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011.11111111* •••••••• M1111111~11111111 111111111111M1111 14.00.2010 tininim /diction ow 11141 Iltl Poor Apol olloott. i;lnynio 03573345.33 10 030133.20.23 47 I •Mutt patar,aDol ovOttanfollala /diction NOr.to Intl! Mil www vnilon1511.116 Neu Apo) Haboallno Schorf pip do' (biniffibillitil Rodin 11.111(611m oui mop AmlogorlalüChAtI011onbing HR F1 170202 ti 0,itikviii1.0td0ttg Londnobnok Hoostol• !Klemm Dim 0000 0000 0000 oliOh nil HIEI_A0E1:1:XXX EllotiorSt 3010151 /WM U1114(1Nr D130 1003322 2018-08-17 07:40 THUR . LANDTAG POST 17.08.2018 07:42 Agr00/20 8 PDE0852 0 » +493613772016 P 1/13 VATTENFALL fee I )IWII.'I' IInIct. 76 di ‚;in Thüringer Landtag Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt vorab per Telefax: 0381 - 37 72 016 Vittonfoll Wasserkroft OmbH Gl000lülf11411hrung Chniti000llroßo 23 10110 Ben olottudinitnn 0010 Stroll" Of 330 floho0N0010 Stellungnahme zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Was- serwirtschaftsrechts (ThürWG.E)— Drucksache 6/5692 — Im schriftlichen Anhörungsverfahren Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, als einer der größten Taisperrenbetrelber Thüringens und direkt Betroffener nehmen wir zu den Folgen des neuen Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Tro, ringer WasserwIrtsohaftsrechts Stellung und weisen 'Insbesondere auf unsere Anmerkungen zu §§ 53 und 56 ThurWG-E him Die Folgen der vorgeschlagenen Regelungen wären für uni Immens und können nicht hingenommen warden. Als Anlege übermitteln wir zusätzlich die Beantwortung des von den Mitgliedern des Ausechueses formulierten Fragenkatalogs (Anlage 3). Unsere Betriebsanlagen spielen aufgrund der einzigartigen Möglichkeit - der großtechnischen Speicherung von Elektroonergie sowie als wichtiges Instrument zur Netzstabilisierung — eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Energiewende und Nutzung der erneuerbaren Energien in Thüringen und Deutschland. An unse- ren Flussin erfüllen wir darüber hinaus hoheitliche Aufgaben wie Hochwasser- schutz und Mindestwasserführung. Mit den in 2017 getroffenen Entscheidungen zur strategischen Neuausrichtung und Restrukturierung befindet sich die Vatten- fall Wasserkraft GmbH in einem laufenden TransformatIonsprozess. Ziel ist es, sich wirtschaftlich in dem sich durch die Energiewende schneller verändernden und komplexen Marktumfeld zu positIonleren, Gleichwohl sind unsure Wasser- kraftwerke und Talsperren Generationenbauwerke mit vielfältigen Funktionen, die historische Eingriffe In die Natur darstellten und Einfluss auf die Lebensumstände der Bevölkerung hatten, welche heute noch wirken. Damit einher geht für uns die

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EllotiorSt 3010151 /WM U1114(1Nr D130 1003322

2018-08-17 07:40

THUR . LANDTAG POST 17.08.2018 07:42

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PDE0852 0 » +493613772016 P 1/13

VATTENFALL fee

I )IWII.'I' IInIct. 76 di ‚;in

Thüringer Landtag Ausschuss für Umwelt, Energie und Naturschutz Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt

vorab per Telefax: 0381 - 37 72 016

Vittonfoll Wasserkroft OmbH

Gl000lülf11411hrung

Chniti000llroßo 23 10110 Ben

olottudinitnn 0010 Stroll"

Of 330 floho0N0010

Stellungnahme zum Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Was-serwirtschaftsrechts (ThürWG.E)— Drucksache 6/5692 — Im schriftlichen Anhörungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

als einer der größten Taisperrenbetrelber Thüringens und direkt Betroffener

nehmen wir zu den Folgen des neuen Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Tro,

ringer WasserwIrtsohaftsrechts Stellung und weisen 'Insbesondere auf unsere

Anmerkungen zu §§ 53 und 56 ThurWG-E him Die Folgen der vorgeschlagenen

Regelungen wären für uni Immens und können nicht hingenommen warden. Als

Anlege übermitteln wir zusätzlich die Beantwortung des von den Mitgliedern des

Ausechueses formulierten Fragenkatalogs (Anlage 3).

