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2018-08-17 07:40
THUR . LANDTAG POST 17.08.2018 07:42
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VATTENFALL fee
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Thüringer Landtag Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt
vorab per Telefax: 0381 - 37 72 016
Vittonfoll Wasserkroft OmbH
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Stellungnahme zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Was-serwirtschaftsrechts (ThürWG.E)— Drucksache 6/5692 — Im schriftlichen Anhörungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
als einer der größten Taisperrenbetrelber Thüringens und direkt Betroffener
nehmen wir zu den Folgen des neuen Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Tro,
ringer WasserwIrtsohaftsrechts Stellung und weisen 'Insbesondere auf unsere
Anmerkungen zu §§ 53 und 56 ThurWG-E him Die Folgen der vorgeschlagenen
Regelungen wären für uni Immens und können nicht hingenommen warden. Als
Anlege übermitteln wir zusätzlich die Beantwortung des von den Mitgliedern des
Ausechueses formulierten Fragenkatalogs (Anlage 3).
Unsere Betriebsanlagen spielen aufgrund der einzigartigen Möglichkeit - der
großtechnischen Speicherung von Elektroonergie sowie als wichtiges Instrument
zur Netzstabilisierung — eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Energiewende
und Nutzung der erneuerbaren Energien in Thüringen und Deutschland. An unse-
ren Flussin erfüllen wir darüber hinaus hoheitliche Aufgaben wie Hochwasser-
schutz und Mindestwasserführung. Mit den in 2017 getroffenen Entscheidungen
zur strategischen Neuausrichtung und Restrukturierung befindet sich die Vatten-
fall Wasserkraft GmbH in einem laufenden TransformatIonsprozess. Ziel ist es,
sich wirtschaftlich in dem sich durch die Energiewende schneller verändernden
und komplexen Marktumfeld zu positIonleren, Gleichwohl sind unsure Wasser-
kraftwerke und Talsperren Generationenbauwerke mit vielfältigen Funktionen, die
historische Eingriffe In die Natur darstellten und Einfluss auf die Lebensumstände
der Bevölkerung hatten, welche heute noch wirken. Damit einher geht für uns die
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VATTEN FALL
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Verpflichtung, sorgsam und verantwortungsvoll mit diesen Werten umzugehen. In
diesem Sinne verstehen und verhalten wir uns als zuverlässige Partner der Ge.
sellschaft.
Gleichwohl bewegt sich die Situation von Einzelanlagen, wie die der Saalekaska-
de, durch die Übernahme hoheitlicher Aufgaben :(Hochwasserschutz und Mln-
destwasserführung) In einem wirtschaftlich unerträglichem Maße.
Der neue Gesetzentwurf zum Thüringer Wassergesetz verschärft diese Situation
nochmals, Insbesondere durch § 53 In Verbindung mit § 56 ThürWG-E wird eine
PflIchtenkollIsfon erzeugt, die im Extrem-Hochwasserfall lähmende Folgen haben
kann und damn Menschen, Tiere und gar einen ganzen Landstrich entlang der
Seale zu gefährden vermag. Dies können Sie als verantwortungsvolle Vertreter
der Menschen In Thüringen In unseren Augen nicht beabsichtigen wollen.
