eigentümer die Sacheentzogen hat. Verfehlt ist auch die Annahme, daß in diesenFällen die zivilrechtlichen Bestimmungen ausreichend seien. EinerBeschädigung oder Zerstörung der Sache steht in ihrer Bedeutungund Wirkung der Fall völlig gleich, wo die Sache dem Eigentümerohne Verletzung ihrer Substanz, aber nicht in Aneignungsabsichtdauernd entzogen wird. Die Gesinnung des Täters kann insolchem Falle gleich verwerflich, der Nachteil für den Eigentümergleich erheblich sein. Begründet es doch durchaus keinen Unter-schied für den Eigentümer, ob man ihm in Schädigungsabsicht

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Z. B. einen Kanarienvogel tötet oder aus dem Käfige entweichenläßt, so daß er niemals wieder zurückkehrt. Der Laie würdesicher den Unterschied nicht verstehen, daß in dem einen Falle desTötens eine strafbare Handlung, in dem andern des Entweichen-lassens aber eine straflose Tat vorliegen soll. Da, wo Absichtund Gesinnung des Täters, Charakter und Erfolg der Handlungganz gleich sein können, ist ein Unterschied nicht gerechtfertigt inder Art, daß für den einen Fall eine verhältnismäßig hohe Strafeangedroht ist, während im andern der Täter straflos ausgeht.Das Zivilrecht reicht in dem einen Falle ebensowenig aus wiein dem andern. Die eine Handlung erscheint nach jeder Richtunghin genau so strafwürdig wie die andere, und das Rechtsbewußtseindes Volkes verlangt ihre Strafbarkeit in gleicher Weise wie dieder Sachbeschädigung. Die weitere Begründung reicht nicht hin,um die wenn auch geringe Zahl der wirklich strafwürdigen Fälledeshalb straflos zu lassen. Diesen Gründen und der fernerenBefürchtung, eine solche Bestimmung könne eine nicht recht über-sehbare Tragweite haben, läßt sich durch scharfe und geeignet engeUmgrenzung des Tatbestandes erfolgreich begegnen. Und endlichentbehrt auch das letzte Vorbringen der Begründung, es habe sichfür die Strafbarkeit solcher Fälle in der Praxis bisher kein er-hebliches Bedürfnis herausgestellt, der überzeugenden Kraft. Der-artige Handlungen kommen nämlich häufiger vor, als allgemeinangenommen wird. Wenn sie nicht so häufig bekannt werden,so liegt das daran, daß sie, weil bisher straflos, nur selten zwecksStrafverfolgung zur Kenntnis der Behörde gelangend) Aberwenn sie auch selten vorkommen sollten, so ist das doch kein hin-reichender Anlaß, aus dem angeführten Grunde diese seltenen Fällestraflos zu lassen. Nicht die häufige Begehung, sondern dieStrafwürdigkeit der Handlung, ihr schädlicher und antisozialerCharakter muß für die Bestrafung allein ausschlaggebend sein.

Auch der ÖVE. und SchwVE. haben diesen Fall ausdrücklichunter Strafe gestellt. So wird nach § 408 ÖVE. bestraft, wereine fremde Sache einem andern dauernd entzieht, um ihm einenrechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen, nach dem SchwVE.,wer fremdes Eigentum dem Eigentümer dauernd entzieht (Art. 88).Die Bezeichnung „fremdes Eigentum" ist hier nichts mehr alseine Verschiedenheit im Ausdruck und bedeutet eine „fremde Sache".Me „dauernde Sachentziehung" kann demnach jedenfalls ohnealle Bedenken mit Strafe belegt werden. Wegen der Gleichheitnnt der Sachbeschädigung ist kein Grund vorhanden, sie wie der-ÖVE. gesondert zu behandeln, sie könnte vielmehr nach dem

vgl. Löwenstein in Reform Bd. 2 S. 426.

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Beispiele des SchwVE. in den Paragraphen für Sachbeschädigungeinbezogcn werden, indem dem „Beschädigen" und „Zerstören"einer fremden Sache das „dauernde Entziehen" gleichgestellt würde.