Unsere Betriebsanlagen spielen aufgrund der einzigartigen Möglichkeit - der

großtechnischen Speicherung von Elektroonergie sowie als wichtiges Instrument

zur Netzstabilisierung — eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Energiewende

und Nutzung der erneuerbaren Energien in Thüringen und Deutschland. An unse-

ren Flussin erfüllen wir darüber hinaus hoheitliche Aufgaben wie Hochwasser-

schutz und Mindestwasserführung. Mit den in 2017 getroffenen Entscheidungen

zur strategischen Neuausrichtung und Restrukturierung befindet sich die Vatten-

fall Wasserkraft GmbH in einem laufenden TransformatIonsprozess. Ziel ist es,

sich wirtschaftlich in dem sich durch die Energiewende schneller verändernden

und komplexen Marktumfeld zu positIonleren, Gleichwohl sind unsure Wasser-

kraftwerke und Talsperren Generationenbauwerke mit vielfältigen Funktionen, die

historische Eingriffe In die Natur darstellten und Einfluss auf die Lebensumstände

der Bevölkerung hatten, welche heute noch wirken. Damit einher geht für uns die

Gassner
AfUEN
Gassner
Zuschrift zu Drucksache
Gassner
Schreibmaschinentext
(schriftlich Anzuhörender)
Gassner
Schreibmaschinentext
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2018-08-17 07:40 PDE0852 0 » +493613772016 P 2/13

VATTEN FALL

Munn 14,00,2010

ihmtnitimInno 219

Verpflichtung, sorgsam und verantwortungsvoll mit diesen Werten umzugehen. In

diesem Sinne verstehen und verhalten wir uns als zuverlässige Partner der Ge.

sellschaft.

Gleichwohl bewegt sich die Situation von Einzelanlagen, wie die der Saalekaska-

de, durch die Übernahme hoheitlicher Aufgaben :(Hochwasserschutz und Mln-

destwasserführung) In einem wirtschaftlich unerträglichem Maße.

Der neue Gesetzentwurf zum Thüringer Wassergesetz verschärft diese Situation

nochmals, Insbesondere durch § 53 In Verbindung mit § 56 ThürWG-E wird eine

PflIchtenkollIsfon erzeugt, die im Extrem-Hochwasserfall lähmende Folgen haben

kann und damn Menschen, Tiere und gar einen ganzen Landstrich entlang der

Seale zu gefährden vermag. Dies können Sie als verantwortungsvolle Vertreter

der Menschen In Thüringen In unseren Augen nicht beabsichtigen wollen.

Ala Partner der Gesellschaft ist BB unsere Verpflichtung auf diese Missstände im

aktuellen Gesetzentwurf hinzuweisen und essentielle Kernforderungen aufzustel-

len, die wir wie folgt zusammenfassen:

1, Durchgängige Wahrnehmung der Verantwortung der öffentlichen Hand

ale Gewässerunterhaltungspflichtigen Im Rahmen der Ihr obliegenden

hoheitilche Aufgeben keine Lastenabwälzung auf Private

2. Vermeldung von durch Pfilchtenkoilleionen verursachten Rechtsunsi-

cherhelten

3. Koine WledererrIchtungspflicht zu Luton privater Besitzer von Hoch-

wasserechutzanlagen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, infolge

von Naturgewalten oder fremdes Eingreifen

4. Schaffung eines Rechts für Betrelber privater Hochwasserschutunla-

on diese dem Gewässerunterhaltungspflichtigen lastenbefrelend zu

übertragen, soweit dies dem Wohle der Allgemeinheit client

5, Planungssicherheit für Investitionsentscheidungen - keine uneinge-

schränkten, nachträglIthen Änderungen von inhalts- und Nebenbe-

stimmungen

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2018-08-17 07:40 PDE0852 0 » +493613772016 P 3/13