Ala Partner der Gesellschaft ist BB unsere Verpflichtung auf diese Missstände im
aktuellen Gesetzentwurf hinzuweisen und essentielle Kernforderungen aufzustel-
len, die wir wie folgt zusammenfassen:
1, Durchgängige Wahrnehmung der Verantwortung der öffentlichen Hand
ale Gewässerunterhaltungspflichtigen Im Rahmen der Ihr obliegenden
hoheitilche Aufgeben keine Lastenabwälzung auf Private
2. Vermeldung von durch Pfilchtenkoilleionen verursachten Rechtsunsi-
cherhelten
3. Koine WledererrIchtungspflicht zu Luton privater Besitzer von Hoch-
wasserechutzanlagen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, infolge
von Naturgewalten oder fremdes Eingreifen
4. Schaffung eines Rechts für Betrelber privater Hochwasserschutunla-
on diese dem Gewässerunterhaltungspflichtigen lastenbefrelend zu
übertragen, soweit dies dem Wohle der Allgemeinheit client
5, Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen - keine uneinge-
schränkten, nachträglIthen Änderungen von inhalts- und Nebenbe-
stimmungen
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VATTEN PALL
Im Einzelnen Ist Folgendes anzumerken:
§ 19 ThürWG - E _ Verpflichtungen eel Erlöschen einer wasserrechtlichen
Zulassung
Die in § 19 ThürWG-E enthaltene Regelung soll der Abwicklung erloschener
wasserrechtlicher Zulassungen dienen. Dieser Gesetzeszweck wird durch die
vorgeschlagene Regelung aber nur zum Tell umgesetzt. Die in § 19 Abs. 1 S. 2
und 3 ThürWG-E neu formullerte Regelung zur Übertragung der Pflichten auf den
Ausbau- und Gewasserunterhaltungspflichtigen beinhaltet, dass der bisherige
Inhaber des Wasserrechts einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden
Vereinbarung hat und mit Zahlung die Unterhaltspflicht auf den Ausbau- und Un-
terhaltungspfilahtigen übergeht. Die Übertragung der Unterhaltspflichten wird In §
19 Abs. 3 ThürWG-E mit einem EnteIgnungerecht zum Wohle der Allgemeinheit
ergänzt. Ähnlich wie In vergleichbaren Fällen Im Straßenrecht siehe z.B. § 13
Thüringisches Straßengesetz - ist die Enteignungsmöglichkeit auch dem bisheri-
gen Eigentümer der Anlage elnzuräumen,
Wir schlagen daher vor, In § 19 Abs. 3 ThOrWG-E folgende Regelung ale neuen
Satz 2 einzufügen;
„Bel Vorliegen der Voraussetzungen des Satz I kann ouch der Grund-
stücks- odor Anlegeneigentürner die Durchführung eines Enteignungsver-
fahrens veriangen,"
Erst durch die Möglichkeit zur Übertragung auch des Eigentums der Anlage kann
die In § 19 Abs, 1 S. 2 und 3 ThOrWG-E schon angesprochene Übertragung der
Unterhaltungspflicht vollständig umgesetzt werden. Würde es nicht zu einem
Übergang des Eigentums kommen, bliebe der bisherige Eigentümer aus seiner
unverancierten privatrechtlichen Position heraus zum Unterhalt verpflichtet, so-
dass elm Vereinbarung nach §19 Abs, 1 S. 2 ThürWG-E leer laufen würde, Ver-
starkt würde dies durch die beabsichtigte Streichung des g 40 ThOrWG aktuelle
Fassung.
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Streichung doe § 46 deg bisherigen Thüringer Wassergesetze
Auf der Grundlage des bisherigen § 46 ThürWG konnte der Stauberechtigte eine
Stammlage mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen.
Die Möglichkeit zur Einleitung eines Verfahrens zur Außerbetriebnahme ist wei-
terhin zu erhalten, do für Stauanlagen, die nicht unter die Anlage 4 ThürWG fal-
len, keine weitere Stililegungsmöglichkeit besteht, Die Regelung des neuen § 33
ThürWG-E erfasst nur Taisperren und Stauanlagen der Anlage 4, Die Regelun-
gen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Beseitigung von Talsperren ein-
schließlich der Regelungen zur Kostenbeteiligung des Landes green daher für
Steuenlagen der Anlage 5 nicht
Zur Vermeidung der Übertragung von Ewigkeitslasten auf private Betreiber von
Talsperren, wie ale In der Anlage 5 aufgeführt sind, bedarf es zumindest der Ein-
räumung eines Verfahrens zur Stilllegung entsprechender Anlagen Im Falle der
Unzumutbarkeit des Weiterbetriebs oder einer mit § 33 ThürWG-E vergleichbaren
Regelung zur Kostenbeteiligung des Landes.