Da der ÖVE. eine dauernde Entziehung in der Absicht, einenrechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen, verlangt, der SchwVG.eine dauernde Entziehung und der DVE. die Befürchtung hegt,durch die Bestrafung der Sachentziehung auch nicht strafwürdigeFälle zu treffen, so erhebt sich die überaus wichtige Frage nachder Formulierung des neu in die „Sachbeschädigung" aufzunehmen-den Tatbestandsmerkmales. Eine scharfe Abgrenzung ist da vongrößter Wichtigkeit. Einerseits dürfen unter die neue Bestimmungnur wirklich strafwürdige Fälle der Sachentziehung fallen, esdürfen eben nicht durch zu weite Fassung der Vorschrift Hand-lungen strafbar werden, deren Bestrafung nicht durch ein ent-schiedenes Bedürfnis des Volkslebens gefordert wird, andrerseitsist darauf zu achten, daß wirklich strafwürdige Fälle nach Möglich-keit nicht ungesühnt bleiben. Der ÖVE. kann in vorliegenderFassung iß 408) einem neuen deutschen Strafgesetzbuche nicht zumVorbilde dienen, weil er das Requisit der absichtlichen Zufügungeines Vermögensnachte i ls aufstellt. Vom Standpunkte desÖVE. ist dies Merkmal ganz erklärlich; denn nach ihm ist dieSachentziehung bewußterweise ein reines Vermögensdelikt. Siewird auch direkt als „Vermögensbeschädigung" bezeichnet. Daaber nach geltendem deutschen Rechte die Sachbeschädigung keinVermögensdelikt ist und, weil eine Änderung nicht beabsichtigtwird, im neuen Strafgesetzbuch auch nicht sein soll, so darf fürdie der Sachbeschädigung gleichzustellende Sachentziehung einVermögensnachteil nicht gefordert werden. Die Fassung des § 408ÖVE. ist daher in dieser Beziehung zu eng/)

Die dauernde Entziehung, die beide Entwürfe verlangen,darf aber auch keine Aufnahme finden, weil sich sonst der Nach-weis der Vollendung der Tat nur äußerst selten erbringen lassenwürde.2) Das Delikt wäre dann erst mit dem Eintritte des Er-folges vollendet. Wann dies aber der Fall wäre, würde oftäußerst schwer, ja unmöglich sein festzustellen. Es mag L e h m a n n(S. 84), der gegen Roter ing^) die Schwierigkeit der Einbeziehungeiner dauernden Sachentziehung in die Sachbeschädigung nichtanerkennen will, zugegeben werden, daß der Begriff der dauerndenEntziehung nicht zu eng gefaßt werden dürfe, und daß die Frage

1) Ebenso, aber mit abweichender, teils unzutreffender Begründung L ö w e n »stein in Reform Bd. 2 S . 426. Der strafrechtliche Schutz der Sachentziehung,bezw. Sachbeschädigung dient nicht dem Vermögen, sondern dem Eigentümer.

2) L ö w e n st e in in Reform Vd. 2 S . 426 und Begr. z. Gegenentw. S . 279.°) Goltd. Arch. Bd. 47 S . 227.

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nach der natürlichen Lebensauffassung entschieden werden müsse.Die Annahme aber, die entfernte Möglichkeit der Wiedererlangungoder die nahe unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kostensei als dauernde Entziehung aufzufassen, ist als unmöglich vonder Hand zu weisen. Das ginge höchstens an, wenn es, wie erdies selbst aber nicht einmal fordert, im Gesetz zum Ausdruckgebracht wäre; denn sonst kann dem „dauernd" kein anderer alsder gewähnliche Sinn beigelegt werden, nämlich daß eineSache erst dann als dauernd entzogen anzusehen, wenn sie fürden Eigentümer unwiderbringlich verloren ist. Und wenn derTäter nachher die Sache selbst zurückbringt, so kann er nicht be-straft werden, weil überhaupt von dauernder Entziehung nichtdie Rede sein kann. L e h m a n n kann seine entgegengesetzte An-sicht nicht durch die Erwägung zu retten suchen, daß, ebensowenigwie der Betrüger straffrei ausgehe, wenn er den Betrogenenspäter entschädige, auch die Strafbarkeit für den entfallen könne,der die in das Meer geworfene Sache wiederbringe; denn derVergleich paßt nicht. I n dem ersten Falle hatte der Täter alleTatbestandsmerkmale des Delikts bereits erfüllt; der Betrug warvollendet. Eine nachträgliche Beseitigung der Folgen der be-trügerischen Handlung kann ebensowenig wie beim Diebstahlanerkanntermaßen die spätere Zurückgabe der Sache, das Deliktungeschehen machen. Der Täter aber, der die Sache — natürlichohne Zueignungsabsicht — ins Meer geworfen hat und nachherselbst wiederbringt, hat den Tatbestand der dauernden Sachent-ziehung gar nicht erfüllt. Das Delikt ist noch nicht beendet, istwomöglich noch nicht einmal angefangen, wenn nämlich der Täterdie Sache nicht dauernd entziehen wollte. Da die beiden Fällevöllig verschieden liegen, kann von dem einen kein Schluß aufden andern gezogen werden. Die Bemühungen Lehmanns, dieDauer der Entziehung einzuschränken, zeugen nur davon, daßauch er die dauernde Entziehung als nicht erfüllbare Forderungfür die Bestrafung der Sachentziehung ansieht.