VATTEN PALL

Im Einzelnen Ist Folgendes anzumerken:

§ 19 ThürWG - E _ Verpflichtungen eel Erlöschen einer wasserrechtlichen

Zulassung

Die in § 19 ThürWG-E enthaltene Regelung soll der Abwicklung erloschener

wasserrechtlicher Zulassungen dienen. Dieser Gesetzeszweck wird durch die

vorgeschlagene Regelung aber nur zum Tell umgesetzt. Die in § 19 Abs. 1 S. 2

und 3 ThürWG-E neu formullerte Regelung zur Übertragung der Pflichten auf den

Ausbau- und Gewasserunterhaltungspflichtigen beinhaltet, dass der bisherige

Inhaber des Wasserrechts einen Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden

Vereinbarung hat und mit Zahlung die Unterhaltspflicht auf den Ausbau- und Un-

terhaltungspfilahtigen übergeht. Die Übertragung der Unterhaltspflichten wird In §

19 Abs. 3 ThürWG-E mit einem EnteIgnungerecht zum Wohle der Allgemeinheit

ergänzt. Ähnlich wie In vergleichbaren Fällen Im Straßenrecht siehe z.B. § 13

Thüringisches Straßengesetz - ist die Enteignungsmöglichkeit auch dem bisheri-

gen Eigentümer der Anlage elnzuräumen,

Wir schlagen daher vor, In § 19 Abs. 3 ThOrWG-E folgende Regelung ale neuen

Satz 2 einzufügen;

„Bel Vorliegen der Voraussetzungen des Satz I kann ouch der Grund-

stücks- odor Anlegeneigentürner die Durchführung eines Enteignungsver-

fahrens veriangen,"

Erst durch die Möglichkeit zur Übertragung auch des Eigentums der Anlage kann

die In § 19 Abs, 1 S. 2 und 3 ThOrWG-E schon angesprochene Übertragung der

Unterhaltungspflicht vollständig umgesetzt werden. Würde es nicht zu einem

Übergang des Eigentums kommen, bliebe der bisherige Eigentümer aus seiner

unverancierten privatrechtlichen Position heraus zum Unterhalt verpflichtet, so-

dass elm Vereinbarung nach §19 Abs, 1 S. 2 ThürWG-E leer laufen würde, Ver-

starkt würde dies durch die beabsichtigte Streichung des g 40 ThOrWG aktuelle

Fassung.

M00.200

319

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2018-08-17 07:40 PDE0852 0 » +493613772016 P 4/13

VATTEN FALL ez.0

Streichung doe § 46 deg bisherigen Thüringer Wassergesetze

Auf der Grundlage des bisherigen § 46 ThürWG konnte der Stauberechtigte eine

Stammlage mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen.

Die Möglichkeit zur Einleitung eines Verfahrens zur Außerbetriebnahme ist wei-

terhin zu erhalten, do für Stauanlagen, die nicht unter die Anlage 4 ThürWG fal-

len, keine weitere Stililegungsmöglichkeit besteht, Die Regelung des neuen § 33

ThürWG-E erfasst nur Taisperren und Stauanlagen der Anlage 4, Die Regelun-

gen zur Unterhaltung, Instandsetzung und Beseitigung von Talsperren ein-

schließlich der Regelungen zur Kostenbeteiligung des Landes green daher für

Steuenlagen der Anlage 5 nicht

Zur Vermeidung der Übertragung von Ewigkeitslasten auf private Betreiber von

Talsperren, wie ale In der Anlage 5 aufgeführt sind, bedarf es zumindest der Ein-

räumung eines Verfahrens zur Stilllegung entsprechender Anlagen Im Falle der

Unzumutbarkeit des Weiterbetriebs oder einer mit § 33 ThürWG-E vergleichbaren

Regelung zur Kostenbeteiligung des Landes.