§ 28 Abs. 2 ThttrWc3e _ nachträglicho Inhalto. und NebenbostImmungen
§ 28 Abs. 2 ThürWG-E sieht vor, dass Genehmigungen von Anlagen nach §36
Abel Si VVHG auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verse-
hen warden können, Hierin besteht elm Abweichen von den bundesrechtlichen
Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHO) und damit ein erhebliches Risi-
ko der Rechtsunsicherheit für die Betroffenen, da § 36 Abel 5.2 WHO lediglich
erne - nicht abschließende - Aufzählung von sämtlichen Anlegen des § 38 Abs ,1
WHG enthält, d.h. alle Anlegen an, In, unter oder über oberIrdischen GeWassarn.
Der Verweis auf S.2 birgt damit erhebliche Rechtsunsicherhelten, da der Rege-
lungsumfang nicht klar abgegrenzt 1st Es wird nicht deutlich, welche vom Geset-
zesentvvurf-Verfasser möglicherweise gesehenen Fälle rechtssicher ausge-
schlossen werden sollen, Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Him-
weis, welche Fälle konkret vom Regelungsgehait der Norm ausgeschlossen
werden sollen. Dies hätte Jedoch erfolgen müssen, Der Entwurfsbegründung lässt
sich insoweit lediglich entnehmen, dass diese Regelung der bundesrechtlichen
Regelung des § 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) folge.
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VATTEN FA LL flow
Festzuhalten ist Jedoch, doss nach § 13 Abs, 3 WHG für Bewilligungen nachträg-
lich nur Inhalts. und Nebenbestimmungen Im Sinne von § 13 Abs, 2 Nr. 1 - 4
WHO zulässig sind, Der Wortlaut des § 28 Abs. 2 ThürWO-E geht deMnach —
von den klaren Vorgaben des WHG abweichend — vorn Regelungsumfang welt
darüber hinaus.
Insoweit bestehen einerseits bereits Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungs-
kompetenz des Freistaates Thüringen, da sich die landesrechtliche Öffnungs-
klausel des § 36 S. 3 WHG lediglich auf die zum Inkrafttreten des § 36 WHO
(1.3,2010) geltende aniagenrechtilchen Bestimmungen der Bundesländer bezieht
(vgl, Czychowski/Reinhardt, WHO, § 36 Rn. 13), Andererseits gebietet der
Grundsatz der Rechtssicherheit, dass auch die Regelung des § 28 Abs. 2
ThürWG-E auf die Anwendungsfälle des § 13 Abs, 2 Nr. 1 - 4 WHG beschränkt
bleiben,
§ 36 THürWG-E _ Ausbaupflicht
In § 35 ThürWG-E fehlt unseres Erachtens elne Klarstellung, dass eine Ausbau-
verpflichtung nicht für Private gelten kann, wenn und soweit die Gewasserunter-
haltung nach § 34 ThürWG-E auf Private übertragen wurde, Da nach § 34
ThürWG-E eine Übertragung der Unterhaltungslast auf Private unter bestimmten
Voraussetzungen Jedoch möglich ist, könnte die Ausbaupflicht noch § 35
ThürWO-E nach aktueller Formulierung such für diesen Personenkreis greifen.
§ 35 ThOrWG-E regelt, dass ein Gewasserunterhaltspflichtiger unter bestimmten
Voraussetzungen zum Ausbau eines Gewässers verpflichtet werden kann, Tal-
sperren mit denen zumindest auch der Zweck des Hochwasserschutzes und el.
ner Minciestwasserführung für Ökologische und Netzzwecke verfolgt wird, dienen
einer wasserwirtschaftlichen Zwecksetzung und damn der Gewässererhaltung.
Sie können daher unter die Ausbaupflicht des § 36 ThürVVG-E fallen und zwar
Audi dann, wenn die Talsperre im Eigentum eines Privaten steht.