Auf der andern Seite dürfen wiederum solche Handlungennicht allgemein berücksichtigt werden, welche in bloß vorübergehenderGebrauchsentziehung bestehen. Wollte man diese mit in denTatbestand einbeziehen, so würde dadurch der Bestimmung eineZu weite Ausdehnung gegeben, würden auch nicht strafwürdigeFälle getroffen werden. Aber alle Fälle der nicht dauerndenEntziehung wegen der mangelnden Möglichkeit scharfer Ab-grenzung zwischen den strafwürdigen und aus dem Strafrechtherausfallenden Handlungen straflos zulassen, wie Schmol let)

>j Vergl. Dach. Bes. Teil Bd. 6 S. 181.

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empfiehlt, liegt kein genügender Grund vor. Durch geeignete engeFassung des Tatbestandes kann immer noch eine Reihe vonstrafwürdigen Fällen aus der vo rübergehenden GebrauchZ-entziehung ausgeschieden werden. Soll dies geschehen, so ist aller-dings zu verlangen, daß die Fälle in E r f o l g und Absicht derSachbeschädigung, der sie gleichgestellt werden sollen, auch gleich-kommen. Derselbe Erfolg, dieselbe Wirkung ist vorhanden, wenndie zeitweilige Entziehung einen dauernden Nachte i l imGefolge hat. Das ist möglich, weil eine solche den Eigentümerebenso schmerzlich, hart und lange treffen kann wie die Verletzungoder dauernde Entziehung einer Sache. Der dauernde Nachteilbraucht nicht notwendig wie auch bei der Sachbeschädigung einVermögensschaden zu sein. Unter Nachteil wird man wie im§ 274 StGB, jede „äußerlich erkennbare und definierbare Beein-trächtigung fremder Rechte"^ zu verstehen haben. Wenn z. V.jemand einem Examenskandidaten für kurze Zeit ein Buch weg-nimmt, etwa ein Kollegheft des Examinators, das er sich vordem Examen nicht mehr zu ersetzen vermag, und er das Examendeshalb nicht besteht, so ist gewiß der ihm dadurch erwachseneNachteil ein dauernder. Die Wirkung ist die gleiche, als wenndas Buch zerstört oder dauernd entzogen wäre. Die Tat erscheintdurchaus verwerflich, der Sachbeschädigung gleich und strafwürdigaber erst dann, wenn der bestimmte Erfolg, das Nichtbestehen desExamens gerade das Ziel des Handelns war, wenn die Wegnahmegeschah, um diesen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Die A b -sicht macht erst diese vorübergehende Entziehung zu einer Handlung,die Strafe erheischt. Absicht ist auch deshalb zu fordern, um nichtFälle straflos lassen zu brauchen, wo durch irgendeinen späterenUmstand die Sachentziehung keinen dauernden Nachteil im Gefolgehat, so z. B. wenn der aus dem Käfig entlassene Vogel zufälligdem Eigentümer wieder zufliegt oder das Meer die versenkte Sachewieder auswirft oder der Täter die Sache wieder Zurückbringt.Dies hat ferner noch um deswillen zu geschehen, weil die Ent-stehung eines dauernden Schadens sich oft nicht nachweisen lassenwürde.