§ 28 Abs. 2 ThttrWc3e _ nachträglicho Inhalto. und NebenbostImmungen

§ 28 Abs. 2 ThürWG-E sieht vor, dass Genehmigungen von Anlagen nach §36

Abel Si VVHG auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verse-

hen warden können, Hierin besteht elm Abweichen von den bundesrechtlichen

Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHO) und damit ein erhebliches Risi-

ko der Rechtsunsicherheit für die Betroffenen, da § 36 Abel 5.2 WHO lediglich

erne - nicht abschließende - Aufzählung von sämtlichen Anlegen des § 38 Abs ,1

WHG enthält, d.h. alle Anlegen an, In, unter oder über oberIrdischen GeWassarn.

Der Verweis auf S.2 birgt damit erhebliche Rechtsunsicherhelten, da der Rege-

lungsumfang nicht klar abgegrenzt 1st Es wird nicht deutlich, welche vom Geset-

zesentvvurf-Verfasser möglicherweise gesehenen Fälle rechtssicher ausge-

schlossen werden sollen, Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Him-

weis, welche Fälle konkret vom Regelungsgehait der Norm ausgeschlossen

werden sollen. Dies hätte Jedoch erfolgen müssen, Der Entwurfsbegründung lässt

sich insoweit lediglich entnehmen, dass diese Regelung der bundesrechtlichen

Regelung des § 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHO) folge.

14 00 2010

11'1[111011111111th!

4I8

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 5/13

VATTEN FA LL flow

Festzuhalten ist Jedoch, doss nach § 13 Abs, 3 WHG für Bewilligungen nachträg-

lich nur Inhalts. und Nebenbestimmungen Im Sinne von § 13 Abs, 2 Nr. 1 - 4

WHO zulässig sind, Der Wortlaut des § 28 Abs. 2 ThürWO-E geht deMnach —

von den klaren Vorgaben des WHG abweichend — vorn Regelungsumfang welt

darüber hinaus.

Insoweit bestehen einerseits bereits Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungs-

kompetenz des Freistaates Thüringen, da sich die landesrechtliche Öffnungs-

klausel des § 36 S. 3 WHG lediglich auf die zum Inkrafttreten des § 36 WHO

(1.3,2010) geltende aniagenrechtilchen Bestimmungen der Bundesländer bezieht

(vgl, Czychowski/Reinhardt, WHO, § 36 Rn. 13), Andererseits gebietet der

Grundsatz der Rechtssicherheit, dass auch die Regelung des § 28 Abs. 2

ThürWG-E auf die Anwendungsfälle des § 13 Abs, 2 Nr. 1 - 4 WHG beschränkt

bleiben,

§ 36 THürWG-E _ Ausbaupflicht

In § 35 ThürWG-E fehlt unseres Erachtens elne Klarstellung, dass eine Ausbau-

verpflichtung nicht für Private gelten kann, wenn und soweit die Gewasserunter-

haltung nach § 34 ThürWG-E auf Private übertragen wurde, Da nach § 34

ThürWG-E eine Übertragung der Unterhaltungslast auf Private unter bestimmten

Voraussetzungen Jedoch möglich ist, könnte die Ausbaupflicht noch § 35

ThürWO-E nach aktueller Formulierung such für diesen Personenkreis greifen.

§ 35 ThOrWG-E regelt, dass ein Gewasserunterhaltspflichtiger unter bestimmten

Voraussetzungen zum Ausbau eines Gewässers verpflichtet werden kann, Tal-

sperren mit denen zumindest auch der Zweck des Hochwasserschutzes und el.

ner Minciestwasserführung für Ökologische und Netzzwecke verfolgt wird, dienen

einer wasserwirtschaftlichen Zwecksetzung und damn der Gewässererhaltung.

Sie können daher unter die Ausbaupflicht des § 36 ThürVVG-E fallen und zwar

Audi dann, wenn die Talsperre im Eigentum eines Privaten steht.