Eine Kostenregeiung für diesen Fall enthält § 35 Abs. 2 und Abs. 3 ThürWG-E
nicht, Ohne eine entsprechende Kostenregelung ist die Regelung einer Ausbaii-
pflicht ein enteIgnungsgleloher Eingrlff in das Privateigentum bzw, den eIngerich-
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VATTE N FALL 411.0+
taten und eusgeübten Gewerbebetrieb und würde In dieser Form einen Verstoß
gegen Art. 14 GG darstellen,
§ 37 Abel. 2 und 3 I.V.m. § 77 Abs.1 Nr. 4 ThürWG-RE _ Verbot von gefähr-
dendem Ablassen von Wasser
Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 und 3 ThürWG-E trifft im Wesentlichen Inhalts-
gleich mit den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 ThürWG in der aktuellen
Fassung Regelung zum Ablassen von eufgestautem Wasser. Hiernach let es
ordnungswidrIgkeitsbewährt verboten, Wasser so abzulassen, dass Gefahren,
Nachtelle oder sonstige Erschwernisse für Grundstücke, Rechte, Befugnisse oder
Verpflichtungen entstehen,
Bereits in der aktuellen Fassung des ThürWG ergeben sich Im Zusammenhang
mit dieser Regelung Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Fall,
dass ein Verstoß gegen die o.g. Vorgaben auf Grundlage einer behördlichen
Steueranweleung erfolgt und der Unternehmer insoweit nur behördliche Vorga-
ben umsetzt, In dieser Konstellation sollte die Verantwortung, wie auch im An-
wendungsbereich des § 53 Abs, 3 S, 1 ThürWG-E, klar bei der anordnenden Be-
hörde liegen, Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, sollte sich dies auch Im
Gesetzeswortlaut wlederfinden,
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, § 37 ThürWG-E mit einem neuen
Absatz, welcher auf die vorgeschlagene Neufassung des § 53 Abs, 3 S. 4
ThürWG-E (siehe nachfolgend) verweist, zu ergänzen:
„(4) Im Fella von behördlichen Anordnungen Im Zusemmenheng mit dem
Ablassen von Maser im Sinne der Abs. 2 und 3 gilt § 53 Abs. 3 S. 4
entsprechend."
§ 63 Abs. 3 ThürW0-E _ Steuerung von Stauanlagen
Nach § 53 Abs, 3 ThürWG-E soll der Stauanlagenbetreiber im Hochwasserfall
verpflichtet sein, den Anordnungen der zuständigen Behörde Folge zü leisten,
wobei ein Nichtbeachten der Anordnung gemäß § 77 Abs. 1 Nr, 8 ThürWG-E
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VATTENFALL etvo
bußgeldbewährt ist. Gleichzeitig soll der betroffene Aniagenbetrelber jedoch auch
im Anordnungsfall the Verantwortung für den ordnungsgemäßen Stauanlagenbe-
trieb tragen.
Der Gesetzeswortiaut kann insoweit zu einer unauflöslichen Pflichtenkollision für
den Stauaniagenbetrelber führen, wenn Anordnungen nach § 53 Abs. 3 ThürWG-
E Im Einzelfall Im Widerspruch zu Betrelberpflichten stehen, die den ordnungs-
gemäßen Aniagenbetrieb betreffen, wie beispielsweise § 37 Abs, 2 und § 37 Abs.
