Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

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KPeople 2010 | 03 01 SWISS FINANCIAL SERVICES NEWSLETTER Special Edition Investment Management August 2013

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Im neuesten Swiss Financial Services Newsletter beleuchten wir die Zukunft des Asset Managements in der Schweiz, diverse regulatorische Themen wie EMIR, FIDLEG und FATCA und wie sich die Situation für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Rahmen der KAG-Teilrevision verändert hat.

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KPeople 2010 | 03 01

SWISS FINANCIAL SERVICES

NEWSLETTER

Special Edition

Investment Management

August 2013

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02 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Inhalt 04

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Das Asset Management ein zentrales element des künftigen Finanzplatzes Schweiz

Änderungen im Prüfwesen Mögliche auswirkungen in der Praxis

Vertreter ausländischer kollektiver KapitalanlagenHandlungsbedarf

Pinnwand

Aequivalenz Das Zauberwort für eU-konforme regulierung in der Schweiz, dargestellt anhand von eMir

Der Regulator entdeckt die Immobilienfonds Senkung der maximalen Belehnungsgrenze von 50% auf einen Drittel des verkehrswertes

Kontakte

GIPS 2010: erste Erfahrungswerte

Pinnwand

Kontakte

FIDLEG

Das neue Finanzdienstleistungsgesetz

Auswirkungen von FATCA auf Schweizer anlageberater und kollektive Kapitalanlagen

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liebe leserinnen, liebe leser

Der Finanzplatz Schweiz wird nach wie vor in erster linie als wealth-Management-Standort wahrgenommen. Der durch den internationalen Druck verbundene rückgang der Offshore-Geschäfte zeigt die notwendigkeit einer verlagerung der Haupttätigkeiten des eigenständigen investment Manage-ments von der Kundenbetreuung zum Umsetzen von anlage-prozessen und -methoden.

neue Produkte und ein trend zum retailmarkt für etFs (exchange traded Funds) und strukturierte Produkte stärken die Bedeutung der Marktteilnehmer im investment Manage-ment. Mit Black rock oder State Street rücken Unternehmen in das Scheinwerferlicht, die noch vor kurzem als reine Produkt- und investment-Strategie-entwickler für institutio-nelle investoren galten. auch die Grossbanken engagieren sich wieder stärker im Markt des investment Management. Unser artikel zu den auswirkungen von Fatca auf Schweizer anlageberater und kollektive Kapitalanlagen zeigt die neuste entwicklung auf und erleichtert eine Situationseinschätzung für die individuellen Marktteilnehmer.

auf allen ebenen der Finanzmarktsaufsicht treten nun allmäh-lich die neuen regulierungen in Kraft, die aufgrund der erschütterungen auf den internationalen Finanzmärkten vor rund 3 bis 4 Jahren initiiert wurden. Dabei ist die Schweiz stets bemüht, neben der eU eine wettbewerbsfähige und somit vergleichbare regelung zu suchen. Durch eine einheit-liche regulierung von Finanzdienstleistungen und des vertriebs von Finanzprodukten können die heutigen unter-schiedlichen anforderungen (zum Beispiel für Fondsvertrieb im vergleich zu strukturierten Produkten) einander angegli-

chen werden. es bleibt zu hoffen, dass der schweizerische Gesetzgeber neue rechtliche rahmenbedingungen jeweils den internationalen entwicklungen anpasst und auf einen unnötigen „Swiss Finish“ verzichtet.

Ob FiDleG, MiFiD ii, aiFMD, Fatca, KaG oder eMir – der weltweite Finanzmarkt verändert sich rasant. Dr. Gérard Fischer, ceO der Swisscanto Gruppe, vergleicht die verschie-denen Standards im Finanzmarkt mit Qualitätskriterien im weinbau. Die „appellation d’Origine controlée (aOc)“ ist nichts anderes als ein Standard, der den weinbau für den winzer zwar aufwendiger und teurer macht, der jedoch unab-dingbar ist für die Qualitätsgarantie bei der vermarktung der weine. analog benötigen wir im asset Management für alle anbieter Mindeststandards, die den anlegerschutz verbes-sern. Zusätzlich sollen geeignete Standards und verhaltensre-geln die Qualität fördern, um aus dem Swiss asset Manage-ment einen “Premier cru“ zu machen.

wir hoffen, ihnen mit dem vorliegenden Swiss Financial Services newsletter investment Management einige Gedan-kenanstösse für ihr tägliches Geschäft mit zu geben. Für weiterführende Fragen stehen wir ihnen jederzeit gerne zur verfügung.

Herzlichst ihr

Markus SchunkHead of investment Management, KPMG Schweiz

Editorial

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04 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Das Asset Management Ein zentrales Element des künftigen Finanzplatzes Schweiz von Dr. Gérard Fischer, ceO der Swisscanto Gruppe

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Die Diversifikation, also die verteilung der Gelder auf verschiedene anlagekategorien, ist bekannterweise eine der wichtigsten Grundregeln des investierens. was für jeden Privatanleger gelten sollte, gilt aber offenbar nicht für den Finanzplatz Schweiz als Ganzes. Dessen enorme Bedeutung für die wirtschaft stützt sich auf unterschiedlich starke Pfeiler ab. Die Schweiz wird nach wie vor in erster linie als wealth-Management-Standort wahrgenommen, und in der tat machen diese aktivitäten weiterhin den grössten teil der wert-schöpfung des Finanzsektors aus. Der andauernde internatio-nale Druck auf das Bankgeheimnis und der damit verbundene rückgang der Offshore-Geschäfte zeigen, dass eine bessere Diversifikation des Finanzplatzes Schweiz dringend nötig ist. in der Schweiz noch zu wenig entwickelt ist im vergleich dazu das eigenständige asset Management, dessen Haupttätigkeit nicht die Kundenbetreuung, sondern das Umsetzen von anla-geprozessen und -methoden ist. wenn diese aktivitäten von der Kundenbetreuung, dem investment-Banking oder anderen Bankgeschäften losgelöst sind, lassen sich mögliche interessenskonflikte vermeiden. Die Stärkung des asset Managements als eigenständiger Bereich wäre deshalb ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren Diversifikation des Finanzplatzes.

Notwendig: Verlässliche Rahmenbedingungen und gute Infrastrukturaufgrund ihrer Staatsform und ihres rechtssystems ist die Schweiz grundsätzlich ein guter Standort für Finanzdienst-leister. Doch heute wird um die Gunst der anleger mit sehr harten Bandagen gekämpft, weshalb es wichtig ist, die Quali-täten des Standorts zu pflegen und zu verbessern. Dazu zählen auch gute rahmenbedingungen. ein Beispiel dafür sind Steuern, die fair, planbar (beispielsweise keine rückwir-kende einführung) und nicht so hoch sein sollten, dass Unter-nehmen deswegen andere länder vorziehen. Daneben sind asset Manager aber auch auf eine gut funktionierende infra-struktur angewiesen. Dazu gehören Börsen und Märkte. Die asset Manager tätigen anlagen für ihre Kunden. transpa-rente, effiziente und gut funktionierende Kapitalmärkte, einfache und bewährte Bewertungsverfahren, zweckmässig regulierte Börsen für wertschriften sowie der einfache und kostengünstige Zugang für asset Manager an diese „Markt-plätze“ sind wichtige voraussetzungen, um die transaktionen im interesse der anleger kostengünstig und zu fairen Preisen durchführen zu können. Dazu gehören auch wirksame vorschriften, welche sicherstellen, dass nicht einzelne Markt-teilnehmer oder Gruppen einen bevorzugten Zugang zu infor-mationen oder Handelsfazilitäten haben oder den Markt manipulieren können.

Verbesserungspotenzial bei der AusbildungSoll das asset Management in der Schweiz und aus der Schweiz heraus an Bedeutung gewinnen, braucht es noch mehr gut ausgebildete Spezialisten. Heute werden in der Breite die Portfolio Manager durch spezialisierte lehrgänge (ceFa, ciia, cFa) ausgezeichnet geschult. was derzeit noch fehlt, sind bildungsmässige vertiefungsmöglichkeiten im asset Management mit Spezialwissen über Finanzinstru-mente, Finanzmarktrecht und -wirtschaft. verschiedene bereits erfolgte initiativen seitens instituten wie beispielsweise das Swiss Finance institute, können durch erweiterung der

ausbildungslehrgänge den Zusatzbedarf an Spezialisten im Markt abdecken. Die asset Manager wiederum können durch eine vermehrte Zusammenarbeit mit den ausbildungsstätten den Praxisbezug und die innovationsfähigkeit stärken. Qualität entsteht jedoch vor allem durch wettbewerb. welches sind die voraussetzungen für einen gesunden wettbewerb?

«Ein guter Marktzu-gang im Ausland ist für den Erfolg des Schweizer Asset Managements unabdingbar.»

Standards zur Qualitätssicherungwie in anderen wirtschaftsbereichen braucht es auch im asset Management gewisse Standards. Diese dienen dazu, nach-teile oder unerwünschte risiken für die anleger zu vermeiden und ihnen eine Orientierungshilfe zu geben. Durch den vergleich mit dem weinbau lässt sich die Bedeutung von Standards sehr gut erläutern.

Ob in der Bordeaux-region, im Burgund oder in anderen Qualitätswein-regionen – stets gelten strikte regeln, nach denen der anbau erfolgen muss. aOc (appellation d'Origine controlée)-regeln sind nichts anderes als Standards, deren einhaltung für die winzer zwar mit aufwand verbunden ist, die jedoch als Qualitätsgarantie bei der vermarktung der weine unabdingbar sind. Die französischen weinstandards – die heute weltweite vorbildfunktion haben und vielerorts adaptiert wurden – schreiben regionenspezifisch bis ins letzte Detail vor, welche rebsorten verwendet werden dürfen, wann und wie der rebschnitt zu erfolgen hat, wie hoch die ernteer-träge maximal sein dürfen, wie hoch der minimale alkoholge-halt sein muss, wie und wie lange weine gelagert werden müssen, bevor sie in den verkauf gelangen und so weiter.

analog benötigen wir im asset Management für alle anbieter Mindeststandards, damit die anleger keine «lebensmittelver-giftung» erleiden. Zusätzlich sollen geeignete Standards und verhaltensregeln die Qualität fördern, um aus dem Swiss asset Management einen «Premier cru» zu machen.

Know-how und Qualität entstehen letztlich dadurch, dass viele anbieter um Kunden kämpfen, dass die Kunden trans-parenz über die gebotenen leistungen und Kosten erhalten und dass alle anbieter unter gleichen voraussetzungen am Markt teilnehmen. regeln und vorschriften gelten für in- und ausländische anbieter gleichermassen, sind lückenlos und fördern den wettbewerb. Sie schaffen keine eintrittsbarrieren, welche oligopolistische Strukturen fördern. ein gut funktio-nierender wettbewerb ist die beste Garantie für Qualität und der wirksamste Schutz gegen Missbräuche.

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Marktzugang im Ausland – für Schweizer Anbieter existenziellDas asset Management ist ein internationales Geschäft. Die anlagen werden global getätigt, und sowohl die Kunden als auch die eingesetzten Produkte sind in- und ausländischer Herkunft. wenn schweizerische asset Manager ihre Produkte und Dienstleistungen nur in der Schweiz anbieten können, haben sie einen systematischen nachteil in Bezug auf Know-how, Skaleneffekte und vertrieb. Dies benachteiligt den Standort Schweiz, zum Beispiel im europäischen Kontext, massiv. Dagegen könnte der Finanzplatz Schweiz, sollten zukünftige rahmenbedingungen dies auch unterstützen, für viele asset Manager eine ideale alternative zu london sein und als zweites Standbein in europa dienen. Um eine weitere abwanderung abzuwenden beziehungsweise eine breitere entwicklung des asset Managements zu ermöglichen, ist ein effizienter und gut etablierter gegenseitiger Marktzugang unabdingbar.

Das Asset Management – Ein zentrales Element des künftigen Finanzplatzes Schweiz

auch im Finanzsektor sollte die Schweiz über möglichst viele erfolgreiche Standbeine verfügen. Die Förderung des asset Managements ist nicht als Konkurrenz zum wealth Management, investment Banking oder Kreditgeschäft zu verstehen, sondern als ideale ergänzung dazu. Gerade in einem internationalen Umfeld, wo laufend kreative lösungen zur abschöpfung der privaten vermögen entstehen, besteht ein Bedarf nach Sicherheit für die Gelder, die auch gut angelegt werden sollen. Hier hat die Schweiz mit ihrer jahrzehntelangen erfahrung im erfolg-reichen verwalten solcher Gelder einen grossen wettbe-werbsvorteil, den es auszunutzen gilt.