Eine Kostenregeiung für diesen Fall enthält § 35 Abs. 2 und Abs. 3 ThürWG-E

nicht, Ohne eine entsprechende Kostenregelung ist die Regelung einer Ausbaii-

pflicht ein enteIgnungsgleloher Eingrlff in das Privateigentum bzw, den eIngerich-

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 6/13

VATTE N FALL 411.0+

taten und eusgeübten Gewerbebetrieb und würde In dieser Form einen Verstoß

gegen Art. 14 GG darstellen,

§ 37 Abel. 2 und 3 I.V.m. § 77 Abs.1 Nr. 4 ThürWG-RE _ Verbot von gefähr-

dendem Ablassen von Wasser

Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 und 3 ThürWG-E trifft im Wesentlichen Inhalts-

gleich mit den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 und 2 ThürWG in der aktuellen

Fassung Regelung zum Ablassen von eufgestautem Wasser. Hiernach let es

ordnungswidrIgkeitsbewährt verboten, Wasser so abzulassen, dass Gefahren,

Nachtelle oder sonstige Erschwernisse für Grundstücke, Rechte, Befugnisse oder

Verpflichtungen entstehen,

Bereits in der aktuellen Fassung des ThürWG ergeben sich Im Zusammenhang

mit dieser Regelung Unklarheiten hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Fall,

dass ein Verstoß gegen die o.g. Vorgaben auf Grundlage einer behördlichen

Steueranweleung erfolgt und der Unternehmer insoweit nur behördliche Vorga-

ben umsetzt, In dieser Konstellation sollte die Verantwortung, wie auch im An-

wendungsbereich des § 53 Abs, 3 S, 1 ThürWG-E, klar bei der anordnenden Be-

hörde liegen, Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, sollte sich dies auch Im

Gesetzeswortlaut wlederfinden,

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, § 37 ThürWG-E mit einem neuen

Absatz, welcher auf die vorgeschlagene Neufassung des § 53 Abs, 3 S. 4

ThürWG-E (siehe nachfolgend) verweist, zu ergänzen:

„(4) Im Fella von behördlichen Anordnungen Im Zusemmenheng mit dem

Ablassen von Maser im Sinne der Abs. 2 und 3 gilt § 53 Abs. 3 S. 4

entsprechend."

§ 63 Abs. 3 ThürW0-E _ Steuerung von Stauanlagen

Nach § 53 Abs, 3 ThürWG-E soll der Stauanlagenbetreiber im Hochwasserfall

verpflichtet sein, den Anordnungen der zuständigen Behörde Folge zü leisten,

wobei ein Nichtbeachten der Anordnung gemäß § 77 Abs. 1 Nr, 8 ThürWG-E

14 011 20111

liii

019

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 7/13

VATTENFALL etvo

bußgeldbewährt ist. Gleichzeitig soll der betroffene Aniagenbetrelber jedoch auch

im Anordnungsfall the Verantwortung für den ordnungsgemäßen Stauanlagenbe-

trieb tragen.

Der Gesetzeswortiaut kann insoweit zu einer unauflöslichen Pflichtenkollision für

den Stauaniagenbetrelber führen, wenn Anordnungen nach § 53 Abs. 3 ThürWG-

E Im Einzelfall Im Widerspruch zu Betrelberpflichten stehen, die den ordnungs-

gemäßen Aniagenbetrieb betreffen, wie beispielsweise § 37 Abs, 2 und § 37 Abs.

3 ThürWG-E oder Bestimmungen aus wasserrechtlichen Erlaubnissen. Da dem

Stauaniagenbetrelber im Anordnungsfall ein eigenverantwortlicher Betrieb der

Anlage nicht gestattet ist, kann er für die Dauer der Anordnungswirkung aber

auch nicht die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Stauaniagenbetrleb tra-