3 ThürWG-E oder Bestimmungen aus wasserrechtlichen Erlaubnissen. Da dem
Stauaniagenbetrelber im Anordnungsfall ein eigenverantwortlicher Betrieb der
Anlage nicht gestattet ist, kann er für die Dauer der Anordnungswirkung aber
auch nicht die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Stauaniagenbetrleb tra-
gen,
Eine zusätzliche unsachgemäße Steigerung erfährt dies, wenn — wie Im überar-
beiteten Gesetzesentwurf gegenüber der vorherigen Fassung neu vorgeschlagen
- § 56 Abs.3 ThürWG-E eine Wiederherstellungsverpflichtung für sämtliche
Hochwasserschutzaniagen und damit auch für Stauanlagen nach Anlage 5
schafft. Dies würde z.B. dazu führen, dass eine behördliche Steueranweisung
zum Überstauen der Anlage die technischen Reserven der Stammlage überstra-
paziert und es — kausal aufgrund der behördlichen Anweisung - zum Damm-
bruch kommt. In diesem Falle dem unterhaltungspflichtigen Betreiber der Anlage
den Schaden zuzurechnen, und diesem zudem such noch die finanziellen Auf-
wendungen für den Wiederaufbau aufzueriegen, ist nicht hInnehmbar.
Dies wird offenbar auch von den Entwurfsverfassern so geeehen. In. der Ent-
wurfsbegründung zu § 53 Abs. 3 S. 4 ThürWG-E heißt es, bezogen auf die
grundsätzlich bestehenden Betrelberpflichten: „Sowell die zus1lnd1gn &Wide
nicht von der Befugnis nach Absatz 3 Gebrauch mein, bestellen dime Bette/.
berpflichten welter" Im Ümkohrschluss bedeutet dies jedoch, dass die zuständige
Behörde, wenn und soweit sie vom Anordnungsrecht nach § 53 Abs. 3 S. 1
ThürWG-E Gebrauch macht, an Stolle des Anlagenbetrelbers die Verantwortung
fur den Stauanlagenbetrieb zu tragen hat
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VATTENFALL Imo
Dies muss sich sus Gründen des Rechtssicherheit auch Im Wortlaut der Rage-
lung wlederfinden. Es wird daher vorgeschlagen, § 53 Abs. 3 S. 4 ThürWG-E zu
streichen und wie folgt neu zu fassen:
„im Falle einer Anordnung nach Satz I trägt die zuständige Behörde die
Verantwortung für den Betrieb der Steuaniage, soweit und solange die An-
ordnungswirkung relcht,"
§ 58 ThOrWG-E _ Unterhaltung der Deiche und Hochwaseorechutzenlagen
§ 56 Abel ThürWG-E normiert, dass die Unterhaltung sämtlicher Hochwasser-
schutzanlagen, die Im Interesse der Allgemeinheit errichtet wurden, ,eine öffent-
lich-rechtlIche Verpflichtung sei. Dies beinhaltet eine erhebliche Ausweitung ge-
genüber dem heutigen Stand. Omit bezieht § 56 ThürWG-E such die Anlagen
mit ein, die zwischenzeitlich durch Private betrieben und unterhalten werden, Die
öffentlich.rechtliche Unterhaltungsverpflichtung wird damit nachträglIch auch auf
Anlogen übertragen, welche derartige Verpflichtungen in den Genehmigungen
nicht vorgesehen hatte. Damit geiten die Ausführungen zu § 28 Abs,2 ThürWG-E
hier analog, da dies einer nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmung gleich
kommt, Bel solchen Hochwasserschutzanalgen, die nach wie vor überwiegend
dem Wohle der Allgemeinheit 'dienen, ware damit künftig die öffentlich-rechtliche
Unterhaltungsverpflichtung such von den Unterhaltungspfilchtigen nach § 31
Abel und Abs,2 ThürWG-E wahrzunehmen, Dies entspricht auch den Ausfüh-
rungen in der Gesetzesbegründung.
