Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

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03/2008 Die technischen Beschreibungen und Abbildungen sind unverbindlich. Form- und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Technical descriptions and pictures subject to alteration. Dr. Ing. Willing GmbH Burgellern Columba-Schonath-Str. 4 96110 Scheßlitz Tel: +49 9542 9225-0 Fax: +49 9542 9225-28 Internet: www.willing-online.com E-Mail: [email protected] Lichtnavigation

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Planungshandbuch

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Notbeleuchtung

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„Notbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei Störung der Strom-versorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksamwird.“ (DIN EN 1838) Notbeleuchtung dient der Sicherheit an Orten, an denen Men-schen zusammenkommen. Somit sind höchste Anforderungen anTechnik und gestalterische Ausführung zu stellen. Die eingesetz-ten Anlagen und Leuchten müssen darüber hinaus hohe Anforde-rungen an Montage- und Wartungsfreundlichkeit sowie an dieWirtschaftlichkeit erfüllen. Zu einer guten Umsetzung - der häufigste Anwendungsfall derNotbeleuchtung ist die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege- gehört die Anpassung der Notbeleuchtung an die baulicheUmgebung, die je nach Gebäudeart unterschiedlichste funktionel-le und gestalterische Anforderungen stellen kann. Insbesonderegilt dies für Rettungszeichenleuchten, die beispielhaft bereits hiergenannt werden sollen. Damit Rettungszeichenleuchten unterallen Betriebsbedingungen jederzeit Orientierung zum schnellensicheren Verlassen eines Gebäudes bieten, müssen sie einebesonders hohe Auffälligkeit gegen den Raumhintergrund auf-weisen. Dass dies kein Konflikt zwischen gestalterischemAnspruch und Sicherheit ergibt, sollten daher Rettungszeichen-leuchten eingesetzt werden, die in ihrem Design, ihrer Ferti-gungsqualität und Materialwahl dem jeweiligen Gebäudetyp ent-sprechen.

Für die Sicherheitsbeleuchtung haben die Bauordnungen der Län-der, die Auflagen der Abnahmebehörden sowie die staatlichenArbeitsschutzbestimmungen Vorrang, die im Einzelfall von denkonkreten Festlegungen der DIN-und VDE-Normen abweichenkönnen. In diesem Gefüge hat sich in den letzten Jahren durch dieeuropäische Harmonisierung einiges verändert, besonders auchim Hinblick auf die aktuelle Arbeitsstättenverordnung aus demJahr 2004. Die zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnungnoch gültigen Arbeitsstättenrichtlinien sind in Überarbeitung undwerden mit vorhandenen Verordnungen und Regeln der Berufsge-nossenschaften abgeglichen und komplett neu systematisiert.

Dieses Handbuch gibt einen Überblick über die komplexe Thema-tik Sicherheitsbeleuchtung und kann dem Architekten, Planer,Installateur und Betreiber sowohl die aktuelle Vorschriftenlagevermitteln als auch Lösungsmöglichkeiten anbieten. Die folgen-den Ausführungen spiegeln den derzeitigen Stand wider.

Scheßlitz, März 2008

1 Vorwort

Vorwort

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Page 4: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

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1 Vorwort 2

2 Einteilung der Notbeleuchtung nach DIN EN 1838 42.1 Notbeleuchtung 42.2 Sicherheitsbeleuchtung 42.2.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege 42.2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 42.2.3 Antipanikbeleuchtung 42.3 Ersatzbeleuchtung 4

3 Notleuchten 53.1 Rettungszeichenleuchten 53.2 Sicherheitsleuchten zur Beleuchtung von Rettungswegen - Wegeleuchten 53.3 Kombinationsleuchten 53.4 Hinweisleuchten 53.5 Leuchten für externe Stromversorgung 53.6 Leuchten mit Einzelbatterie 53.7 Notleuchte in Dauerschaltung 53.8 Notleuchte in Bereitschaftsschaltung 53.9 Fernschalttaster und Treppenhausautomat 5

4 Ersatzstromquellen 64.1 Bemessungsbetriebsdauer 64.2 Nennbetriebsdauer 64.3 Grenzbetriebsdauer 64.4 Einschaltverzögerung 64.5 Einzelbatterieanlage 64.6 Gruppenbatterie-/Gruppenversorgungsanlage -

Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung (LPS-System) 64.7 Zentralbatterieanlage - CPS-System 64.8 Anlagenkonzepte 64.9 Überwachung - Betrieb 94.10 Leuchten in Endstromkreisen 94.11 Steuerungs- und Bussysteme 9