gen,

Eine zusätzliche unsachgemäße Steigerung erfährt dies, wenn — wie Im überar-

beiteten Gesetzesentwurf gegenüber der vorherigen Fassung neu vorgeschlagen

- § 56 Abs.3 ThürWG-E eine Wiederherstellungsverpflichtung für sämtliche

Hochwasserschutzaniagen und damit auch für Stauanlagen nach Anlage 5

schafft. Dies würde z.B. dazu führen, dass eine behördliche Steueranweisung

zum Überstauen der Anlage die technischen Reserven der Stammlage überstra-

paziert und es — kausal aufgrund der behördlichen Anweisung - zum Damm-

bruch kommt. In diesem Falle dem unterhaltungspflichtigen Betreiber der Anlage

den Schaden zuzurechnen, und diesem zudem such noch die finanziellen Auf-

wendungen für den Wiederaufbau aufzueriegen, ist nicht hInnehmbar.

Dies wird offenbar auch von den Entwurfsverfassern so geeehen. In. der Ent-

wurfsbegründung zu § 53 Abs. 3 S. 4 ThürWG-E heißt es, bezogen auf die

grundsätzlich bestehenden Betrelberpflichten: „Sowell die zus1lnd1gn &Wide

nicht von der Befugnis nach Absatz 3 Gebrauch mein, bestellen dime Bette/.

berpflichten welter" Im Ümkohrschluss bedeutet dies jedoch, dass die zuständige

Behörde, wenn und soweit sie vom Anordnungsrecht nach § 53 Abs. 3 S. 1

ThürWG-E Gebrauch macht, an Stolle des Anlagenbetrelbers die Verantwortung

fur den Stauanlagenbetrieb zu tragen hat

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 8/13

VATTENFALL Imo

Dies muss sich sus Gründen des Rechtssicherheit auch Im Wortlaut der Rage-

lung wlederfinden. Es wird daher vorgeschlagen, § 53 Abs. 3 S. 4 ThürWG-E zu

streichen und wie folgt neu zu fassen:

„im Falle einer Anordnung nach Satz I trägt die zuständige Behörde die

Verantwortung für den Betrieb der Steuaniage, soweit und solange die An-

ordnungswirkung relcht,"

§ 58 ThOrWG-E _ Unterhaltung der Deiche und Hochwaseorechutzenlagen

§ 56 Abel ThürWG-E normiert, dass die Unterhaltung sämtlicher Hochwasser-

schutzanlagen, die Im Interesse der Allgemeinheit errichtet wurden, ,eine öffent-

lich-rechtlIche Verpflichtung sei. Dies beinhaltet eine erhebliche Ausweitung ge-

genüber dem heutigen Stand. Omit bezieht § 56 ThürWG-E such die Anlagen

mit ein, die zwischenzeitlich durch Private betrieben und unterhalten werden, Die

öffentlich.rechtliche Unterhaltungsverpflichtung wird damit nachträglIch auch auf

Anlogen übertragen, welche derartige Verpflichtungen in den Genehmigungen

nicht vorgesehen hatte. Damit geiten die Ausführungen zu § 28 Abs,2 ThürWG-E

hier analog, da dies einer nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmung gleich

kommt, Bel solchen Hochwasserschutzanalgen, die nach wie vor überwiegend

dem Wohle der Allgemeinheit 'dienen, ware damit künftig die öffentlich-rechtliche

Unterhaltungsverpflichtung such von den Unterhaltungspfilchtigen nach § 31

Abel und Abs,2 ThürWG-E wahrzunehmen, Dies entspricht auch den Ausfüh-

rungen in der Gesetzesbegründung.

§ 58 Abs,3 stellt einen derart erheblichen Eingriff in den eingerichteten und aus-

geübten Gewerbebetrieb der, dass unmittelbar eine Existenzbedrohung für die

Betroffenen allein durch die Regelung droht, Schiießiich müssten unternehmeri-

sche Entscheidungen zur Folgentrinimierung getroffen werden,. Der private

1-lochwasserschutzanlagenbetrelber were hiernach nämlich möglicherweise ge-

halten, für teilweise nicht versicherbare und verschukiensunabhängige RIsiken.

deren Eintrittswahrscheinlichkeit er nicht zu beeinflussen vermag, RüCkstellungen