FaZit

Angemessene Aufsicht im asset Management besteht eine besondere Situation, weil die anlagetätigkeit besondere risiken für den anleger mit sich bringt. Die anwendung der üblichen Gesetze und vorschriften werden den Besonderheiten der anlagetätigkeit nicht gerecht. insbesondere wenn die Komplexität zunimmt oder die interessenskonflikte gross sind. Die aufsicht soll sich nach klar definierten Zielen ausrichten und verhältnismässig sein. idealerweise schafft die regulierung transparenz, fördert den wettbewerb, und verhindert unlautere Methoden. eine für das asset Management angemessene aufsicht umfasst drei Bereiche:

1. vorschriften für die in der Branche tätigen Personen bezüglich Fachkompetenz und integrität

2. verhaltensregeln für die tätigkeit und vorschriften für die Produkte wie zum Beispiel anlagefonds

3. vorschriften für die Organisation der Unternehmen

«Klare Branchenstandards sind eine Orientierungshilfe für Anleger und fördern den Wettbewerb.»

Dr. Gérard FischerCEO der Swisscanto Gruppe

+41 58 344 43 [email protected]

Dr. Gérard FischerDr. Gérard Fischer ist seit dem 1. März 2003 ceO und vorsitzender der Geschäftsleitung der Swisscanto Gruppe. er ist vizepräsident des Schweizerischen anla-gefondsverbandes (SFa), nachdem er von 2005 bis 2009 das Präsidium innehatte und seit 2003 im vorstand ist.

Gérard Fischer studierte wirtschaftswissenschaften an der Universität Basel, wo er 1989 mit seiner Promotion (Dr.rer.pol.) abschloss. er begann seine berufliche lauf-bahn 1985 bei der heutigen UBS im Quantitativen investment research. im Jahre 1989 trat er ins Private Banking der Bank vontobel aG, Zürich, ein. ab 1992 begann er das Fondsgeschäft in der Schweiz aufzu-bauen, später in Deutschland, Österreich und italien. ihm wurde dann auch der ausbau der institutionellen vermögensverwaltung in den gleichen Märkten über-tragen. 1999 trat Herr Fischer als ceO, ciO und Mitglied des european Management committees der Scudder investments aG in die Zurich Financial Services Gruppe ein und zeichnete für die institutionelle vermögensver-waltung, das retailgeschäft und das Portfoliomanage-ment in der Schweiz verantwortlich. nach dem verkauf der Zurich Scudder investments aG an die Deutsche Bank wurde er Delegierter des verwaltungsrates der Deutsche asset Management Schweiz und verwal-tungsrat der DwS investments Schweiz. als ceO und ciO war er für die entwicklung des institutionellen asset Managements und des retailgeschäftes der DwS in der Schweiz verantwortlich. er ist Mitglied des Stif-tungsrates der Swisscanto anlagestiftung, Präsident des verwaltungsrates der Swiss Fund Data aG und Mitglied des Stiftungsrates der werner abegg Stiftung.

«Idealerweise schafft die Regulierung Transparenz, fördert den Wettbewerb, und verhindert unlautere Methoden.»

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Was ist das Ziel des neuen FINMA-Rundschreibens?Das FinMa-rundschreiben 2013/3 Prüfwesen wurde am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und ist für alle betroffenen Bewilligungsträger für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2013 anwendbar. es ersetzt seine vorgänger, die eBK-rundschreiben 07/1 Prüfung und 07/2 Prüfbericht. Die Basis-prüfung ist neu in der Standardprüfstrategie festgelegt, die in etwa der bisherigen risikoanalyse/Prüfstrategie entspricht, allerdings mit anders segmentierten Prüfgebieten. aufgrund der risiko-analyse kann die FinMa Zusatzprüfungen für die einzelnen Beaufsichtigten festlegen und auch fall-bezogen Dritte mit Prüfungen beauftragen.

Ziel der revision dieses rundschreiben ist es gemäss FinMa, „die Qualität der Prüfungen der revisionsgesellschaften zu verbessern und damit ihre Bedeutung und ihren Mehrwert für die aufsicht zu steigern“1. nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen, die momentane Situa-tion und gewisse absehbare auswirkungen auf die Praxis aufgezeigt. Zunächst fällt auf, das zwei rundschreiben, nämlich Prüfung und Prüfbericht, durch ein einziges ersetzt wurde, dafür nun aber auf den jeweiligen Bewilligungsträger zugeschnittene risikoanalysen und Standardprüfstrategien in insgesamt 14 anhängen vorgegeben sind. Dazu kommen wegleitungen für risikoanalyse, Stan-dardprüfstrategie und Berichterstattung (Fondsleitung, vermögensverwalter, vertreter ausländi-scher kollektiver Kapitalanlagen, die Sicav/SicaF sowie die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und die Depotbank). Das Ganze wird durch detaillierte Berichtsrahmen ergänzt.

Diese Berichtsvorlagen für sämtliche Bewilligungsträger sind derzeit erst im entwurf vorhanden. es wäre wünschenswert, dass die definitiven vorlagen möglichst bald verfügbar sind, da Unge-wissheit betreffend detaillierter Berichterstattung zu nachprüfungen und nachträglicher erhebung von notwendigen Daten führen kann.

Aenderungen im Prüfwesen mögliche Auswirkungen in der Praxis

von astrid Keller und Heinz weidmann

1 erläuterungsbericht rundschreiben Prüfwesen vom 7. august 2012

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08 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Vergleich alt versus neu:im vergleich alt/neu fallen vor allem die nachfolgenden Änderungen auf:

a) Prüfungsplanung

• Zwingende einreichung der risikoanalysen an die FinMa, wobei diese dem Beaufsichtigten lediglich zur Kenntnis zu bringen ist. Die einschätzung des inhärenten- sowie des Kontrollrisikos sind durch die vorgegebenen tabellen deut-lich komplexer geworden. Die Prüffolgen dieser einschät-zung werden zusätzlich durch die einzelnen, nachfolgend erläuterten, aufsichtsklassen beeinflusst. Dazu kommen allfällige, durch die FinMa auch ausserhalb des Zeitplans der Prüfungen, gemäss Standardprüfstrategie angeord-nete Zusatzprüfungen.

• Die Standardprüfstrategien werden gegebenenfalls auf Basis der analysierten risiken durch die Prüfgesellschaften ergänzt, ebenfalls der FinMa eingereicht und sind von dieser zu genehmigen.

• im Unterschied zu den Banken und effektenhändlern werden die institute in aufsichtsklassen (aK) eingeteilt, von denen gewisse Prüfungsintervalle der einzelnen Prüf-gebiete abhängen. So könnten zum Beispiel die einhaltung der verhaltensvorschriften bei aK3 alle drei Jahre, bei aK4 alle vier Jahre und bei aK5 alle fünf Jahre mit der Prüftiefe Prüfung abgedeckt werden.

• es ist keine jährliche Schwerpunktprüfung mehr vorge-sehen.

• Die rechnungs- und die aufsichtsprüfung sind konzeptio-nell getrennt durchzuführen. Die FinMa kann verlangen, dass dies durch zwei unterschiedliche leitende Prüfer erfolgt.

b) Prüfungsdurchführung

• neu sind auf ebene der Fondsleitung produktebezogene Prüfgebiete (beispielsweise Mindestvermögen, Melde-pflichten, anlagevorschriften) definiert.

• Beschränkte Zusammenarbeit mit der internen revision (pro Prüfgebiet nur alle zwei Jahre).

• Kein Bezug auf anerkannte Prüfungstandards (zum Beispiel Schweizer Prüfungsstandards, PS oder international Stan-dards on auditing, iSa) mehr für die aufsichtsprüfung, stattdessen werden eigene Prüfungsgrundsätze im neuen rundschreiben umschrieben.

• neue Prüftiefen sind “Prüfung“ und “kritische Beurteilung“. Die entsprechenden Prüfungsgrundsätze sind in rz 35 ff. des rundschreibens “Prüfwesen“ umschrieben. Dazu gehören u.a. eine systematische Prüfplanung, eine umfas-sende und ausreichend detaillierte Prüfdokumentation und Prüfungsnachweise aus verfahrens- und ergebnisorien-tierten Prüfungshandlungen. Die terminologie der

Prüfungsgrundsätze ist anerkannten Prüfungsstandards sehr ähnlich, lässt aber den für aufsichtsprüfungen benö-tigten interpretationsspielraum.

• Kein sogenannter wesentlichkeitsbegriff mehr für die aufsichtsprüfung.

c) Berichterstattung

• Die gemäss rz 53 ff. des rundschreibens entworfene vorlage entspricht einem stark detaillierten und starren, checklistenähnlichen Berichtsrahmen. verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder der Statuten, reglemente und weisungen von aufsichtsrechtlicher Bedeutung müssen als Beanstandungen unabhängig davon aufgeführt werden, ob die verletzung bereits behoben ist oder nicht.

• Beanstandungen, die wiederholt auftreten, müssen über-dies speziell gekennzeichnet werden. Der Prüfbericht ist nach wie vor grundsätzlich in einer amtssprache zu verfassen. ausnahmen sind explizit vorgesehen, bedürfen jedoch der Zustimmung der FinMa.

Ablauf der Aufsichtsprüfung anhand eines BeispielsDer mögliche zeitliche ablauf der Prüfung einer Fondsleitung inklusive der von dieser verwalteten kollektiven Kapitalan-lagen ist nachfolgend dargestellt, wobei die risikoanalyse und Prüfstrategie des Folgejahres 6 Monate nach abschluss des Geschäftsjahres an die FinMa einzureichen ist. Diese einrei-chung erfolgt also zeitgleich mit der abgabe des Berichts über die aufsichtsprüfung des vorjahres. Die FinMa kann darüber hinaus auch ausserhalb des Zeitplans der Prüfstrategie Zusatzprüfungen anordnen.

Das Geschäftsjahr dieser Muster-Fondsleitung entspricht dem Kalenderjahr, die Fondsabschlüsse fallen auf den 30. Sep-tember und 31. Dezember.

als erstes fällt auf, dass die Prüfungsplanung in Form der risikoanalyse und Prüfstrategie früher als bisher angegangen werden muss, aber der Beginn der Zwischenprüfungen durch mögliche Änderungen der FinMa eher später stattfindet, da die FinMa die Prüfstrategie gemäss entsprechender weglei-tung „in der regel innert 3 Monaten nach einreichung“ genehmigt. Zumindest sind die anwendbaren Prüftiefen bis zur erfolgten Genehmigung ungewiss. Die abgabetermine für die Berichterstattung bleiben unverändert.

HerausforderungenObwohl erst die praktische anwendung der vorgaben der FinMa zeigen wird, ob deren Ziele realistisch sind, sind gewisse Herausforderungen schon deutlich absehbar:

• im vergleich mit den bisherigen vorgaben der FinMa zeichnen sich, wie bereits erläutert, beim neuen Prüfungs-ansatz eine höhere Komplexität der Planung mit höherem aufwand, eine detailliertere Segmentierung der Prüffelder und eine stärkere Strukturierung der Berichterstattung ab.

Änderungen im Prüfwesen – mögliche Auswirkungen in der Praxis

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• Der risikobeurteilungsprozess wird für die meisten Prüf-

felder in einer kritischen Beurteilung als anwendbare Prüf-tiefe resultieren. Die anwendung der Prüftiefe Prüfung wird mehr durch die vorgaben der Mehrjahresplanung (mit drei- bis fünfjährigen Prüfungsintervallen) als durch die eigentliche risikoeinschätzung bestimmt werden. Die periodische abdeckung aller Prüfgebiete mit der Prüftiefe Prüfung unterscheidet sich daher nicht grundsätzlich von den bisherigen vorgaben, kann jedoch je nach aufsichts-klasse häufiger sein.

• Ob auch vermehrt ergänzende interventionen seitens der aufsichtsbehörde stattfinden werden, bleibt abzuwarten.

• Die allgemeine Formulierung der Prüfungsgrundsätze im neuen rundschreiben wird zu individuellen auslegungen führen und es zeichnet sich nach der ersten praktischen anwendung Klärungsbedarf ab.

• es ist zu erwarten, dass das wegfallen des wesentlichkeits-begriffs zu mehr Beanstandungen führen wird.

• Die Bedeutung der im Berichtsentwurf verlangten eindeu-tigen ja/nein antworten wird von den Prüfgesellschaften umschrieben werden müssen und stellt die angekündigte Kürzung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung in Frage.

Ob das neue Prüfkonzept das gesteckte Ziel, die Qualität der Prüfungen zu verbessern, erreichen wird, hängt daher vor allem von den nötigen weiteren, möglichst klaren und zweckmässigen vorgaben und interventionen der FinMa ab. Diese sollten neben allen institutsbezogenen Details auch ausführungen zur abgrenzung der Prüfgebiete, erwartungen an die Berichterstattung und generell einen intensiveren informationsaustausch zwischen der FinMa, den Prüfgesellschaften und den geprüften instituten umfassen.