§ 58 Abs,3 stellt einen derart erheblichen Eingriff in den eingerichteten und aus-
geübten Gewerbebetrieb der, dass unmittelbar eine Existenzbedrohung für die
Betroffenen allein durch die Regelung droht, Schiießiich müssten unternehmeri-
sche Entscheidungen zur Folgentrinimierung getroffen werden,. Der private
1-lochwasserschutzanlagenbetrelber were hiernach nämlich möglicherweise ge-
halten, für teilweise nicht versicherbare und verschukiensunabhängige RIsiken.
deren Eintrittswahrscheinlichkeit er nicht zu beeinflussen vermag, RüCkstellungen
In kaum einzuschätzenden Größenordnungen bis zur Existenzgefährdung zu bil-
den, sofern er eine Anlage betreibt, die zu einem beliebigen Zeitpunkt In der Vor-
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VATTEN FALL yaw
gangenhelt Im Interesse der Allgemeinheit errichtet worden ist. Dies kann nicht
Ziel der neuen Regelung sein, es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, und dient
keinesfalls der künftigen Absicherung des Hochwassersohutzes, wenn private
Anlagenbetreiber - Is nach Risikoappetit möglicherweise gar In der Existenz ge-
fährdet werden. Selbst für den Fail, dass keine Existenzgefährdung bestünde,
würden durch Rückstellungsbildungen erhebliche Mittel der Unterhaltung der
Hochwasserschutzenlagen entzogen werden, Es wird daher vorgeschlagen § 56
Abs,3 ThürWG-E wie folgt neu zu fassen:
„Wird ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzanlage ganz oder tali.
weise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschedIfit odor zerstört
präft die zuständige Wasserbehörde, ob der Deich odor die Hochwasser»
achutzaniage zum Wohle der Allgemeinheit wiederherzustellen 1st. Die Wie-
derherstellung des Deiches oder der Hochwasserschutzaniage zum Wohle
der Allgemeinheit obliegt den Gewässerunterhaltungspflichtlgen nach § 31
Abs.1 und 2,"
Freundliche Grüße
Vattenfall Wasserkraft GmbH
Geschaftsführung
Sebastian Sch rf
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Beantwortung Fragenkatalog (Anlage 3)
ZU 1.
a) Welche Mehrkosten Lind Einschränkungen erwarten Sie für ihren Tätigkeltsbereich durch den vorgelegten Gesetzesentwurf?
Die Mehrkosten sind bei nachträglicher Ergänzung der wasserrechtlichen Genehmigung bezogen auf § 28 Abs. 2 ThürWG-E schwer abschätzbar, da unter anderem bei nachträglichen Inhalts- und NebenbestImmungen der Regelungsumfang hierfür ausschlaggebend ist und hier den zuständigen Behörden keine Vorgaben gemacht werden, so dass diese nachträglichen Bestimmungen zu erheblichen Kosten führen können.
Durch die neu eingefügte WiedererrichtungspflIcht von Hochwaeserschutzanlagen Infolge der Zerstörung durch Naturgewalten oder Dritte (§ 66 ThürWG-E) an den Talsperren, würde unter anderem eine Prüfung der Versicherbarkeit und ggf. eine Rückstellungsbildung erforderlich werden. Da es sich Insbesondere bei den beiden großen Talsperren der Saalekaskade urn die vom Stauvolumen größte (Blelloch) und 4, größte (Hohenwarte) Talsperre Deutschlands handelt, können insofern Mehrkosten bis hin zu niehrstelligen Millionenbeträgen erwartet warden. Eine genaue Prüfung bleibt vorbehalten,
b) Sehen Sie eine ausreichende Gesetzeefolgenabschätzung durch die Landesregierung gewährleistet?
Nein, Zwar warden die Saaletalsperren an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegründung thematisiert, eine tatsächliche Folgenabschätzung der Gesetzesvorschläge auf die größten Stauanlagen Thüringens erfolgt indes nIcht, Insbesondere zu § 58 ThürWG-E wird In der Begründung nicht auf die Talsperren der Anlage 5 des Entwurfs „Hochwasserrelevante Stauanlagen" eingegangen, obgleich auch diese unter den Begriff der Hochwasserschutzanlagen gefasst werden . Auch § 63 Abs,3 ThürWG-E schafft unauflösbare Pfilchtenkollislonen für die Betrelber, wenn Anordnungen der Behörden im Widerspruch zu Betrelberpflichten stehen, die in der Folgenabschätzung offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden haben.
c) Welche Auswirkungen sehen Sie auf die Entwicklung der Gebühren und Beiträge?