Auch Schmol ler , 2) der die Schwierigkeit der Feststellungeiner dauernden Entziehung erkennt, wi l l die Vollendung insVersuchsftadium zurückverlegen und schon die Absicht der dauerndenEntziehung zur Bestrafung des vollendeten Delikts genügend seinlassen. Er befindet sich zwar auf dem richtigen Wege, geht abernicht weit genug; denn nicht allein die Entziehung in der Ab-

1) s. u. L i l ienth l l l in ZStW. Bd. 32 S. 24.2) Vergl . Darstellung Bes. T e i l B d . 6 S . 181.

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ficht, den Eigentümer dauernd um die Sache zu bringen, ist, wieer meint, strafwürdig, sondern auch die zeitweise Entziehung mitdem Zwecke dauernder Schädigung. I n der Formulierung derSachbeschädigung schränkt er dann sogar noch — ohne einenGrund dafür anzugeben — seine Ansicht wieder ein und berück-sichtigt nur die dauernde Entziehung. Danach ist wohl anzu-nehmen, daß er nicht mehr als eine Anregung zur Prüfungder Frage geben wollte. Aus obigen Gründen kann auch derAnsicht von v. Cler ic^) nicht beigetreten werden, der jedes bloßeBeiseiteschaffen, worunter er übrigens die vorübergehende Ent-ziehung versteht, als „Eigentumsschädigung" (— Sachbeschädigung)bestraft wissen will.

Dadurch, daß ein dauernder, natürlich rech tsw id r ige rNachteil gefordert wird, ist der Einbeziehung von aus dem Straf-recht herausfallenden Handlungen stark vorgebeugt. Die Auf-nahme des SchädigungsZweckes verhindert diese wohl ganz undgewährt zugleich auch die Möglichkeit, die Entziehung von wert-losen Sachen in geeigneten Fällen straflos zu lassen. Wenn auchjetzt noch einige strafwürdige Fälle der Sachentziehung aus diesemStrafrahmen herausfallen sollten, so wird das kaum zu vermeidensein und ist auch nicht von Schaden. Die zivilrechtlichen Be-stimmungen werden da durchweg ausreichend sein. Durch dieAufnahme der Absicht und des dauernden Nachteils ist aberm. E. wieder nach Möglichkeit dafür gesorgt, daß auch nur wirklichstrafwürdige Handlungen durch die neue Vorschrift getroffenwerden. Gleichwohl werden, wie hier nicht verkannt werden soll,bei der Vielgestaltigkeit des wirklichen Lebens immer noch Fällepraktisch werden, die nach der vorgesehenen Strafbestimmungeine Verurteilung ergeben müßten, die als hart und unbillig er-scheinen würde. Darum wird bei der Schwierigkeit der Abgren-zung wirklich strafwürdiger Fälle und, um die Bedenken der Be-gründung zum DVE. und auch Schmol lers in dieser Hinsichtzu beseitigen, für die Sachbeschädigung die Anwendbarkeit des§ 83 DVE. vorgeschlagen,̂ nach dem in besonders leichten Fällenvon Strafe ganz abgesehen werden kann. Gerade bei der Sach-beschädigung läßt sich öfters das Absehen von jeder Bestrafungrechtfertigen. Dies kann freilich nur von Fall zu Fall beurteiltwerden. Durch die Aufnahme dieser Klausel würde auch die

2) S. 199.2) vgl. Löwenstein in Reform Bd. 2 S. 430; Lehmann S. 68, 91.

Bei dieser Gesetzesfassung dürften auch die Bedenken Kohlers im Archiv fürStrafrecht und Strafprozeß Bd. 59 Heft 1 S. 48- schwinden, der nur die dauerndeEntziehung der Zerstörung als gleich erachtet.

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Prüfung im Einzelfalle ermöglicht, da deren Anwendbarkeit demfreien Ermessen des Richters überlassen ist.