FaZit

Astrid KellerPartner Audit Financial Services

+41 58 249 28 [email protected]

Heinz WeidmannSenior ManagerAudit Financial Services

+41 58 249 35 [email protected]

Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Jan Feb März April Mai Juni

2013 2014

Geprüftes Geschäftsjahr Berichterstattung Prüfer

rechnungs- prüfung**

aufsichts- prüfung

risikoanalyse/ Prüfstrategie

abnahme Prüfstrategie

FinMa

Zwischenprüfung*

Prüfung immo- bilienfonds

Prüfung wert- schriftenfonds

Mögliche zusätzliche interventionen der FinMa gem. rz 31 rS Prüfwesen

1 2 3 4 5 6

1) Statutarischer und umfassender Prüfbericht vorjahr

2) Jahresabschluss immobilienfonds

3) Jahresabschluss wertschriftenfonds

4) Statutarischer und umfassender Prüfbericht

5) Quartalsbericht gem. art. 105 abs. 2 KKv-FinMa

6) Berichterstattung aufsichtsprüfung

* Umfasst rechnungsprüfung, aufsichtsprüfung Fondsleitung und Produkte

** Fondsleitung

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10 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Auswirkungen von FATCA auf Schweizer Anlageberater und kollektive Kapitalanlagen von Michael Schneebeli

Die provisorische FATCA-Regulierung schien reine Anlageberater auszuklammern. Mit der Verabschie-dung der finalen Regulierung, die “Investment Entities“ anspricht, hat sich das geändert. Anzumerken ist, dass eine Reihe Schweizer Anlageberater (AB) noch immer nicht direkt von der Verordnung betroffen sind. Darüber hinaus stellt das Intergovernmental Agreement (IGA Modell II) zwischen der Schweiz und den USA eine gewisse Erleichterung dar, in Bezug auf FATCA-Verpflichtungen.

wenn Sie ein anlageberater sind, sollten Sie sich schon heute die folgenden Fragen stellen:

• Könnte mein Betrieb als juristische Person nach amerikani-schem recht betrachtet werden?

• werden meine Geschäftsaktivitäten als anlageberatung eingestuft?

• Qualifiziere ich mich als Schweizer anlageberater (”Swiss investment advisor”) gemäss iGa Model ii?

• Biete ich meinen Kunden verwahrungsdienste an (z.B. wenn Sie als wertschriftenhändler zugelassen sind)?

• verwalte ich Spezialkonstrukte oder rechtseinheiten (z. B. als treuhänder) für meine Kunden und bin damit verantwortlich dafür, dass diese Fatca-konform sind?

in der vergangenheit konzentrierte sich die Debatte über die Fatca-regulierung vor allem auf die Banken. Der erlass der finalen regelung und die nachträgliche Unterzeichnung des iGa Model ii hat nun auch für die anlagebranche Klarheit geschaffen. Dieser artikel erläutert einerseits die implikati-onen für unabhängige Schweizer vermögensverwalter und andererseits die Konsequenzen für kollektive Kapitalanlagen (Fonds).

wenn man die Hauptanforderungen der Fatca-regulierung betrachtet, wird ersichtlich, dass die erfassten aktivitäten nicht in erster linie auf anlageberater zielen. Daher wurden verschiedene Spezialregelungen eingeführt (z.B. die invest-ment entity [anlageeinheit]) um damit auch die aktivitäten eines reinen anlageberaters zu erfassen. es gibt zudem Schweizer ”Spezialfälle”, die nur im iGa Modell ii berücksich-tigt werden. Um die auswirkungen von Fatca auf eine Orga-

nisation zu verstehen, müssen typischerweise die folgenden Schritte befolgt werden; die sich spezifisch auf Schweizer anlageberater beziehen:

1. Qualifiziert sich meine Firma als Foreign Financial institu-tion (FFi), zum Beispiel als investment entity? Diese Frage ist auch für anlageberater relevant, da diese ebenfalls als investment entity gelten könnten. in der Schweiz gibt es anlageberater, die als ”einzelgesellschaft” (einzelfirma) oder als ”einfache Gesellschaft” (nicht eingetragene Part-nerschaft) im rahmen des Schweizerischen Obligationen-rechts tätig sind. nach amerikanischem recht qualifiziert sich diese rechtsform nicht als juristische Person, da eine einzelne Person verantwortlich und haftbar ist. Daher könnte ein solcher anlageberater als einzelperson ange-sehen werden, welche jedoch auch tätigkeiten ausführt, die als aktivitäten eines Finanzinstituts gelten könnten.

2. Sollten Sie zum Schluss kommen, dass Sie sich als FFi qualifizieren, müssen Sie angeben, ob Sie auch soge-nannte Finanzkonten (”financial accounts“) führen. reine anlageberater unterhalten normalerweise keine Finanz-konten, da diese bei der Depotbank gehalten werden. Daher wären weder die Berichterstattungspflichten noch die Quellensteuerabgaben nach Fatca anwendbar. aus diesem Grund spricht das iGa ii auch konkret Schweizer anlageberater an.

3. Sollten Sie also Finanzkonten unterhalten (das ist meistens der Fall, wenn ihre Firma auch als effektenhändler lizen-ziert ist), müssen Sie eruieren, ob die Kontoinhaber US-Personen sind oder nicht. wenn Sie Finanzkonten unterhalten sind die auswirkungen von Fatca auf ihre Firma im allgemeinen vergleichbar mit denjenigen auf eine Bank.

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Die Umsetzung von Fatca hängt jedoch vom ergebnis der obengenannten drei Schritte ab. ihr Fatca-Status kann sich auch auf die einheiten auswirken, für die Sie verwaltungsbe-ratung erbringen. einfach ausgedrückt, hat eine Struktur, in die verschiedene einzelpersonen investieren, den Fatca-Status eines anlageverwalters (investment Manager). Das heisst wenn Sie als FFi gelten und dabei das vermögen eines trusts verwalten, wird der trust selbst auch eine FFi (je nach land, wo dieser trust aufgesetzt wurde). in anbetracht dieser

Fakten ist es für anlageberater unabdingbar, die auswir-kungen von Fatca auf ihre Firma sowie die zu erfüllenden anforderungen eingehend zu prüfen. Darüber hinaus wird die Depotbank von anlageberatern verlangen, dass diese ihre Kunden nach Fatca identifizieren und deren Status überwa-chen und allfällige Statusänderungen melden, auch wenn sie nach US-recht nicht als „institution” gelten sollten. Bei der analyse sollten Sie auch sicherstellen, dass alle relevanten Kapitalanlagen berücksichtigt werden.

Die wichtigsten anforderungen sehen wie folgt aus:

Schweizer Anlageberater, der sich als ”Anlageeinheit” (Investment Entity) qualifiziert

Einzelunternehmen

Andere Rechtsformen ohne Effekthändler-

Linenz

Effektehändler (CH-Zulassung)

Statusidentifikation von Depotbank

Statusidentifikation von Depotbank

Identifikation des Kundenstatus

Bei der IRS anmelden

Statusüberwachung von Depotbank

Bei der IRS anmelden

Responsible Officer ernennen

Überwachung des Kundenstatus

Kundendaten übermitteln

Quellensteuer / NPFFI-Bericht-

erstattung

Responsible Officer ernennen

Statusüberwachung von Depotbank

Fatca anforderungen andere anforderungen

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12 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Anlagefonds / Kollektive Kapitalanlagen (KKA)in anbetracht des iGa Modell ii und der finalen regulierung, ergeben sich mit der verlagerung des Schwerpunkts auf anlage-fonds folgende fünf Klassifizierungsmöglichkeiten für anlagefonds (siehe nachfolgende abbildung).

Durch das iGa werden Schweizer anlageberater erheblich entlastet. anhang 2 des iGa Modell ii sticht dabei besonders ins auge: eine investment entity, die als kollektive Kapitalan-lage gemäss Schweizer Kollektivkapitalanlagenrecht agiert, wird demzufolge als “registered Deemed compliant FFi“ behandelt, vorausgesetzt alle Fondsanteile der kollektiven Kapitalanlage werden von Finanzinstitutionen gehalten, die nicht als nicht-teilnehmende FFis gelten.

Kollektive Kapitalanlagen in der Schweizangesichts der strukturellen Organisation von Schweizer kollektiven Kapitalanlagen, nach der diese gesetzlich dazu verpflichtet sind ihr Fondsvermögen bei einer Schweizer Depotbank zu hinterlegen, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Mehrheit der Schweizer Fondsvehikel als “registered Deemed compliant“ qualifizieren werden. Die Sorgfalts-, Quellensteuer- und Berichterstattungspflichten werden dann durch die Depotbank (und die vertriebsträger) wahrgenommen. Diese Depotbanken werden voraussichtlich teilnehmende FFis sein.

Update über das IGA Modell II für AnlageberaterDer anhang 2 des iGa Modell ii umschreibt die Pflichten von anlageverwaltung noch klarer: Schweizer Fondsmanager von inländischen und ausländischen Fonds, die Fatca-konform sind, sollten den „registered Deemed compliant-Status“ erlangen können. wenn sich ein Fonds bewusst dafür entscheidet direkt mit der irS eine FFi-vereinbarung (PFFi) abzuschliessen, kann er die identifikation von US-aktionären und nicht-teilnehmenden FFis sowie die entsprechende Berichterstattung an externe Dienstleister auslagern.

Einlösung physischer Inhaberaktien (-anteile)ein weiterer wichtiger Punkt für die anlageberatungsbranche hinsichtlich des iGa Modell ii betrifft die Übergangsrege-lungen für die einlösung physischer inhaberaktien (das heisst abklärung erst im Zeitpunkt der rückgabe).

Für alle KKas, die anstreben Fatca-konform zu sein, bedeutet dies, dass die ausgabe solcher inhaberpapiere ab 31. Dezember 2012 untersagt wurde. ist dies dennoch geschehen, müssten diese vor inkrafttreten des iGa eingelöst werden (verabschiedung durch das Schweizer Parlament wird voraussichtlich im dritten Quartal 2013 erfolgen). in jedem Fall müssen KKas über richtlinien verfügen, mit denen die einlö-sung der noch ausstehenden physischen aktien vor dem 1. Januar 2017 erzwungen wird. Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die identifikation von US-Konten und nicht-teilneh-menden FFis gelten zum Zeitpunkt der einlösung solcher aktien. Daher sollte auch die nachträgliche Berichterstattung berücksichtigt werden.

Auswirkungen von FATCA – auf Schweizer Anlageberater und kollektiver Kapitalanlagen

Teilnehmende FFI (Participating FFI)

Qualifizierte kollektive

Kapitalanlagen

Zweckgebundener Fonds

Owner-documented FFI

Registered Deemed- Compliant FFI

Anlagefonds

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es folgen zwei praxisnahe Beispiele für mögliche Schweizerische kollektive Kapitalanlagen. während in Beispiel nr. 1 der Schweizer vertragliche anlagefonds (eine offene kollektive Kapitalanlage) sich als registered Deemed compliant FFi qualifiziert, muss die KGK (Schweizer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) in Beispiel 2 (zum Beispiel ein geschlossener Private equity-Fonds) eine FFi-vereinbarung mit der irS abschliessen.

Beispiel 1: Ein vertraglicher Anlagefonds nach Schweizer Recht (als Registered Deemed Compliant FFI)

wie oben bereits erwähnt wird diese Fondsstruktur im iGa ii angesprochen und geniesst die vorteile vereinfachter Fatca-anforderungen für die Beteiligten. Die Depotbank könnte in der wertschöpfungskette dieses Fonds die einzige teilneh-mende FFi sein. investment entities mit variablem Kapital (wie beispielsweise Sicavs) werden ebenfalls als vertragliche Fonds behandelt.

• Fondsleitung: registered Deemed compliant FFi• anlagefonds: registered Deemed compliant FFi• Depotstelle: teilnehmende FFi (Participating FFi)

Beispiel 2: Eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (als Teilnehmende FFI)

Die Bestimmungen in Bezug auf „bestimmte kollektive Kapi-talanlagen” im iGa ii treffen auf Private equity und verschie-dene andere alternative anlagefonds, die als geschlossene Fonds strukturiert sind, nicht zu.

• KGK: teilnehmende FFi (Participating FFi)• Komplementär (Fondsmanager):

registered Deemed compliant FFi• Depot- und Zahlstelle: teilnehmende FFi (Participating FFi)

Weitere Überlegungen für Fonds• Schweizer Pensionskassen werden als ausgenommene

wirtschaftlich Berechtigte ”exempt Beneficial Owners” klassifiziert.

• Bei immobilienfonds unterscheidet Fatca je nachdem, ob direkte oder indirekte investitionen (über immobilien-Holdinggesellschaften) getätigt werden.

• Schweizer Fondsmanager ausländischer Fonds müssen die verordnungen am Geschäftssitz des Fonds berücksichtigen (iGa i, iGa ii oder finale regelung).

Nächste SchritteFatca verlangt von der gesamten anlagebranche, dass sie ihre wertschöpfungsketten gründlich überprüft. Selbst wenn das Schweizer Parlament den legislativen Prozess noch nicht abgeschlossen hat, müssen die erforderlichen Fristen dennoch eingehalten werden.

anlageberater und Kapitalanlage sowie deren Fondslei-tungen, die sich als registered Deemed compliant FFi qualifizieren, sollten die folgenden nächsten Schritte berücksichtigen:

• Das registrierungsverfahren beginnt am 19. august 2013. • Die registrierung muss bis spätestens am 25. april 2014

abgeschlossen sein. • nach der registrierung kann eine sogenannte Giin (Global

intermediary identification number) bezogen werden.

Für anlageberater und/oder Fondsvehikel, die die vorausset-zungen für bestimmte vereinfachte verfahren nicht erfüllen, kommen strengere anforderungen im rahmen einer mögli-chen FFi-vereinbarung zur anwendung.