In kaum einzuschätzenden Größenordnungen bis zur Existenzgefährdung zu bil-

den, sofern er eine Anlage betreibt, die zu einem beliebigen Zeitpunkt In der Vor-

II OR 2019

tuohalffilimw

019

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 9/13

VATTEN FALL yaw

gangenhelt Im Interesse der Allgemeinheit errichtet worden ist. Dies kann nicht

Ziel der neuen Regelung sein, es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, und dient

keinesfalls der künftigen Absicherung des Hochwassersohutzes, wenn private

Anlagenbetreiber - Is nach Risikoappetit möglicherweise gar In der Existenz ge-

fährdet werden. Selbst für den Fail, dass keine Existenzgefährdung bestünde,

würden durch Rückstellungsbildungen erhebliche Mittel der Unterhaltung der

Hochwasserschutzenlagen entzogen werden, Es wird daher vorgeschlagen § 56

Abs,3 ThürWG-E wie folgt neu zu fassen:

„Wird ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzanlage ganz oder tali.

weise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschedIfit odor zerstört

präft die zuständige Wasserbehörde, ob der Deich odor die Hochwasser»

achutzaniage zum Wohle der Allgemeinheit wiederherzustellen 1st. Die Wie-

derherstellung des Deiches oder der Hochwasserschutzaniage zum Wohle

der Allgemeinheit obliegt den Gewässerunterhaltungspflichtlgen nach § 31

Abs.1 und 2,"

Freundliche Grüße

Vattenfall Wasserkraft GmbH

Geschaftsführung

Sebastian Sch rf

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 10/13

Beantwortung Fragenkatalog (Anlage 3)

ZU 1.

a) Welche Mehrkosten Lind Einschränkungen erwarten Sie für ihren Tätigkeltsbereich durch den vorgelegten Gesetzesentwurf?

Die Mehrkosten sind bei nachträglicher Ergänzung der wasserrechtlichen Genehmigung bezogen auf § 28 Abs. 2 ThürWG-E schwer abschätzbar, da unter anderem bei nachträglichen Inhalts- und NebenbestImmungen der Regelungsumfang hierfür ausschlaggebend ist und hier den zuständigen Behörden keine Vorgaben gemacht werden, so dass diese nachträglichen Bestimmungen zu erheblichen Kosten führen können.

Durch die neu eingefügte WiedererrichtungspflIcht von Hochwaeserschutzanlagen Infolge der Zerstörung durch Naturgewalten oder Dritte (§ 66 ThürWG-E) an den Talsperren, würde unter anderem eine Prüfung der Versicherbarkeit und ggf. eine Rückstellungsbildung erforderlich werden. Da es sich Insbesondere bei den beiden großen Talsperren der Saalekaskade urn die vom Stauvolumen größte (Blelloch) und 4, größte (Hohenwarte) Talsperre Deutschlands handelt, können insofern Mehrkosten bis hin zu niehrstelligen Millionenbeträgen erwartet warden. Eine genaue Prüfung bleibt vorbehalten,

b) Sehen Sie eine ausreichende Gesetzeefolgenabschätzung durch die Landesregierung gewährleistet?

Nein, Zwar warden die Saaletalsperren an verschiedenen Stellen der Gesetzesbegründung thematisiert, eine tatsächliche Folgenabschätzung der Gesetzesvorschläge auf die größten Stauanlagen Thüringens erfolgt indes nIcht, Insbesondere zu § 58 ThürWG-E wird In der Begründung nicht auf die Talsperren der Anlage 5 des Entwurfs „Hochwasserrelevante Stauanlagen" eingegangen, obgleich auch diese unter den Begriff der Hochwasserschutzanlagen gefasst werden . Auch § 63 Abs,3 ThürWG-E schafft unauflösbare Pfilchtenkollislonen für die Betrelber, wenn Anordnungen der Behörden im Widerspruch zu Betrelberpflichten stehen, die in der Folgenabschätzung offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden haben.

c) Welche Auswirkungen sehen Sie auf die Entwicklung der Gebühren und Beiträge?