Der DVE. hat allerdings die Vorschrift des § 83 bei derSachbeschädigung nicht für anwendbar erklärt. Dies fcheint aberohne Grund verabsäumt zu sein, wie überhaupt diese Anwend-barkeitserklärung dort willkürlich erfolgt ist. Bei der Körper-verletzung ist sie z. B. erfolgt. Einen Grund dafür, bei derVerletzung des Körpers leichte Fälle straflos zu lassen, bei derVerletzung von Sachen nicht, sucht man vergebens. Die Un-versehrtheit des menschlichen Körpers sollte dem Gesetzgeber dochhöher stehen als die von Sachen. Die Vorschrift des § 83 DVE.auch bei der Sachbeschädigung für anwendbar zu erklären ist dahereine berechtigte, dringende Forderung, die im neuen Strafgesetz-buche auf jeden Fall Berücksichtigung finden sollte, und Zwar vorallem dann, wenn der Tatbestand der Sachbeschädigung in dervorgeschlagenen Weise erweitert würde.

Eine ähnliche milde Beurteilung haben leichte Fälle auch inden beiden ausländischen Entwürfen erfahren. Nach § 405 Abs. 4ÖVE. sind sie für nicht strafbar erklärt worden und nach Art. 248SchwVE. nur als Übertretung behandelt.

Der Forderung Lueders / ) die Sachbeschädigung zur Ver-mögensbeschädigung zu erweitern und auf die Verletzung allerRechte auszudehnen, ist der DVE. mit Recht nicht gefolgt. Auchder Vorschlag von U h l m a n n ^ j die „Sache" als Deliktsobjektfallen zu lassen und aus logischen und praktischen Rücksichten dievorsätzliche Verletzung dinglicher Rechte — dabei wi l l er auch dieBesitz- und Detentionsoerhältnisse unter die dinglichen Rechte fub-sumieren — als Sachbeschädigung aufzufassen, ist richtigerweiseabgelehnt. Eine solche Ausdehnung widerspricht dem Wesen derSachbeschädigung. Von jeher, vom römischen bis zum geltendenRechte, ist die Körperlichkeit des Angriffsobjekts der Sachbeschädigungeigentümlich gewesen. Durch das Ausscheiden der Sache als Ob-jekt würde man die Bedeutung verkennen, die nach der ganzenEntwicklung unseres Strafrechts der Form des Angriffs zukommtund der Sachbeschädigung den festen Grund und Boden unterden Füßen nehmend) Daher ist für sie die Beschränkung auf Ver-letzungen körperlicher Gegenstände ein unbedingtes Erfordernis.

Weiter hat der Vorentwurf darauf verzichtet, eine Ausdehnungder Sachbeschädigung über das Eigentum hinaus eintreten zulassen. Ein solcher Schutz ist in der Literatur mehrfach gefordert

S. 50 ff.S.9ff.So Schmoller S. 180 und Lehmann S. 54.

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worden/) Der Entwurf geht in der Aufstellung des Tatbestandesder Sachbeschädigung nicht über das geltende Recht hinaus, weilkeine Veranlassung vorliege, andere Rechte als das Eigentum zuschützen, andere Vermögensbcschädigungen vielmehr der zivilrecht-lichen Verfolgung zu überlassen oder, soweit erforderlich, unterbesondere Deliktstatbestände zu stellen seien. Dieser Einschränkungkann nur beigestimmt werden. Wenn auch hervorzuheben ist, daßandere Rechte als das Eigentum gleichwohl schutzwürdig sind,wie die Rechte der Pfandgläubiger, Nießbrauchs und der, die einZurückbehaltungs- oder Gebrauchsrecht haben, sowie der Okku-pationsberechtigten, so muß doch für die Sachbeschädigung andem Moment der Fremdheit der Sache festgehalten werden. DieVerletzungen genannter Rechte durch Beschädigung oder Zerstörungsind unter die besonderen Tatbestände der Rechtsvereitelung undWilderei zu stellen, wohin sie auch eigentlich gehörend)

Die Körperlichkeit des Angriffsobjekts und die Fremdheit derSache geben der Sachbeschädigung gerade ihr „eigentümliches Ge-präge", wie Schmo l l er sagt, und es ist daher, da sich auchkein Bedürfnis zur Abänderung in der Praxis zeigt, bei dembisherigen Zustande zu verbleiben, zumal wenn, wie hier befür-wortet wird, die erwähnten Rechte besonderen strafrechtlichenSchutz erhalten.

§2.

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung.