Kollektiv- anlagevertrag

Fondsleitung Depotbank

Investoren

Depot- und Zahlstelle

Komplementär (Schweiz aG)

Kommanditär (Qualifizierte anleger)

KGK

Depotvertrag

Depotvertrag

Page 14: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

14 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Konsequenzen für Schweizer Anlageberater in der Praxis wenn Sie ein Schweizer anlageberater sind, müssen Sie sich die folgenden Fragen (in dieser reihenfolge) stellen:

1. Gelten Sie für Fatca-Zwecke als juristische Person? a. wenn ja, sind Sie gemäss Fatca-Definition eine FFi? b. wenn nein, sind Sie eine aktive nFFe und der Frage-

bogen endet hier.

2. wenn Sie die Frage 1a) mit ”Ja” beantwortet haben: Quali-fizieren Sie sich als investment entity (anlageeinheit)? a. wenn ja, verwalten Sie kollektive Kapitalanlagen? b. wenn nein, sind Sie eine aktive nFFe und der Frage-

bogen endet hier.

3. wenn Sie die Fragen 1a) und 2a) mit ”Ja” beantwortet haben, sind Sie eine FFi.

4. wenn Sie die Fragen 1a) und 2) mit ”Ja”, aber 2a) mit ”nein” beantwortet haben, dann qualifizieren Sie sich als registered Deemed compliant FFi, insoweit Sie die anfor-derungen für Schweizer anlageberater erfüllen.

einige weitere Fragen, die sich in dieser Phase stellen, sind:

• Fungiere ich für meine Kunden als treuhänder oder biete ich treuhanddienstleistungen an, für die erweiterte Doku-mentationspflichten bestehen?

• wird der Kundenannahme- und Überwachungsprozess verstärkt werden müssen?

• welche zusätzlichen verantwortlichkeiten habe ich als Schweizer anlageberater?

• wie wirkt sich die Fatca-regulierung auf mein Geschäfts-modell aus?

• verfüge ich über Finanzkonten?

• verfüge ich über US-Konten?

• Kann ich weiterhin als US-Sec-registrierter anlageberater tätig sein und/oder bringt Fatca dann zusätzliche anforde-rungen an bestehende und zukünftige US-Kunden mit sich?

Konsequenzen für Anlagefonds und Fondsleitungen in der Praxiswenn Sie Fonds oder eine Fondsleitung einzelne Fonds vertreiben, müssen einige der folgenden Fragen beantwortet werden:

• Beteiligt sich eine nicht-teilnehmende Finanzinstitution (nPFFi) an einem meiner Fonds? wenn ja, wie wirkt sich dies auf meinen Status als Deemed compliant FFi gemäss anhang 2 des iGa ii aus?

• Habe ich als Schweizerische kollektive Kapitalanlage nach dem 31. Dezember 2012 physische inhaberaktien ausge-geben, die vor inkrafttreten des iGa ii-abkommens einge-löst werden müssen um für das vereinfachte verfahren berücksichtigt zu werden? verfüge ich über richtlinien um die fristgerechte einlösung der verbleibenden ausste-henden physischen inhaberaktien (inkl. Due Diligence) zu erzwingen?

• Muss ein Dachfonds zwingend ein trägerunternehmen oder jeden Fonds einzeln registrieren?

• weiss ich als Fondsleitung, welche regulierungen am Geschäftssitz des Fonds zur anwendung kommen (iGa i, iGa ii, finale regelung)?

• wie wird sich die Fatca-regulierung auf mein Geschäfts-modell auswirken?

• welche Überschneidungen gibt es zwischen Fatca und anderen anstehenden Steuerabkommen?

Michael SchneebeliPartner, Head of Regulatory ServicesAudit Financial Services

+41 58 249 41 06 [email protected]

Auswirkungen von FATCA – auf Schweizer Anlageberater und kollektiver Kapitalanlagen

Obwohl die Umsetzung von Fatca um 6 Monate nach hinten verschoben wurde, gibt es jetzt Handlungsbedarf alle die in diesem artikel aufgeführten Fragestellungen zu klären.

FaZit

Page 15: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

15

Vertreter ausländi-scher kollektiver Kapitalanlagen Handlungsbedarf

von Silvan Meyer

Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) wurden die Anforderungen an die Vertreter verschärft und eine Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalan-lagen, die an qualifizierte Anleger vertrieben werden (“Vertreter-Light“), eingeführt. Alle Vertreter müssen ihre Betriebsorganisation kritisch analysieren, neue Vertretungs- und Vertriebsverträge erarbeiten sowie gegebenen-falls die erforderlichen Bewilligungsgesuche einreichen.

Page 16: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

16 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Meldung an die FINMA und Einreichung eines Bewilligungs- sowie eines GenehmigungsgesuchsBanken, effektenhändler, versicherungen und vermögensver-walter kollektiver Kapitalanlagen, welche die vertreterfunktion bereits ausüben, brauchen neu eine zusätzliche Bewilligung der FinMa. Bis zum entscheid über das Gesuch können sie ihre tätigkeit fortführen wie bis anhin. Beim vertrieb ausländi-scher kollektiver Kapitalanlagen an qualifizierte anleger in der Schweiz ist neu ein vertreter erforderlich.

Handlungsbedarf betreffend die massgebenden Dokumente1

Die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die bereits in der Schweiz zum vertrieb an Publikumsanleger zugelassen sind, müssen aufgrund der Änderungen in art. 120 abs. 2 KaG (Genehmigungsvoraus-setzungen) gegebenenfalls angepasst werden. auch die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die an qualifizierte anleger vertrieben werden, müssen aufgrund der geänderten Bestimmung gemäss art. 120 abs. 2 lit. c KaG (Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage) und art. 120 abs. 2 lit. d KaG (Bezeichnung des vertreters und der Zahlstelle) sowie art. 123 KaG (Beauftra-gung des vertreters mit wahrnehmung der vertreterpflichten) soweit erforderlich angepasst werden.

Handlungsbedarf in organisatorischer Hinsichtvertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen für die erfüllung ihrer Pflichten eine angemessene Betriebsorga-nisation sicherstellen. Die vertreter müssen die verhaltensre-geln einer von der FinMa anerkannten Branchenorganisation einhalten. Die mit den vertreterpflichten betrauten Personen müssen zudem über entsprechende Fachkenntnisse verfügen und das Personal muss für die vorgesehenen tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein. Daneben ist ein zweckmässiges und angemessene risikomanagement, ein internes Kontroll-system und eine compliance-Funktion erforderlich. Zudem ist es unabdingbar, dass die Kontrollfunktionen von den operativen tätigkeiten getrennt sind. vor diesem Hintergrund sind die vertreter gezwungen die Statuten, das Organisations-reglement und die internen weisungen zu analysieren sowie gegebenenfalls anzupassen.

Handlungsbedarf betreffend die Vertreterpflichten vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte anleger Die Pflichten des vertreters ausländischer kollektiver Kapital-anlagen für nicht-qualifizierte anleger sind von der KaG-revi-sion grundsätzlich nicht tangiert. weiterhin sind falsche oder fehlende angaben in der Jahresrechnung, im (Halb-) Jahres-bericht, im Prospekt oder im vereinfachten Prospekt/KiiD oder in anderen informationen unter Strafe gestellt. auch unzuläs-sige, falsche oder irreführende angaben in der werbung für eine kollektive Kapitalanlage können einen Straftatbestand erfüllen. neu sind jedoch die erweiterten informations-pflichten gemäss art. 20 abs. 1 lit. c KaG. Gemäss dem erläu-terungsbericht zur revision der verordnung über die kollek-

Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen – Handlungsbedarf

tiven Kapitalanlagen (KKv) vom 13. Februar 2013, müssen die Bewilligungsträger „von sich aus“ umfassend über die Gebühren und Kosten der kollektiven Kapitalanlagen infor-mieren. vertreter, die von den Fondsanbietern („von oben“) retrozessionen oder ähnliche Provisionszahlungen erhalten, haben dies offenzulegen. Zudem ist transparenz gefordert betreffend die entschädigungen an die vertriebsträger („nach unten“). Übergangsbestimmungen betreffend die vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte anleger sind im Zusammenhang mit den erwähnten informationspflichten im revidierten KaG nicht vorgesehen. es ist davon auszugehen, dass die vertreter die informationspflichten bereits heute einhalten müssen. vor diesem Hintergrund sind die vertreter verpflichtet, ihre Kont-rollprozesse zu analysieren und falls erforderlich die notwen-digen Massnahmen einzuleiten. vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für qualifizierte anleger (“vertreter-light“)Der “vertreter-light“ hat sicherzustellen, dass die anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können (art. 131a abs. 2 KKv). Gemäss art. 133 abs. 5 KKv gelten die Publikations- und Meldevorschriften nicht für ausländische kollektive Kapi-talanlagen, die ausschliesslich an qualifizierte anleger vertrieben werden. art. 131a abs. 2 KKv und art. 133 abs. 5 KKv beinhalten somit Befreiungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sich auf die ausländischen kollektiven Kapitalan-lagen beziehen (“produktbezogene Befreiungen“). im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht und den Bewilligungsvoraussetzungen unterscheidet das KaG nicht zwischen dem vertreter ausländischer kollektiver Kapitalan-lagen für nicht-qualifizierte anleger und dem “vertreter-light“. alle vertreter unterstehen somit der Bewilligungspflicht und haben grundsätzlich die gleichen Bewilligungsvorausset-zungen zu erfüllen. Befreiungen von aufsichtsrechtlichen Pflichten, die sich auf den “vertreter-light“ als KaG-Bewilli-gungsträger beziehen (“institutsbezogene Befreiungen“), sind aus dem wortlaut des KaG und der KKv nicht ersichtlich. vor diesem Hintergrund könnten sich die Befreiungen des “vertreters-light“ auf Folgendes beschränken:

• Befreiung von produktbezogenen Publikations- und Meldevorschriften;

• Befreiung von der Pflicht, bei der Beendigung des Mandats als vertreter die vorgängige Genehmigung der FinMa einzuholen.

«Banken, Effektenhändler, Versi-cherungen und KAG-Vermögens-verwalter, welche die Vertreter-funktion bereits ausüben, brauchen neu eine zusätzliche Bewilligung.»

1 Massgebende Dokumente: vereinfachter Prospekt bzw. KiiD, Prospekt, Fondsvertrag, Statuten und anlagereglement sowie alle anderen nach ausländischem recht notwendigen Dokumente, die den Dokumenten gemäss art. 15 abs. 1 KaG entsprechen.

Page 17: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

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vor dem Hintergrund, dass das FinMa-rundschreiben „vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ zur Zeit erst als anhö-rungsentwurf vorliegt und die „SFa-richtlinien für den vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ noch nicht überarbeitet sind, ist eine abschliessende auflistung der aufsichtsrechtli-chen Befreiungen des “vertreters-light“ derzeit nicht möglich.

Vertretungsvertrag Die Hauptinhalte des vertretungsvertrags sind neu in der KKv ausdrücklich festgehalten (art. 128 abs. 3 KKv) und gelten für den vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für nicht-qualifizierte anleger sowie für den „vertreter-light“. Danach muss der vertretungsvertrag namentlich die folgenden Bereiche regeln:

• Die rechte und Pflichten der ausländischen kollektiven Kapitalanlage und des vertreters, insbesondere hinsichtlich Melde-, Publikations- und informationspflichten sowie verhaltensregeln;

• Die art und weise des vertriebs der kollektiven Kapitalan-lagen in der Schweiz; und

• Die Pflicht der ausländischen kollektiven Kapitalanlage zur rechenschaftsablage gegenüber dem vertreter, namentlich hinsichtlich der Änderungen des Prospekts und der Organi-sation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.

Der vertretungsvertrag muss insbesondere für die erfüllung der informationspflichten des vertreters gemäss art. 20 abs. 1 lit. c KaG die Basis bilden. Der vertrag soll den unter-schiedlichen produktbezogenen Melde- und Publikations-pflichten rechnung tragen. im Zusammenhang mit dem vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte anleger muss der vertreter mit der ausländischen Fondsleitung beziehungsweise mit der ausländischen kollek-tiven Kapitalanlage neu einen vertretungsvertrag abschlie-ssen. vor diesem Hintergrund werden die vertreter nicht darum herumkommen, die vertretungsverträge anzupassen oder neu abzuschliessen.

Vertriebsvertrag

allgemeinesDie bestehenden vertriebs- und Platzierungsverträge müssen infolge der KaG-revision angepasst werden. Dabei sind insbesondere die geänderten Definitionen des „vertriebs“ und des „qualifizierten anlegers“ von Bedeutung. Bei der Prüfung und anpassung der vertriebsverträge sind folgende Fragen zentral:

1. liegt vertrieb im Sinne des KaG vor?

2. ist die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz oder im ausland domiziliert?

3. liegt vertrieb an qualifizierte anleger vor?

4. liegt vertrieb an nicht-qualifizierte anleger vor?