Diese werden sich durch den Mehraufwand Infolge der eingeräumten Befugnisse der Behörden deutlich erhöhen.
zu, 2,
a) Befürworten Sie die Regelungen zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung (§ 32 des Gesetzentwurfs)?
Jo, Die In der vorherigen Fassung des Gesetzesentwurfes vorgeschlagenen Lösungen flatten zu Belastungsungerechtigkeiten bei Umlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung geführt und wären unpraktlkabel in der Umsetzung gewesen.
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b) Gehen Sie von einem steigenden Finanzbedarf In Zukunft aus, und wenn jai wie begründen Sie diese Prognose?
Ja, Die Bich abzeichnende Klimaveränderung wird nach aktuellen Prognosen zu einer Häufung von extremen Wetterereignissen fuhren und damit auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu steigendem Finanzbedarf führen. Insofern ist es erforderlich private Betreiber. von bestehenden Hochwasserschutzaniagen die dem Wohle der Allgemeinheit dienen mit Weitblick zu fördern, anstelle weitere kostenintensive Auflagen zu erleseen, die dem effektiven Hochwasserschutz Flnanzmittel entzlehen,
zu 4. Erwarten Sie eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und wenn ja, In weichem Bereich und auf Grund welcher Regelungen Im Gesetzesentwurf?
Ja. § 28 Abs.2 ThürWG-E durch die Prüfung nechträglIcher Inhalts- und Nebenbestimmungen und deren Begründung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. § 35 ThürWG-E durch die Prüfung der Ausbauverpflichtung und deren Begründung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, §§ 53 und 56 durch sich abzeichnende Rechtsstreitigkeiten im Anordnungsfalle,
zu 0.
a) Wie sehen Sie in Ihrem Tätigkeitsbereich die Problematik der „herrenlosen Speicher und wie ihrer . Meinung nach die zukünftige Nutzung dieser Klelngewässer aussehen?
Die Vattenfall Wasserkraft GmbH verfügt über Erfahrungen aus technisch-betrieblicher Sicht von Talsperren und Speichern und steht elnem Dialog mit dem Freistaat, wle dieses „Knowhow" in der Problematik „herrenlose Speicher" nutzbringend angewendet warden könnte, offen zur Verfügung.
b) Weiche Mehrkosten und Einschränkungen erwarten Sie dabel?
Dies ist In AbhängIgkeit der Nutzungsmöglichkeiten der „herrenlosen Speicher" variabel,
ZU 10.
.0) Halten Sie die Regelungen zur Unterhaltung von Talsperren (33 des Gesetzentwurfes) für praxistauglich und sind aus Ihrer Sicht die Neuregelungen zu herrenlosen Speichern zielführend?
Eine Regelung, die die Unterhaitting der Talsperren lediglich auf die Talsperren das Landes, die In der Anlage 4 benannt sind, beschränkt, vermag die Ziele der Ewigkeitslastenminlmierung nur bedingt zu erreichen, Die Male des Gesetzes mit einem flächendeckenden Hochwasserschutz und der Verbesserung des guten Ökologischen Zustandes für das gesamte Gewässemetz des Freistaates Thüringen werden damit Jedoch nicht zu erreichen sein.
Vattenfall Wasserkraft GmbH Geschäftsführung
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b) Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Speicher bekannt, die noch in die Lisle In Anhang 4 zum Gesetzentwurf EldgenOMIllen werden sollten?
Im Hinblick auf die aktuelle Zielsetzung der Regelung sollten zur Minderung des „VOA Talsperren ausgehenden Gefahrenpotentials" (Wortlaut vgl. S. 21 der Gesetzesbegründung zu § 33, Absatz 3 Satz 1) alle Talsperren umfasst werden, und nicht nur die Talsperren Im Eigentum des Landes,
P ter Apel Sebeatlan Scharf