Sie ist in Übereinstimmung mit dem geltenden Rechte auchvom Vorentwurf als Spezialdelikt behandelt worden. Die weit-läufige Kasuistik des § 304 StGB, ist teils noch etwas erweitert,teils vereinfacht worden. Gräber und andere Beisetzungsstättensind als Objekte neu aufgenommen. Die Worte „Gegenständeder Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffent-lichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufge-stellt sind", sind als entbehrlich weggelassen, da sie, wie die Be-gründung (S. 809j mit Recht sagt, stets dem öffentlichen Nutzendienen. Abweichend vom § 304 StGB, ist der § 290 DVE. da-durch eingeschränkt, daß nun nur die Verletzung fremder, nichtaber mehr die der eigenen Sachen strafbar ist. Dadurch ist dieSachbeschädigung zum ausschließlichen Eigentumsdelikt gestempelt.Diese Änderung des Entwurfs ist nur zu begrüßen. Liegt doch

5) So von Lueder S. 188; Uhlmann S. 8; Lehmann S. 55ss.2) Ebenso Schmoller S. 151 ff., 181; GE. §305; praktisch gebilligt auch

von Lehmann S. 55.

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auch die praktische Bedeutung des § 304 StGB, allein in derStrafschärfung und dem Wegfall des Antragserforderniffes undnicht darin, daß der Eigentümer ebenfalls Täter fein kann.Eine Verurteilung des Eigentümers ist bisher nur äußerst seltenvorgekommen. I h n halten auch genug Gründe von der Ver-letzung der ihm gehörigen Sachen ab, so einmal sein Eigentum,dann die event. in Betracht kommende Entschädigungspflicht undendlich auch die Rücksicht auf die öffentliche Meinung/)

I n diesem Punkte. geht der DVE. mit dem SchwVE.^j einig,nicht aber mit dem ÖVE.,°) der unserm geltenden Rechte folgt.

Der Umstand, daß der DVE. an der Fremdheit der Sachefesthält, legt die Frage nahe, ob für die Sachbeschädigung einqualifizierter Tatbestand jetzt überhaupt noch erforderlich ist. Dieserweist eine weitläufige Kasuistik auf. I m Entwurf ist folche inmehreren Fällen^) nicht ohne Grund beseitigt. Die praktische An-wendbarkeit des Gesetzes wird durch sie auch oft nur erschwertund die Gefahr unerquicklicher Streitfragen nahe gerückt. OhneSchaden für die Auffassung, Bedeutung und beabsichtigte Trag-weite der Sachbeschädigung kann der § 290 wegfallen. Das hatdarum auch zu geschehen. Der Etrafschärfung und Ofsizial-verfolgung des § 290 kann im § 289 leicht Rechnung getragenwerden. Eine Erhöhung des Strafmaximums von 2 auf 3 Jahrewürde den einen wesentlichen Unterschied in den beiden Para-graphen schon beseitigen. Eine solche, wird aber nicht einmalerforderlich sein, da bei der Größe des Strafrahmens im § 289dem richterlichen Ermesfen für die Beurteilung der einzelnen Fällegenügend Raum gegeben ist.̂ ) Der andere Unterschied, der darinliegt, daß in dem einen Falle die Verfolgung auf Antrag erfolgt,in dem andern von Amts wegen einzutreten hat, muß aber aufjeden Fall beibehalten werden. I m Interesse einer gerechten undgleichmäßigen Bestrafung ist dringend zu fordern, daß die Ver-folgung bei Verletzung der im öffentlichen Eigentum stehendenSachen nicht vom Antrage des Verletzten abhängig ist; denn eshieße das Antragsrecht da überall illusorisch machen, wo die Ver-letzter vermöge ihrer Stellung zugleich Antragsteller sein können.Auch Ansehen und hohe Stellung der Verletzter würden sicher dieBehörden oftmals von der Stellung eines Strafantrages abhalten.Ihre vielfache Abhängigkeit von wichtigen Persönlichkeiten läßtgar sehr besorgen, daß sie gegen solche nicht in gleicher Weise

') Schmol ler S. 182.2» Art. 88.->) § 406.<>) So die der §§ 123 Abs. 2, 293, 302 ä StGB.b) über weitere Begründung dieses Punktes unten S. 52.