5. wird in der Schweiz, in die Schweiz hinein oder von der Schweiz aus vertrieben?

wie der vertretungsvertrag muss auch der vertriebsvertrag die Grundlage bilden, damit die KaG-Bewilligungsträger und die Beauftragten die informationspflichten gemäss art. 20 abs. 1 lit. c KaG einhalten können. Zudem soll der vertriebs-vertrag den vertriebsträger dazu verpflichten, beim vertrieb kollektiver Kapitalanlagen ein Protokoll zu erstellen. Die „SFa-richtlinien für den vertrieb kollektiver Kapitalan-lagen“ müssen als integrierender Bestandteil des vertriebs-vertrags erklärt werden.

«Die Vertreter müssen neue Vertre-tungs- und Vertriebsverträge abschliessen.»

vertriebsvertrag beim vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte anlegerim Zusammenhang mit dem vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte anleger durch in- oder ausländische Finanzintermediäre in der Schweiz oder vom ausland in die Schweiz ist zu beachten, dass der vertreter mit dem in- oder ausländische Finanzintermediär einen vertriebsvertrag abschliessen muss (art. 191bis KaG, art. 30a und art. 131a KKv). WebseiteDie angebote und die werbung für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich Banken, effektenhändlern, Fondsleitungen und versicherungen vorbehalten sind, dürfen für nicht-qualifi-zierte anleger und neu auch für die übrigen qualifizierten anleger nicht einsehbar sein (art. 3 abs. 4 KKv). im anhörungsentwurf des FinMa-rundschreibens „vertrieb kollektiver Kapitalanlagen“ werden die anforderungen an die Disclaimer beziehungsweise Zugangsbeschränkungen beschrieben.

eine ausdrückliche Übergangsfrist betreffend art. 3 abs. 4 KKv ist nicht vorgesehen. Somit kann meines erachtens mit der Überprüfung der webseite nicht zugewartet werden.

Page 18: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

18 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Silvan MeyerSenior Manager Legal Financial Services

+41 58 249 53 [email protected]

Das revidierte KaG stellt die vertreter vor neue Herausforderungen. Die Massnahmen zur einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen heute geplant und innerhalb der Übergangsfristen umgesetzt werden. Die Pendenzenliste der vertreter ist lang:

Institutsbezogener Handlungsbedarf

• Für “vertreter-light“, die ihre tätigkeit vor dem 1. März 2013 ausgeübt haben, besteht eine Melde-pflicht bis am 31. august 2013 und eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2015 (art. 158d abs. 1 und 2 KaG). Die Übergangsfrist bezieht sich auf die einreichung des Bewilligungsgesuchs und die einhaltung der gesetzlichen vorschriften. Damit müssen die „vertreter-light“ das Bewilligungsge-such bis am 28. Februar 2015 einreichen und die Statuten, das Organisationsreglement, die internen weisungen, die vertretungs- und vertriebsverträge bis am 28. Februar 2015 anpassen.

• Für vertreter wie Banken, effektenhändler, versicherungseinrichtungen und vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die ihre tätigkeit als vertreter bereits vor dem 1. März 2013 ausgeübt haben, besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2014 (art. 144c abs. 1 KKv). Damit müssen vertreter wie Banken, effektenhändler, versicherungseinrichtungen und vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen das Bewilligungsgesuch bis am 28. Februar 2014 einreichen und die Statuten, das Organisationsreglement, die internen weisungen, die vertretungs- und vertriebsver-träge bis am 28. Februar 2014 anpassen.

• vertreter, die bereits eine Bewilligung als vertreter besitzen oder auch künftig von der Bewilli-gungspflicht befreit sind (Fondsleitungen), müssen ihre Betriebsorganisation (risikomanagement, internes Kontrollsystem und compliance) bis am 28. Februar 2014 an die neuen vorschriften anpassen (art. 144c abs. 3 KKv). Damit müssen die Statuten, das Organisationsreglement und die internen weisungen gegebenenfalls bis am 28. Februar 2014 an die neuen vorschriften angepasst werden. Für den abschluss von neuen vertriebsverträgen für den vertrieb an qualifizierte anleger besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2015 (art.144c abs. 5 KKv, art. 30a KKv, art. 131a KKv). Für vertriebsverträge und vertretungsverträge für den vertrieb an nichtqualifizierte anleger bestehen keine Übergangsfristen, weshalb diese verträge per sofort anzupassen sind.

• Sämtliche vertreter, welche die vertretertätigkeit für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach dem 1. März 2013 aufnehmen, haben die gesetzlichen Bestimmungen per sofort einzuhalten.

Produktbezogener Handlungsbedarf

• Für die anpassung der massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die bereits vor dem 1. März 2013 in der Schweiz zum vertrieb an Publikumsanleger zugelassen sind, besteht eine Übergangsfrist bis am 28. Februar 2014 (art. 158d abs. 5 KaG).

• Die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die an qualifizierte anleger vertrieben werden, müssen gegebenenfalls bis am 28. Februar 2015 angepasst werden (art. 158d abs. 4 KaG).

• Die webseiten sämtlicher vertreter sind per sofort zu überprüfen.

FaZit

Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen – Handlungsbedarf

Page 19: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

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Die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) ist ein weiteres Resultat der finanzkrisenbe-dingten Bemühungen, die Finanzmärkte transparenter auszugestalten, systemische Risiken zu mindern und marktmissbräuchliches Verhalten zu verhindern. Hierzulande hat sie weit weniger Aufsehen erregt als MiFID 2, die neue Version der Markets in Financial Instruments Directive, die direkt darauf abzielt, Marktteilnehmern aus Drittländern den Zugang zum EU-Markt nach Möglichkeit zu erschweren. Dass EMIR neben MiFID 2 gleichsam ein Schattendasein führt, mag auch damit zu tun haben, dass sie ein begrenztes Geschäftsfeld abdeckt, das von Spezialisten bearbeitet wird: Den ausserbörslichen Handel mit Derivaten. MiFID 2 dagegen behandelt, wie schon MiFID 1, das gesamte Feld von Vermögensver-waltung und Anlageberatung und beeinflusst direkt und sehr weitgehend die Beziehungen zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden allgemein. Was die Auswirkungen auf die Schweiz angeht, stellt sich jedoch bei EMIR die gleiche Kernfrage wie bei MiFID 2 und anderen EU-Regularien: Wie schafft es die Schweiz, eine gleichwertige Beaufsichtigung und Regulierung eines Geschäftsfeldes und der jeweiligen Marktteilnehmer zu erarbeiten, damit die Marktteilnehmer in der Schweiz Zugang zum EU-Markt haben und keine Wettbewerbsnachteile erleiden? Oder mit anderen Worten: Wie schafft die Schweiz den Aequi-valenztest, der heute in allen EU-Regulierungen für Marktteilnehmer aus Drittstaaten vorgesehen wird?

Aequivalenz Das Zauberwort für EU-konforme Regulie-rung in der Schweiz, dargestellt anhand von EMIR

von renate Schwob, leiterin Finanzmarkt Schweiz, Schweizerische Bankiervereinigung

Page 20: Swiss Financial Services Newsletter - Investment Management

20 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

EntstehungsgeschichteGegenstand von eMir ist die regulierung des ausserbörsli-chen Derivatgeschäfts. am 26. September 2009 hatten die Staats- und regierungschefs der G20 in Pittsburg vereinbart, dass alle standardisierten Otc-Derivatekontrakte bis spätes-tens ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (central coun-terparty, ccP) gecleart und Otc-Derivatekontrakte an transak-tionsregister (trade repositories, tr) gemeldet werden sollten. Diesen entschluss bekräftigten sie im Juni 2010. in den USa wurden diese vorgaben im Dodd Frank-act umgesetzt, in der eU in eMir. Die europäische antwort auf die vorgaben von Pittsburg trat am 16. august 2012 in Kraft. allerdings wurde die european Securities and Markets authority (eSMa) verpflichtet, zu insgesamt 21 artikeln regulatory und imple-menting technical Standards zu erlassen, die durch die eU-Kommission verabschiedet werden mussten. Dies ist indessen zwischenzeitlich grösstenteils geschehen. Inhaltliche Schwerpunkteauf einen nenner gebracht, sollen standardisierte Derivate, die ausserbörslich gehandelt werden, über eine zentrale Gegenpartei gecleart und die transaktionen an ein transakti-onsregister gemeldet werden, wo sie insbesondere von den mit aufsichtsfunktionen betrauten Behörden eingesehen werden können. vom personellen Geltungsbereich von eMir her erstrecken sich diese Pflichten sowohl auf finanzielle als auch nicht finanzielle Gegenparteien. Unter ersteren sind wertpapierfirmen, Kreditinstitute, versicherungsunter-nehmen, anlagefonds und deren verwaltungsgesellschaften, Hedgefonds und ihre verwalter zu verstehen. Die jeweiligen Definitionen finden sich in den entsprechenden regulie-rungen der eU. Mit nicht finanziellen Gegenparteien sind andere Unternehmen gemeint, die als Marktteilnehmer im Otc-Derivatgeschäft auftreten.

von der clearingpflicht ausgenommen sind gruppeninterne Geschäfte. Darunter versteht eMir bei nicht finanziellen Gegenparteien Otc-Derivatkontrakte, die mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen werden. Bedingung ist allerdings, dass beide Gegenparteien in dieselbe vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten risikobewertungs-, risiko-mess- und risikokontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, dessen regulierung und aufsicht im vorliegenden Bereich von der eU-Kommission als gleich-wertig beurteilt worden ist. Bei finanziellen Gegenparteien ist die Definition des gruppeninternen Geschäfts grundsätzlich identisch. Gefordert werden auch hier die vollkonsolidierung der Gegenparteien und zentralisierte risikobewertungs-, risi-komess- und risikokontrollverfahren sowie, bei ansässigkeit einer Gegenpartei in einem Drittstaat, ein aequivalenzent-scheid der eU-Kommission. weiter wird gefordert, dass die andere Gegenpartei ebenfalls eine finanzielle Gegenpartei,

Aequivalenz –Das Zauberwort für EU-konforme Regulierung in der Schweiz, dargestellt anhand von EMIR

eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein anbieter von ebenfalls in eMir definierten nebendienstleis-tungen ist. Für nichtfinanzielle Gegenparteien legt eMir fest, dass eine clearingpflicht erst eintritt, wenn Positionen in Otc-Derivatekontrakten eine Schwelle überschreiten, die in den technischen regulierungsstandards der eSMa nach Derivat-klassen festgelegt wird.

auch nach einführung einer clearingpflicht für bestimmte standardisierte Derivatekontrakte wird es somit weiterhin Derivatekontrakte geben, die nicht gecleart werden müssen. eMir auferlegt aber bei solchen Kontrakten sowohl finanzi-ellen wie auch nichtfinanziellen Gegenparteien Pflichten, mit risikominderungstechniken operationelles risiko und Gegen-parteiausfallrisiko zu messen, zu beobachten und zu mindern.

Zentral geclearte wie auch nicht zentral geclearte Otc-Deriva-tekontrakte müssen an trs gemeldet werden. eSMa hat die entsprechenden Datensätze ausgearbeitet, die ans tr geschickt werden müssen. Zu Diskussionen hat hier das erfor-dernis geführt, dass die Gegenparteien sich durch einen soge-nannten legal entity identifier (lei) kennzeichnen müssen. Der lei soll es erlauben, das Gegenparteirisiko nicht nur in Bezug auf das einzelne exposure zu bemessen, sondern er soll auch die Konzernzugehörigkeit einer Gegenpartei und somit das exposure einer ganzen Gruppe gegenüber aufzeigen. Die Diskussionen entzündeten sich an Daten-schutzaspekten, da das Bestreben gewisser länder unver-kennbar ist, den lei über das Otc-Derivatgeschäft hinaus im wertschriftengeschäft und möglicherweise auch bald im Zahlungsverkehr zu nutzen, was es letztlich erlauben würde, für einzelne Unternehmen und Konzerne transaktionsprofile zu erstellen.

«Gegenstand von EMIR ist die Regulierung des ausserbörslichen Derivatgeschäfts.»