Diese werden sich durch den Mehraufwand Infolge der eingeräumten Befugnisse der Behörden deutlich erhöhen.

zu, 2,

a) Befürworten Sie die Regelungen zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung (§ 32 des Gesetzentwurfs)?

Jo, Die In der vorherigen Fassung des Gesetzesentwurfes vorgeschlagenen Lösungen flatten zu Belastungsungerechtigkeiten bei Umlagen im Rahmen der Gewässerunterhaltung geführt und wären unpraktlkabel in der Umsetzung gewesen.

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2018-08-17 07:41 PDE0852 0 » +493613772016 P 11/13

b) Gehen Sie von einem steigenden Finanzbedarf In Zukunft aus, und wenn jai wie begründen Sie diese Prognose?

Ja, Die Bich abzeichnende Klimaveränderung wird nach aktuellen Prognosen zu einer Häufung von extremen Wetterereignissen fuhren und damit auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu steigendem Finanzbedarf führen. Insofern ist es erforderlich private Betreiber. von bestehenden Hochwasserschutzaniagen die dem Wohle der Allgemeinheit dienen mit Weitblick zu fördern, anstelle weitere kostenintensive Auflagen zu erleseen, die dem effektiven Hochwasserschutz Flnanzmittel entzlehen,

zu 4. Erwarten Sie eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes und wenn ja, In weichem Bereich und auf Grund welcher Regelungen Im Gesetzesentwurf?

Ja. § 28 Abs.2 ThürWG-E durch die Prüfung nechträglIcher Inhalts- und Nebenbestimmungen und deren Begründung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. § 35 ThürWG-E durch die Prüfung der Ausbauverpflichtung und deren Begründung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, §§ 53 und 56 durch sich abzeichnende Rechtsstreitigkeiten im Anordnungsfalle,

zu 0.

a) Wie sehen Sie in Ihrem Tätigkeitsbereich die Problematik der „herrenlosen Speicher und wie ihrer . Meinung nach die zukünftige Nutzung dieser Klelngewässer aussehen?

Die Vattenfall Wasserkraft GmbH verfügt über Erfahrungen aus technisch-betrieblicher Sicht von Talsperren und Speichern und steht elnem Dialog mit dem Freistaat, wle dieses „Knowhow" in der Problematik „herrenlose Speicher" nutzbringend angewendet warden könnte, offen zur Verfügung.

b) Weiche Mehrkosten und Einschränkungen erwarten Sie dabel?

Dies ist In AbhängIgkeit der Nutzungsmöglichkeiten der „herrenlosen Speicher" variabel,

ZU 10.

.0) Halten Sie die Regelungen zur Unterhaltung von Talsperren (33 des Gesetzentwurfes) für praxistauglich und sind aus Ihrer Sicht die Neuregelungen zu herrenlosen Speichern zielführend?

Eine Regelung, die die Unterhaitting der Talsperren lediglich auf die Talsperren das Landes, die In der Anlage 4 benannt sind, beschränkt, vermag die Ziele der Ewigkeitslastenminlmierung nur bedingt zu erreichen, Die Male des Gesetzes mit einem flächendeckenden Hochwasserschutz und der Verbesserung des guten Ökologischen Zustandes für das gesamte Gewässemetz des Freistaates Thüringen werden damit Jedoch nicht zu erreichen sein.

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Vattenfall Wasserkraft GmbH Geschäftsführung

2018-08-17 07:41 P0E0852 0 » +493613772016 P 12/13

b) Sind Ihnen in diesem Zusammenhang Speicher bekannt, die noch in die Lisle In Anhang 4 zum Gesetzentwurf EldgenOMIllen werden sollten?

Im Hinblick auf die aktuelle Zielsetzung der Regelung sollten zur Minderung des „VOA Talsperren ausgehenden Gefahrenpotentials" (Wortlaut vgl. S. 21 der Gesetzesbegründung zu § 33, Absatz 3 Satz 1) alle Talsperren umfasst werden, und nicht nur die Talsperren Im Eigentum des Landes,

P ter Apel Sebeatlan Scharf