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vorgehen wie gegen andere Personen. Daher ist der Ansicht desGE. entgegenzutreten, der die Bestrafung wegen Sachbeschädigungin allen Fällen von dem Antrage des Verletzten abhängig macht.Bei den im öffentlichen Eigentum stehenden Sachen muß wenig-stens an der Offizialverfolgung festgehalten werden. Die Beschrän-kung des AntragZerfordernisses auf Sachen, die im Privateigentumstehen, bedeutet gegenüber dem geltenden Rechte allerdings einekleine Erweiterung des Strafantrages, die aber ohne Schadengeschehen kann.̂ )

Der SchwVE. ist bei der Sachbeschädigung frei von Kasuistik,der ÖVE. dagegen nicht G 405 Abs. 2, 406).

§ 3 .

Versuch und Strafe.

I m DVE. ist ebenso wie im geltenden Rechte der Versuchder Sachbeschädigung mit Strafe belegt. Die Strafbarkeit desVersuchs ist ausdrücklich nur bei der einfachen Sachbeschädigungerwähnt. Wach ^ zieht daraus den Schluß auf die Straflösigkeitdes Versuches bei der gemeinschüblichen Sachbeschädigung undfindet diese Unterscheidung vollends unbegreiflich. N a g e l s meint,die Fassung verleite zu dem I r r tum, als ob der Versuch im § 290nicht strafbar sein solle. Die Begründung (S. 810) hält die Her-vorhebung der Strafbarkeit des Versuchs im § 290 infolge desAnschlusses an § 289 nicht mehr für erforderlich. Eine solcheist auch in der Tat überflüssig. Die Vorschrift des ß 290 ist ganzdem Tatbestande des § 289 angeschlossen und führt nur die ein-zelnen Deliktsobjekte an. Wenn in einem solchen Falle der Versuchdes einfachen Delikts schon bestraft wird, so ist es ganz selbst-verständlich, daß dies auch bei dem nur durch besondere Umständequalifizierten Anschlußdelikt der Fall ist. Einer besonderen Hervor-hebung bedarf es deshalb nicht mehr.

Der Entwurf kann dem Vorwurfe nicht entgehen, bei derStrafbarkeitserklärung des Versuchs willkürlich verfahren zu sein.So ist z. B. die Körperverletzung im Versuchsstadium straflosgeblieben. Der Umstand, daß der Versuch eines gleich strafwürdigenDelikts nicht unter Strafe gestellt ist, kann keinen durchschlagendenGrund gegen die Strafbarkeit des Versuches unseres Delikts ab-gebend) Wenn die Inkonsequenz des Entwurfs in dieser Ve-

') vgl. Löwen st ein S. 428. .2) DIZ. 1910 S. 14.°j DIZ. 1910 S. 1208.4) a. A. Löwen st ein S. 429.

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ziehung, wie freilich zu wünschen ist, beseitigt werden soll, sobraucht dies doch nicht dadurch zu geschehen, daß der Versuchder Sachbeschädigung auch straflos gelassen wird, sondern derallerdings durch nichts gerechtfertigte Unterschied wird am richtigstenin der Weise behoben — es liegt nämlich gar kein Grund vor,die versuchte Sachbeschädigung straflos zu lassen —, daß der Versuchbei der Körperverletzung ebenfalls mit Strafe bedroht wird.

Die weitere Ansicht Löwen st e ins daselbst, daß an sichüberhaupt kein Bedürfnis bestehe, den Versuch eines Antragsdeliktszu strafen, scheitert im vorliegenden Falle schon an der praktischenUndurchführbarkeit. Er selbst fordert die Einbeziehung des § 290in den § 289 und richtigerweise auch die Offigialverfolgung beiden im öffentlichen Eigentum stehenden Sachen. Bei den letzterenwi l l er natürlich auch den Versuch gestraft wissen. Wie soll aberbei der Vereinigung der beiden Paragraphen eine Scheidung er-möglicht werden? Vorschläge in dieser Beziehung macht er nicht.Eine etwaige Teilung der Strafbarkeit des Versuchs in demselbenParagraphen nach den Objekten würde sicher keinen Anklangfinden.