«Auf einen Nenner gebracht, sollen standardisierte Derivate, die ausser-börslich gehandelt werden, über eine zentrale Gegenpartei gecleart und die Transaktionen an ein Transaktionsre-gister gemeldet werden, wo sie insbesondere von den mit Aufsichts-funktionen betrauten Behörden eingesehen werden können.»

weiters legt eMir die voraussetzungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von ccPs und von trs fest und regelt die entsprechenden verfahren. Geregelt wird auch die aner-kennung einer in einem Drittstaat ansässigen ccP. in diesem Zusammenhang kommt der eSMa eine führende rolle zu. ihr obliegt der entscheid darüber, ob eine in einem Drittstaat niedergelassene oder zugelassene ccP auch in der eU aner-kannt werden kann. Basis dieses entscheides bildet ein aequivalenzentscheid der Kommission, zusätzlich aber eine Kooperationsvereinbarung zwischen der eSMa und der zuständigen Behörde im Drittstaat. Ähnliches ist bei in Dritt-staaten ansässigen trs vorgesehen. Die Kommission prüft

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auch hier die Gleichwertigkeit der regulierung und aufsicht des Drittstaates und unterbreitet dem rat bei einem positiven resultat empfehlungen für die aushandlung internationaler Uebereinkünfte mit Drittstaaten, die den Zugang zu Daten in trs garantieren. Die eSMa hat auch hier in technischen regu-lierungsstandards festgelegt, welche informationen einem tr zu übermitteln sind und wie sie dort nachvollziehbar aufbe-wahrt werden müssen.

regulieren. vielmehr sollen auch bereits bestehende regulie-rungen für Handelsplattformen im Börsengesetz (BeHG) und für nachhandelsinfrastrukturen im Bankgesetz, BeHG und im nBG überarbeitet und ins neue FinfraG eingefügt werden. neue regeln über den Otc-Derivatehandel sollen also bloss einen teil der neuen Gesetzgebung darstellen. Der Zeitplan, den sich das eFD vorgenommen hat, ist ehrgeizig, sollen doch bereits im Oktober 2013 das vernehmlassungsverfahren gestartet und im Februar oder März 2014 Botschaft und entwurf zu Handen des Parlaments verabschiedet werden.ein aequivalenzadvice der eSMa für Schweizer ccPs könnte aufgrund der revidierten verordnung zum nBG bereits im Juli 2013 vorliegen. Bezugnehmend auf die zuvor beschriebenen ausnahmen von der clearingpflicht für Marktteilnehmer kann die Schweiz hingegen bis zu diesem Zeitpunkt nichts vor-weisen. Ob eine Uebergangslösung ausgehandelt werden kann, hängt nicht zuletzt davon ab, wie stark der Schweizer Markt von einem ausschluss von den ausnahmen von der clearingpflicht betroffen ist. Bleibt es bei diesem ausschluss, wird es im Otc-Derivatebereich gehen wie auch in anderen Geschäftsbereichen: Die grenzüberschreitenden transakti-onen werden nicht mehr von der Schweiz aus getätigt, der Finanzplatz Schweiz steht einmal mehr auf der verliererseite.

Renate Schwob renate Schwob studierte Jurisprudenz an der Universität Basel und erwarb anschliessend das anwalts- und notari-atspatent des Kantons Solothurn. im Jahre 1980 folgte das Doktoratsexamen an der Universität Basel. nach mehrjäh-riger tätigkeit in der öffentlichen verwaltung wechselte sie in die Privatwirtschaft und arbeitete während fünfzehn Jahren im Bankbereich. Dort leitete sie zwischen 1999 und März 2004 das ressort legal & compliance für die Divisi-onen trading and Sales und investment Management bei der credit Suisse. Seit april 2004 ist renate Schwob leiterin Finanzmarkt Schweiz und Mitglied der Geschäfts-leitung der Schweizerischen Bankiervereinigung.

Dr. iur. Renate SchwobRechtsanwältin, Leiterin Finanzmarkt Schweiz Schweizerische Bankiervereinigung

+41 61 295 93 [email protected]

«Der Schweizer Markt sollte so regu-liert werden, dass Schweizer Marktteil-nehmer ihren Gegenparteien in der EU möglichst gleichgestellt sind, dass aber auch Schweizer CCP und dereinst vielleicht sogar TR, die ihre Dienstleis-tungen innerhalb der EU anbieten möchten, der Zugang zum EU-Markt ohne weiteres gewährt werden kann.»

Betroffenheit von Schweizer MarktteilnehmernDer Schweizer Markt sollte so reguliert werden, dass Schweizer Marktteilnehmer ihren Gegenparteien in der eU möglichst gleichgestellt sind, dass aber auch Schweizer ccP und dereinst vielleicht sogar tr, die ihre Dienstleistungen innerhalb der eU anbieten möchten, der Zugang zum eU-Markt ohne weiteres gewährt werden kann. Mit der revi-sion der verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizeri-sche nationalbank (nBG) wurde in Bezug auf letzteres thema ein erster Schritt getan, allerdings nur hinsichtlich der künf-tigen Dienstleistungen von ccPs in der eU, trs werden in dieser vorlage merkwürdigerweise nicht erwähnt. Die Schweiz sollte sich aber auch in dieser Hinsicht die Möglich-keit offen halten, inskünftig über eigene Strukturen entspre-chende Dienstleistungen anzubieten. es ist deshalb zu hoffen, dass der entwurf aufgrund der vernehmlassungsergebnisse noch ergänzt wird.

Für Schweizer Marktteilnehmer, die Otc-Derivatetransakti-onen abschliessen, ist es indessen vor allem wichtig, dass sie von der ausnahme von gruppeninternen transaktionen von der clearingpflicht Gebrauch machen können, und für die nichtfinanziellen Gegenparteien, dass sie den Schwellenwert für die ausnahme von der clearingpflicht beanspruchen können.

Die Antwort der Schweiz: Ein Finanzmarktinfrastruktur-gesetz, FinfraGin der – etwas späten – erkenntnis, dass der Finanzplatz Schweiz aus den zuvor genannten Gründen eine regulierung braucht, die eMir und ihren ausführungserlassen gleich-wertig ist, hat der Bundesrat dem eFD den auftrag erteilt, einen vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten. Das eFD hat die eckwerte dieses entwurfes anlässlich eines Hearings am 13. Mai 2013 vorgestellt. Dabei wurde ersichtlich, dass es bei weitem nicht nur darum geht, den sogenannten Post trading Bereich auf dem Gebiet der Otc-Derivatetransaktionen zu

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22 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

FIDLEG Das neue Finanz- dienstleistungsgesetz von Dr. armin Kühne

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 18. Februar 2013 einen Hearingbericht zum geplanten Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) publiziert und darin Vorschläge unterbreitet, wie die Lücken im bestehenden Finanzmarktrecht geschlossen werden können. Bis 28. März 2013 wurden dem EFD rund 50 schriftliche Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Stossrichtungen eingereicht, die derzeit ausgewertet werden. Ein Vernehmlassungsentwurf für das FIDLEG wurde auf Oktober 2013 in Aussicht gestellt. Das Inkrafttreten des FIDLEG ist nicht vor 2016 zu erwarten.

Das FIDLEG soll den Kundenschutz auf dem Schweizer Finanzmarkt stärken und die Wettbewerbsfähig-keit des Finanzplatzes fördern und für alle Marktteilnehmer die gleichen Voraussetzungen schaffen, um Verzerrungen im Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verringern („Level Playing Field“). Unabhängig vom institutsspezifischen Regulierungsstatus (z.B. Bank, Effektenhändler, Versicherung, Vermögensver-walter, Fondsleitung) sollen für den Vertrieb von Finanzprodukten und das Erbringen von Finanzdienstlei-stungen einheitliche Standards definiert werden. Die Schweizer Regelungen sind primär im Einklang mit den weltweiten IOSCO-Standards sowie der Europäischen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) auszugestalten.

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Überblick über die geplanten RegelungenDas neue FiDleG soll im wesentlichen in folgenden Bereichen neue vorschriften erlassen1:

• Sektorübergreifende verhaltensregeln für sämtliche Finanzdienstleister

• Mindestanforderungen an die ausbildung der Kundenberater

• Produktdokumentation und Prospektanforderungen für Finanzprodukte

• Durchsetzung von ansprüchen• Grenzüberschreitendes Geschäft von ausländischen

Finanzdienstleistern in die Schweiz• auswirkungen auf vermögensverwalter

Die einzelnen vorschriften sollen aufgrund einer Kundenseg-mentierung in anlehnung an die MiFiD, insbesondere durch Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Privat-kunden, differenziert ausgestaltet werden.

jedem Geschäft mit Finanzprodukten eine Angemessenheits-prüfung (appropriateness-test: abklärung der Kenntnisse und erfahrung eines Kunden), bei der anlageberatung und vermögensverwaltung zusätzlich eine Eignungsprüfung (Suitability-test: abklärung der risikobereitschaft und risi-kofähigkeit, Berücksichtigung der risikodiversifikation des Kundenportfolios) durchführen. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Privatkunden und professionellen Kunden zu berücksichtigen. wendet sich ein Kunde von sich aus an einen Finanzdienstleister und bittet diesen um die Durchführung eines bestimmten Geschäfts, kann der Dienstleister dieses „execution-only“-Geschäft ohne angemessenheits- oder eignungsprüfung ausführen.

Finanzdienstleister sollen die vereinbarung, die sie mit einem Kunden über das erbringen einer Finanzdienstleistung geschlossen haben, dokumentieren. Bei Beratungsgesprä-chen sollen namentlich die erhobenen Bedürfnisse und die Gründe für abgegebene empfehlungen festgehalten werden. ausserdem sollen die aufträge und die für Kunden durchge-führten Geschäfte sowie die ergebnisse der angemessen-heits- und eignungsprüfung dokumentiert werden. Über die ausgeführten Dienstleistungen und die damit verbundenen Kosten soll eine geeignete Rechenschaftsablage erfolgen.

In organisatorischer Hinsicht soll das FiDleG insbesondere Massnahmen zur vermeidung von interessenkonflikten sowie zur Schaffung von transparenz (z.B. allfällige vergütungen Dritter) und Sicherstellung der Sorgfalt bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen (z.B. best execution) verlangen.

Die im Hearingbericht erwähnten verhaltensvorschriften und organisatorischen anforderungen erscheinen grundsätzlich als zweckmässig, wobei die neuen vorschriften die internatio-nalen entwicklungen berücksichtigen und möglichst eU-kompatibel ausgestaltet werden sollten. es stellt sich jedoch beispielsweise die Frage, ob noch von einem „level Playing Field“ gesprochen werden kann, wenn bei nicht beaufsichtigten Marktteilnehmern keine Überprüfung der einhaltung der vorschriften erfolgt. eine rein privatrechtliche Durchsetzbarkeit der vorschriften hat bei weitem nicht dieselbe wirkung wie eine aufsichtsrechtliche Überwachung. Zu prüfen wäre meines erachtens eine Finanzdienstleistungs-bewilligung gemäss FiDleG, welche in Bezug auf die FiDleG-vorschriften beispielsweise auch für anlageberater eine entsprechende aufsichtsrechtliche Bewilligung und Prüfung vorschreibt.

Mindestanforderungen an die Ausbildung der Kundenberaterals Kundenberater gelten alle natürlichen Personen, die mit Kunden in Kontakt treten und diesen gegenüber eine Finanz-dienstleistung anbieten oder ausführen. Dazu gehören anla-geberater, versicherungsvermittler und vertriebsträger. Um eine Umsetzung der neuen verhaltensregeln und eine ange-messene Beratung der Kunden beim erbringen von Finanz-dienstleistungen in der Praxis sicherzustellen, sollen gemäss Hearingbericht die Kundenberater einen nachweis über ausreichende Kenntnisse zu verhaltensregeln und Fachkunde erbringen müssen. Kundenberater sollen nur tätig werden dürfen, wenn sie in einem öffentlich zugänglichen verzeichnis

«Die im Hearingbericht erwähnten Verhaltensvorschriften und organisa-torischen Anforderungen erscheinen grundsätzlich als zweckmässig, wobei die neuen Vorschriften die internationalen Entwicklungen berücksichtigen und möglichst EU-kompatibel ausgestaltet werden sollten.»

1 Hearingbericht zum Finanzdienstleistungsgesetz (FiDleG), Stossrichtungen möglicher regulierung des eFD vom 18. Februar 2013, S. 3.

Sektorübergreifende Verhaltensregeln für sämtliche FinanzdienstleisterDie geplanten sektorübergreifenden verhaltensregeln sollen für alle Finanzdienstleister am „Point of Sale“ dieselben Mindestanforderungen an das verhalten gegenüber ihren Kunden vorsehen, unabhängig von einer Beaufsichtigung durch die FinMa. als Finanzdienstleistungen sollen dabei alle tätigkeiten gelten, die zum erwerb eines Finanzprodukts durch einen Kunden führen können. Die neuen vorschriften sollen den Kunden möglichst grosse Transparenz über die angebotenen Dienstleistungen, die getätigten Geschäfte und die betroffenen Finanzprodukte verschaffen. im weiteren sollen die Sorgfalts- und Treuepflichten der Finanzdienst-leister vor dem erbringen einer Dienstleistung konkretisiert werden. ausserdem sollen je nach Kundensegment unter-schiedliche Informationspflichten vorgesehen werden, damit dem Kunden ausreichende entscheidungsgrundlagen betref-fend den Finanzdienstleister und die in Frage stehenden Finanzdienstleistungen und Produkte zur verfügung stehen.

Die vorschriften sollen insbesondere für die anlageberatung, die verwaltung von Kundenvermögen sowie die annahme und ausführung von aufträgen zum erwerb oder verkauf von Finanzprodukten gelten. Für nicht beaufsichtigte Marktteil-nehmer sollen die neuen vorschriften gemäss Hearingbericht „grundsätzlich rein privatrechtliche wirkung“ haben. in mate-rieller Hinsicht muss der Finanzdienstleister grundsätzlich vor

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registriert sind. ausserdem sollen Kundenberater in Bezug auf die verhaltensregeln und die notwendigen Fachkennt-nisse zu einer genügenden Ausbildung verpflichtet werden und eine obligatorische Prüfung absolvieren müssen. Zudem sollen periodisch obligatorische Weiterbildungen absolviert werden müssen. als Folge der Registrierungspflicht für Kundenberater und der einführung von neuen verhaltensre-geln im FiDleG wird im Hearingbericht vorgeschlagen, die bestehende Bewilligungspflicht für vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen sowie die registrierungspflicht für versiche-rungsvermittler aufzuheben.

Die Schaffung eines öffentlichen registers für Kundenberater wurde im rahmen der Stellungnahmen zum Hearingbericht teilweise stark kritisiert. tatsächlich stellt sich die Frage, ob nicht eine wirksame institutsaufsicht zu bevorzugen wäre, was dem schweizerischen aufsichtssystem besser entspre-chen würde. Konsequenterweise müsste dann aber meines erachtens für sämtliche Finanzdienstleister, welche Finanz-dienstleistungen gemäss FiDleG erbringen, also beispiels-weise auch für anlageberater, eine Finanzdienstleistungsbe-willigung gemäss FiDleG verlangt werden, sofern sie nicht bereits über eine Bewilligung mit höheren anforderungen gemäss KaG, BankG oder BeHG verfügen. als Bewilligungs-voraussetzungen für eine solche Finanzdienstleistungsbewil-ligung sollte der Schwerpunkt meines erachtens bei den anforderungen an die Gewährsträger, bei den verhaltensre-geln sowie bei den fachlichen anforderungen an die Kunden-berater liegen. Die anforderungen an eine angemessene Betriebsorganisation sollten auf ein Minimum beschränkt werden, damit auch sehr kleine Finanzdienstleister in der lage sind, die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, beispielsweise in den Bereichen iKS, risk Management und compliance. Falls ein Finanzdienstleister, der bereits eine Bewilligung mit höheren anforderungen hat, Finanzdienst-leistungen gemäss FiDleG erbringt (z.B. Bank, effekten-händler, Fondsleitung, vermögensverwalter kollektiver Kapi-talanlagen), sollte er künftig zusätzlich auch die vorschriften des FiDleG einhalten müssen, braucht jedoch keine zusätz-liche Finanzdienstleistungsbewilligung.

Produktdokumentation und Prospektanforderungen für FinanzprodukteFür alle in der Schweiz oder von der Schweiz aus an Privat-kunden vertriebenen effekten soll grundsätzlich eine Pros-pektpflicht eingeführt werden. angebote, die sich ausschliess-lich an professionelle Kunden richten, sollen von der Pros-pektpflicht befreit sein. Die Prospekte sind nach einem normierten Schema zu erstellen und müssen angaben über das Produkt, den Produzenten und weitere verpflichtete Personen (z.B. Garantiegeber) enthalten sowie über die mit einem Produkt verbundenen Kosten und risiken informieren. Für bestimmte emittenten (z.B. KMUs oder Small caps) und für bestimmte angebote (z.B. Bezugsrechtsemissionen) sollen erleichterte anforderungen an die ausgestaltung von Pros-pekten bestehen (vereinfachter Prospekt). Privatkunden soll für alle komplexen Finanzprodukte (z.B. strukturierte Pro-dukte, kollektive Kapitalanlagen oder versicherungsprodukte mit anlagecharakter) vor vertragsabschluss kostenlos ein ein-heitliches „Key investor Document“ (KiD) angeboten werden. Das KiD soll über die wesentlichen Produkteigenschaften,

FIDLEG –Das neue Finanzdienstleistungsgesetz

risiken und Kosten informieren und die vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Finanzprodukten ermöglichen.Gemäss Hearingbericht sollen sowohl der Prospekt als auch das KiD durch die FinMa oder eine andere Behörde vorgängig geprüft werden, um die einhaltung der Prospekt-vorschriften zu prüfen, wobei dies nicht eine Produktbewilli-gung sein soll. eine derartige Prospektprüfung wurde im rahmen der Stellungnahmen zum Hearingbericht jedoch teil-weise stark kritisiert, insbesondere da angesichts der riesigen anzahl von Prospekten unverhältnismässig hohe Kosten entstehen würden und die für die wettbewerbsfähigkeit äusserst wichtige „time-to-market“ für die lancierung von Produkten aufgrund des Zeitverlustes stark beeinträchtigt werden könnte.

eine Produktkontrolle muss in jedem Falle verhindert werden. Der Schwerpunkt der Beaufsichtigung sollte meines erach-tens, wie bereits ausgeführt, bei der institutsaufsicht liegen. Deshalb wäre höchstens eine sehr rasch durchzuführende Kontrolle der vollständigkeit der Produktdokumente denkbar, nicht jedoch eine inhaltliche Kontrolle. es ist allerdings zu hinterfragen, ob dies verhältnismässig wäre und tatsächlich zu einer verbesserung des Kundenschutzes führen würde.

Durchsetzung von AnsprüchenDamit die Kunden eine bessere chance zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen ansprüche gegenüber beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Finanzintermediären bei verstössen gegen die vorschriften des FiDleG haben, sollen verschie-dene zivilprozessuale erleichterungen geschaffen werden. im Mittelpunkt steht dabei eine Beweislastumkehr für den nachweis, dass ein Finanzdienstleister die verhaltenspflichten verletzt hat. wer den verhaltenspflichten des FiDleG unter-steht, soll im Zivilprozess nachweisen müssen, dass er diese vorschriften gegenüber einem bestimmten Kunden tatsäch-lich eingehalten hat. Überdies steht eine Übernahme der Prozesskosten des Kunden durch den Finanzdienstleister im Falle eines Zivilprozesses sowie eine Stärkung des Ombuds-wesens zur Diskussion.

Die gerichtliche Geltendmachung von anlegerschäden und der nachweis eines pflichtwidrigen oder unsorgfältigen Handelns eines Finanzdienstleisters sind in der Praxis auf der Grundlage der heutigen rechtlichen rahmenbedingungen tatsächlich oft schwierig. Die durch das FiDleG vorgesehene einführung von neuen informations- und Dokumentations-pflichten und die damit verbundene deutliche verbesserung der transparenz erhöhen jedoch den anlegerschutz erheblich und erleichtern dem anleger auch die Durchsetzung seiner zivilrechtlichen ansprüche. Zusätzliche zivilprozessuale erleichterungen für anleger dürften deshalb weitgehend unnötig sein.

Grenzüberschreitendes Geschäft von ausländischen Finanz-dienstleistern in die SchweizBei grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die von auslän-dischen Finanzdienstleistern in der Schweiz erbracht werden, sollen die Kunden in der Schweiz gleich gut geschützt werden wie wenn die Dienstleistungen von Schweizer anbietern erbracht würden. Dabei liegt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vor, wenn ein anbieter mit Sitz im ausland

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eine Dienstleistung an einen Kunden in der Schweiz erbringt. Zusätzlich sollen sich die ausländischen Dienstleister von Dienstleistungen, die in der Schweiz bewilligungspflichtig sind, in der Schweiz registrieren lassen oder eine Niederlas-sung eröffnen müssen. Die registrierung würde eine Kont-rolle darüber ermöglichen, welche ausländischen anbieter auf dem Schweizer Finanzmarkt tätig sind. Zu den vorausset-zungen einer registrierung würden insbesondere folgende anforderungen gehören: • Bewilligung und gleichwertige aufsicht im Herkunftsland• Kooperationsvereinbarung zwischen der FinMa und der

aufsichtsbehörde im Herkunftsland• Berufshaftpflichtversicherung oder Hinterlegung finanzi-

eller Mittel zur Befriedigung allfälliger Kundenansprüche• auskunftspflicht gegenüber der FinMa

es dürfte weitgehend unbestritten sein, dass ausländische anbieter von Finanzdienstleistungen gleichwertige verhal-tensvorschriften einhalten müssen wie Schweizer anbieter. Die einführung einer Pflicht zur registrierung oder eröffnung einer niederlassung in der Schweiz sollte davon abhängig gemacht werden, wie die entsprechende regelung im künf-tigen eU-recht ausfallen wird.

Durch eine einheitliche regulierung von Finanzdienstleis-tungen und des vertriebs von Finanzprodukten können die heutigen unterschiedlichen regulatorischen anforde-rungen (z.B. für Fondsvertrieb im vergleich zu struktu-rierten Produkten) einander angeglichen werden. Dies sollte für alle Marktteilnehmer zu gleichen wettbewerbs-bedingungen führen. Mit der anpassung an internationale Standards, insbesondere an MiFiD ii, wird eine regulie-rungslücke geschlossen und der Marktzugang für die im europäischen ausland tätigen Schweizer Finanzinstitute erleichtert. in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anleger, die als Konsumenten gelten, aufgrund des lugano-Übereinkommens bereits heute einen Schweizer vermögensverwalter am Gericht ihres wohnsitzes im ausland belangen können. Die im eU-raum tätigen Schweizer Finanzinstitute müssen deshalb faktisch bereits heute die europäischen Standards einhalten.

es bleibt zu hoffen, dass der schweizerische Gesetzgeber die neuen rechtlichen rahmenbedingungen den internati-onalen entwicklungen anpasst und auf einen unnötigen „Swiss Finish“ verzichtet. Dies setzt voraus, dass insbe-sondere die künftigen eU-vorschriften definitiv und genü-gend konkret feststehen. Gewisse schweizerische Finanz-dienstleister, insbesondere die vermögensverwalter, können in gewissen Fällen jedoch nicht auf das inkraft-treten des neuen FiDleG warten. Zahlreiche europäische anforderungen (z.B. aiFMD, MiFiD ii) und auch schweizeri-sche vorschriften (z.B. BvG-Strukturreform) treten vorher in Kraft. Obwohl das Gesetzgebungsverfahren für das FiDleG noch einige Zeit in anspruch nehmen wird, sollten schweizerische Finanzinstitute bereits heute eine analyse der voraussichtlichen auswirkungen des neuen Gesetzes vornehmen und ihr Business-Modell gegebenenfalls an die zu erwartenden entwicklungen der gesetzlichen rahmenbedingungen anpassen.

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Dr. Armin KühnePartner Legal Financial Services

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«Mit der Anpassung an interna-tionale Standards, insbeson-dere an MiFID II, wird eine Regulierungslücke geschlossen und der Marktzugang für die im europäischen Ausland tätigen Schweizer Finanz- institute erleichtert.»

Auswirkungen auf VermögensverwalterSowohl international wie auch national sind starke Bestre-bungen im Gange, für die vermögensverwaltungstätigkeit nur noch unterstellte Bewilligungsträger zuzulassen. auch die Kunden und die vertragspartner von vermögensverwaltern wollen vermehrt nur noch mit bewilligten instituten zusam-menarbeiten. im europäischen ausland sind die vermögens-verwalter grundsätzlich prudentiell beaufsichtigt. Für den Zugang von Schweizer vermögensverwaltern zum europäi-schen Markt ist eine entsprechende Schweizer regelung entscheidend.

im Zusammenhang mit dem geplanten FiDleG sollen sämt-liche vermögensverwalter den neuen verhaltensregeln des FiDleG unterstellt werden. aufgrund der Schwächen des derzeitigen Schweizer aufsichtssystems betreffend unabhän-gige vermögensverwalter, unter Berücksichtigung der interna-tionalen entwicklungen und zur ermöglichung eines grenz-überschreitenden Marktzutritts, ist eine prudentielle Beauf-sichtigung sämtlicher unabhängiger vermögensverwalter zweckmässig und im interesse des vermögensverwaltungs-standortes Schweiz zu begrüssen. Die entsprechende Bewilli-gung muss insbesondere auch die vermögensverwaltung für einrichtungen der beruflichen vorsorge ermöglichen und somit die voraussetzungen gemäss art. 48f Bvv2 (inkraft-treten 1. Januar 2014) erfüllen. Die aufsicht sollte meines erachtens durch die FinMa erfolgen, da bei einer Beaufsichti-gung durch eine Selbstregulierungsorganisation die interna-tionale akzeptanz fehlen und eine erhöhte Gefahr von interessenkonflikten bestehen würde.

«Zusätzliche zivilprozessuale Erleichterungen für Anleger dürften deshalb weitgehend unnötig sein.»

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26 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Der Regulator entdeckt die ImmobilienfondsSenkung der maximalen Belehnungsgrenze von 50% auf einen Drittel des Verkehrswertes von Ulrich Prien und alfonso tedeschi

Mit der vollzogenen Revision der Kollektivanlagenverordnung (KKV) wurde die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagen-gesetzes (KAG) umgesetzt. Bei den Immobilienfonds wurde eine Senkung der maximalen Belehnungsgrenze von 50% auf einen Drittel des Verkehrswertes implementiert, welche von einer Ausnahmeklausel bei Liquiditätsengpässen sekun-diert wird. Optimistisch stimmt der reduzierte Verantwortlichkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei der Überprüfung der Fondsverträge. Dies deutet auf eine Beschleunigung der mitunter langwierigen Genehmigungspraxis hin.