Die beiden ausländischen Entwürfe strafen ebenfalls denVersuch der Sachbeschädigung. Bei ihnen ist aber eine allgemeineRegelung des Vergehensversuches vorgesehen.̂

Der DVG. hat an dem Strafrahmen gegenüber dem gelten-den Rechte nichts geändert. Bei der von uns vorgeschlagenenVereinigung der gemeinschädlichen mit der einfachen Sach-beschädigung erhebt sich die Frage, ob das Strafmaximum dereinfachen Sachbeschädigung hinaufzurücken ist. Löwen s te in twi l l die Höchstgrenze der Gefängnisstrafe von 2 auf 3 Jahre,dem Maximum der gemeinfchädlichen Sachbeschädigung, festsetzen.Nach meinem Dafürhalten liegt aber dazu kein Grund vor, viel-mehr genügt das Höchstmaß der Gefängnisstrafe von 2 Jahrenallen Anforderungen. Ein Fall, in dem 2 Jahre Gefängnis nichtausreichend sind, dürfte bei der Sachbeschädigung kaum je vor-kommen. Sollte aber einmal ein ungebührlich großer Schadenverursacht und eine sehr verwerfliche Gesinnung an den Tag ge-legt sein, dann ist in den „besonders schweren Fällen", die derEntwurf Zutreffend auch bei der Sachbeschädigung vorsieht, eingeeignetes Mittel zur gebührenden Bestrafung gegeben.

Sowohl der OVE.') als auch der SchwVE/) kennen ebenfallsfür schwerere Fälle eine besondere Strafschärfung.

') vgl. § 14 ÖVE.; Art. 22 SchwVE.«I S.428.») § 405 Nr. 3 Abs. 1.") Art. 88 Abs. 2.

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Das Maximum der Geldstrafe kann dagegen nicht als aus-reichend angesehen werden. Der Gesetzgeber hat zur Zeit desErlasses der geltenden Strafbestimmungen den damaligen wirt-schaftlichen Verhältnissen entsprechend die Strafdrohung erlassenund der damaligen sozusagen geldarmen Zeit Rechnung getragen.M i t dem Anwachsen des Einzelvermögens hat das Gesetz keinengleichen Schritt gehalten. Dies hat der Entwurf nicht berücksichtigt.Aber nicht allein wegen des notorischen Sinkens des Geldwerteserscheint eine Erhöhung der Geldstrafe geboten, auch im Interesseeiner gerechten Ausgleichung ist sie durchaus notwendig. Da dieWirkung der Strafe für alle Verurteilten, reich oder arm, gleich-mäßig sein soll, so ist bei der Bemessung der Geldstrafe auf diewirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Rücksicht zu nehmen.Einen sehr reichen Mann trifft eine geringe Geldstrafe so gutwie gar nicht. Einen nachhaltigen Eindruck, wie es der Zweckder Bestrafung sein soll, kann die angedrohte Geldstrafe, felbstim Höchstbetrage, nicht auf ihn machen. Geeignetenfalls mußdaher eine solche von mehreren Tausend Mark gegen ihn ver-hängt werden können, um von ebensolcher Wirkung zu sein wiedie von einigen Mark bei einem armen Manne. Bei diesergeringen Strafdrohung können Fälle vorkommen, in denen sichder Strafrichter im Interesse einer gerechten Bestrafung zur Ver-hängung von Gefängnisstrafe genötigt sieht. Nun ist aber nichtzu verkennen, daß bei einem reichen Manne Gefängnisstrafe wegenSachbeschädigung meistens nicht am Platze ist. Da ihn indeseine so geringe Geldstrafe auch nicht gebührend trifft, so ist dieBestrafung eines fehr Vermögenden bei unserm Delikt nichtimmer in gerechter Weise möglich. Die Geldstrafe muß daherbei der Sachbeschädigung notwendig in der Weise reformiertwerden, daß ein gerechter Ausgleich geschaffen werden kann, unddies ist nur durch eine beträchtliche Erhöhung möglich, die fürdas neue Strafgesetzbuch mit allem Nachdruck zu fordern ist.

Die beiden ausländischen Entwürfe tragen dieser Forderungauch nicht genügend Rechnung.

Robert Noslc, Voina-Leipzig, Grohoemeo für Dissertationsdruct.

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