Die hiesigen immobilienfonds können auf eine 75-jährige Geschichte zurückblicken und sind damit die ältesten anlagefonds in der Schweiz. Bereits 1938 wurde der Swissimmobil Serie D lanciert, nur fünf Jahre später folgte der Foncipars. im Jahre 2001 gingen der Swissimmobil Serie D und der Siat 63 im credit Suisse real estate Siat auf. UBS Foncipars existiert auch heute noch als selbststän-diges Gefäss und verwaltet ein immobilienvermögen von fast cHF 900 Mio. mit einem regionalen Fokus auf die westschweiz.

trotz ihres langjährigen erfolgsausweises war den immobilienfonds noch ende der neunzigerjahre ein bescheidener Bekanntheitsgrad beschieden. in der Zwischenzeit hat sich dies jedoch signifikant geändert. vor dem Hintergrund volatiler aktienmärkte und tiefer Zinsen für Obligationen in den Jahren nach der Finanzkrise haben direkte und indirekte immobilienanlagen stark an Zuspruch gewonnen. Die geringe Korrelation zu anderen anlageklassen macht immobilienfonds zum wichtigen Bestandteil eines diversifizierten Portefeuilles. als vorteile gegenüber immobiliendirektan-lagen sind die hohe liquidität und die breitere Diversifikation zu nennen. ein weiterer vorzug sind die konstanten ausschüttungen, die unter anderem auf beständigen Mieterträgen basieren. im vergleich zu den über cHF 2‘500 Mrd., welche insgesamt in Schweizer immobilien investiert sind, ist die Kapitalisierung der Schweizer immobilienfonds trotz des kontinuierlichen wachstums mit knapp cHF 30 Mrd. relativ bescheiden.

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28 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Der Regulator entdeckt die Immobilienfonds – Senkung der maximalen Belehnungsgrenze von 50% auf einen Drittel des Verkehrswertes

Die 20 grössten immobilienfonds nach Marktkapitalisierung und ihre Fremdkapitalquote

Änderung der Belehnungsgrenzen für ImmobilienfondsDas wachstum der immobilienfonds gepaart mit den gegen-wärtig georteten Überhitzungstendenzen in einigen Marktsek-toren und der liquidierung zahlreicher immobilienfonds in Deutschland hat den regulator auf die entwicklungen der hiesigen immobilienfondsbranche sensibilisiert. als Folge davon sieht die neue im März 2013 in Kraft getretene Kollek-tivanlagenverordnung (KKv) vor, dass die Belehnung einzelner Grundstücke für immobilienfonds nicht mehr als ein Drittel des jeweiligen verkehrswertes betragen darf. aufgrund der intervention von Branchenvertretern wurde jedoch eine ausnahmeklausel eingebaut: vorübergehend und ausnahmsweise kann die maximale Belehnungsquote zur wahrung der liquidität 50% betragen, sofern das Fondsregle-ment dies vorsieht und die anlegerinteressen nicht wesent-lich beeinträchtigt werden. Die revisionsgesellschaft hat zudem in ihrem Prüfbericht eine Stellungnahme zur erfüllung dieser voraussetzungen abzugeben.

wie in der vorhergehenden abbildung ersichtlich, wird die maximale Belehnungsquote von keinem Fonds nur annä-hernd tangiert. Die durchschnittliche Fremdfinanzierungs-quote beträgt rund 17% und untermauert, dass immobilien-fonds trotz attraktiven Finanzierungsspreads insgesamt nicht zu einer hohen Fremdverschuldung tendieren. Die höhere potentielle Belehnungsquote dient vielmehr als Sicherheits-

Quelle: Swiss Finance and Property und KPMG real estate, Juni 2013

puffer. Bei einer starken erhöhung der Fondsanteilsrückgabe könnten die investorenansprüche relativ schnell durch die aufnahme von Fremdkapital bedient werden. Diese Option auf zusätzliches Fremdkapital schützt daher die immobilien-fonds und damit die investoren vor unnötigen Zwangs-verkäufen einzelner immobilien.

Die einführung einer Belehnungsquote von einem Drittel pro liegenschaft hätte ohne die ausnahmeklausel zur Folge gehabt, dass de facto kein Fremdkapital mehr hätte aufge-nommen werden können, da immobilienfonds in der Praxis nur die liegenschaften belehnen, welche auf Basis ihrer ertragssituation eine günstige Finanzierung erlauben. im Krisenfall hätte der ursprüngliche Gesetzesvorschlag also allfällige liquiditätsengpässe nicht vermindert, sondern tendenziell akzentuiert. es ist erfreulich, dass das eidgenössi-sche Finanzdepartement auf die vorbehalte der Branchenver-treter eingegangen ist und eine Gesetzesbestimmung einge-baut hat, welche den realitäten auf dem immobilienfonds-markt rechnung trägt.

Hohe Hürden für neue FondsprodukteBei der Genehmigung von immobilienfonds nach schweizeri-schem recht ist seit geraumer Zeit eine restriktive Praxis vonseiten der Finanzmarktaufsicht (FinMa) zu beobachten. vor dem Hintergrund einer möglichen Überhitzung spezifi-

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Die im März 2013 in Kraft getretene Kollektivanlageverord-nung sieht vor, dass die maximale Belehnungsquote von immobilienfonds von 50% auf einen Drittel des verkehrs-wertes reduziert wird. aufgrund der eingebauten ausnah-meklausel ergeben sich keine wesentlichen restriktionen im Geschäftsgebaren der hiesigen immobilienfonds. Die integration dieser ausnahmeklausel ist zu begrüssen, da eine reduktion der Belehnungsquote ohne zusätzlichen Passus die bestehenden Sicherheitspuffer der Fonds reduziert hätte und so die anfälligkeit auf etwaige liquidi-tätsengpässe erhöht hätte. Gleichzeitig sind im rahmen der teilrevision der Kollektivanlageverordnung neue regelungen in Kraft getreten, welche auf eine Beschleuni-gung der bisher mitunter langwierigen Genehmigungs-verfahren für Fonds hindeuten, was dem Fondsstandort Schweiz auftrieb verleihen kann.

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Ulrich PrienPartner Real Estate

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Alfonso TedeschiSenior Consultant Real Estate

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«Eine Beschleunigung der Geneh-migungsverfahren könnte dem Finanzplatz Schweiz als wich-tigem „Fund Hub“ zugutekommen und die Marktteilnehmer wieder vermehrt zur Wahl inländischer Lösungen motivieren.»

scher Marktsegmente mag eine gewisse vorsicht der FinMa bei der Bewilligung von neuen kollektiven immobilienkapital-anlagen zunächst sinnvoll erscheinen. aus ökonomischer Sicht muss jedoch berücksichtigt werden, dass (immobilien-)risiken nicht gänzlich eliminiert, sondern nur besser verteilt und diversifiziert werden können. Diese wichtige Funktion des risikoausgleichs fällt auch den immobilienfonds zu. eine Beschränkung dieser anlagegefässe ist also der allgemeinen risikominimierung eher abträglich.

Zudem führen langwierige Genehmigungsverfahren dazu, dass sich die hohe nachfrage nach immobilienprodukten in ausländischen, beispielsweise luxemburgischen Konstrukten, abbildet, was den Finanzplatz Schweiz tendenziell schwächt. Die Marktteilnehmer wählen das Domizil, welches den aktiven aufbau eines Fondsproduktes unterstützt.

Teilrevision stimmt für zukünftige Genehmigungsverfahren optimistischim rahmen der teilrevision der Kollektivanlagenverordnung sind neue regelungen für die Genehmigung von kollektiven Kapitalanlagen in Kraft getreten. Bisher war die FinMa vom Gesetz her verpflichtet, den Fondsvertrag vollumfänglich zu prüfen und zu genehmigen. Die revidierte KKv setzt dagegen voraus, dass die FinMa nur noch gewisse Kernelemente des Fondsvertrages – mit Fokus auf den anlegerschutz – kontrol-lieren muss. Die anderen themenbereiche des Fondsver-trages liegen in der verantwortung der Marktteilnehmer. Zudem hat die FinMa signalisiert, dass sie eine Systematisie-rung und Standardisierung der Gesuche anstrebe. Diese Massnahmen stimmen für die zukünftige Genehmigungs-praxis optimistisch. eine Beschleunigung der Genehmigungs-verfahren könnte dem Finanzplatz Schweiz als wichtigem “Fund Hub“ zugutekommen und die Marktteilnehmer wieder vermehrt zur wahl inländischer lösungen motivieren.

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30 – SwiSS Financial ServiceS newSletter – august 2013

Pinnwand

Evolving Investment Manage-ment Regulationlight at the end of the tunnel? Juni 2013

Die dritte Ausgabe von „Evolving Invest-ment Management Regulation“ gibt einen Überblick über die wichtigsten regulatorischen Themen welche die Asset Managers und Investoren in Amerika, im asiatisch-pazifischen Raum, Europa und im Mittleren Osten beschäf-tigt und zeigt die heutigen und zukünf-tigen Implikationen auf.

Alternative Investment Fund Managers Directivere-shaping for the Future, Mai 2013

In der Publikation “Alternative Invest-ment Fund Mangers Directive – Re-shaping for the Future” gibt KPMG einen Überblick über das AIFMD (Level 1 und Level 2) Regelwerk, welches die alternative Anlagefonds-Industrie in der EU ab Juli 2013 bestimmen wird und dabei die Tätigkeit von Fondsleitungen – und die jeweiligen von ihnen verwalteten alternativen Anlagefonds – beeinflusst.

Evolving Distribution Models in Asset Management Mai 2013

Die Dezemberausgabe von Frontiers in Tax fokussiert auf jüngste Entwick-lungen in der Finanzpolitik, welche hohen Druck auf die Unternehmungen im Financial Services Sektor ausübt. Was könnten wichtigste Überlegungen sein, um sich in diesem fordernden Marktumfeld zu behaupten?

Frontiers in Finance Growth in difficult times: Breaking new ground in asia, april 2013

Es ist schwierig, zum aktuellen Zeitpunkt ein klares Urteil über die globale wirt-schaftliche Lage und ihren Einfluss auf die Finanzindustrie zu fällen: Trotz monat-licher Überprüfung der Statistiken bleibt das Bild unscharf. Die April 2013 Ausgabe von „Frontiers in Finance“ setzt sich mit einigen Aspekten des Strebens nach Wachstum in schwierigen Zeiten ausein-ander.

Frontiers in TaxPeople thinking beyond borders in financial services, april 2013

Diese Ausgabe von „Frontiers in Tax“ widmet sich Entwicklungen im asiatisch-pazifischen Raum – relativ krisenver-schont und weiterhin dynamisch und im Wachstum begriffen, jedoch nicht ohne Herausforderungen.

Swiss Finance App

Die neue iPad App gibt einen Überblick über Regulierungen und Themen, welche die Schweizer Finanzbranche betreffen. Die App ist für Firmen vorgesehen, die im Schweizer Finanzmarkt tätig sind oder welche sich neu in der Schweiz als Finanz-gesellschaft etablieren möchten. Down-load: kpmg.ch/swissfinanceapp

KPMG Knowledge iPad AppZugriff auf die neuesten Studien, News-letter und Blogeinträge von KPMG Schweiz, wo und wann immer sie möchten.

Gratis-Download:kpmg.ch/knowledge

E-NEWSLETTER

Fund NewsMonatlicher Newsletter mit einer kurzen Übersicht zu regulatorischen und steuerrechtlichen Entwicklungen sowie aktuellen Informationen rund um Anlagefonds.

Compliance MattersPeriodischer Newsletter mit Beiträgen zu regulatorischen Themen, die die lokale und globale Finanzbranche betreffen.

KPMGnewsZweiwöchentlicher Newsletter mit aktu-ellen Beiträgen zu Entwicklungen und Trends in verschiedenen Branchen und Märkten, Fachinterviews und unseren Medienmitteilungen.

Abonnieren Sie diese kostenlosen Newsletter unter: kpmgnews.ch

EVENT-AGENDA

IFRS Update for Financial Services24. Oktober 2013, 17 – 20 Uhr, Auditorium, KPMG Zürich

KAG Event, Herbst-Update31. Oktober 2013, 16.30 - 20 Uhr, Hotel Baur au Lac, Zürich

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KPMG bietet regelmässig aktuelle Informationen zu Themen und Trends, welche die Finanzbranche bewegen. Mehr dazu finden Sie unter kpmg.ch/financialservices

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Kontakte

Herausgeber – KPMG AG

Redaktion – KPMG AG, Badenerstrasse 172, Postfach, CH-8026 ZürichTelefon +41 58 249 20 01, Fax +41 58 249 44 06, Email: [email protected]

Redaktionsleitung – Markus Schunk, Partner, Financial Services, Bettina Neresheimer, Marketing Manager Financial Services

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Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen.

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Philipp RickertPartner, Member of the executive Board audit Financial Services+41 58 249 42 [email protected]

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Astrid Keller Partneraudit Financial Services+41 58 249 28 [email protected]

Michael SchneebeliPartner audit Financial Services+41 58 249 41 [email protected]

Ulrich PrienPartnerreal estate+41 58 249 62 [email protected]

Pascal SprengerDirectorHead of legal Financial Services+41 58 249 42 [email protected]

Silvan MeyerSenior Managerlegal Financial Services +41 58 249 53 [email protected]

Heinz WeidmannSenior Manageraudit Financial Services +41 58 249 35 [email protected]

Alfonso TedeschiSenior consultantreal estate +41 58 249 28 [email protected]

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