5 Prüfung – Wartung 95.1 Prüfbuch 95.2 Prüfungen 95.2.1 Erstprüfung 95.2.2 Wiederkehrende Prüfungen 105.2.3 Automatische Prüfeinrichtungen 10

6 Rettungszeichen 106.1 Rettungszeichen 106.2 Erkennungsweite 106.3 Lichttechnische Anforderungen 116.4 Montageort von Rettungszeichenleuchten 12

7 Sicherheitsbeleuchtung 127.1 Allgemeines 127.2 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege 137.3 Antipanikbeleuchtung 137.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung 137.5 Leuchtenabstand 137.6 Blendungsbegrenzung 14

8 Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108 14

9 Baurecht und Arbeitsschutz 179.1 Baurecht 179.1.1 Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO – Dezember 2000 179.1.2 Muster-Garagenverordnung – MGarVO – September 2007 179.1.3 Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVKO – September 1995 189.1.4 Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR – Juli 1998 189.1.5 Muster-Hochhausrichtlinie – Mai 1981 189.1.6 Muster-Versammlungsstätten – MVStättV – Juni 2005 199.1.7 Musterbauordnung – MBO – November 2002 199.1.8 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR – November 2005 209.2 Arbeitsschutz 209.2.1 Arbeitsstättenverordnung 209.2.2 BGR 216 Optische Sicherheitssysteme 20

10 Bibliographie 22

Inhaltsverzeichnis

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4 Einteilung der Notbeleuchtung nach DIN EN 1838

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2 Einteilung der Notbeleuchtung nach DIN EN 1838

2.1 NotbeleuchtungNotbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei Störung der Strom-versorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksamwird [DIN EN 1838].Notbeleuchtung wird in zwei verschiedene Bereiche unterteilt, dieErsatzbeleuchtung und die Sicherheitsbeleuchtung.

2.2 SicherheitsbeleuchtungDer Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlasseneines Raumes/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen rmög-licht, einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden [DINEN 1838].

2.2.1 Sicherheitsbeleuchtung für RettungswegeDer Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungs-einrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen,sofern Personen anwesend sind. [DIN EN 1838].

2.2.2 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mitbesonderer GefährdungDer Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Perso-nen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläu-fen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, angemesse-ne Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonalsund anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu tref-fen [DIN EN 1838].

2.2.3 AntipanikbeleuchtungDer Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung die-nen soll, und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von deraus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann.[DIN EN 1838].

2.3 ErsatzbeleuchtungDerjenige Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, damit not-wendige Tätigkeiten im wesentlichen unverändert fortgesetztwerden können [IEC 50 – Kapitel 845].ANMERKUNG: Die Ersatzbeleuchtung erfüllt keineFunktion in der Sicherheitsbeleuchtung.

ErsatzbeleuchtungSicherheitsbeleuchtung

Notbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtungfür Arbeitsplätzemit besonderer

Gefährdung

AntipanikbeleuchtungSicherheitsbeleuchtungfür Rettungswege

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3 NotleuchtenDas Funktionsprinzip der Sicherheitsbeleuchtung kann prinzi-piell in die Bereiche- Beleuchtung der Rettungswege, und- Kennzeichnung des Rettungsweges unterteilt werden, was unterschiedliche Leuchten erforderlichmacht.

3.1 RettungszeichenleuchtenDiese Leuchten werden zur Markierung der Notausgänge undzur Kennzeichnung der Rettungswege benötigt. Nach den ein-schlägigen Vorschriften muss von jedem Standort eines mög-lichen Beobachters mindestens eine Rettungszeichenleuchteeinsehbar sein. Mindestens müssen diese aber an den Ausgän-gen und Notausgängen angebracht sein. Derartige Leuchtenhaben die Aufgabe, das Rettungszeichen zu hinterleuchten, undtragen daher nur gering zur Beleuchtung der Rettungswege bei.Lichttechnische Anforderungen für Rettungszeichenleuchtenbzw. beleuchtete Rettungszeichenschilder sind in DIN 4844-1für den Netzbetrieb und in DIN EN 1838 für den Notbetrieb beiAusfall der Allgemeinbeleuchtung definiert. Nach E DIN VDE0108-100 sind Rettungszeichenleuchten immer in Dauerschal-tung zu betreiben. Ausnahme kann eine Arbeitsstätte sein, wennnicht mit betriebsfremden Personen zu rechnen ist.

3.2 Sicherheitsleuchten zur Beleuchtung von Ret-tungswegen - WegeleuchtenDiese Leuchten werden zur Beleuchtung der Rettungswege ein-gesetzt. Nach DIN EN 1838 ist die Sicherheitsbeleuchtung fürRettungswege eine Beleuchtung, die Rettungswege währendder betriebserforderlichen Zeiten mit einer vorgeschriebenenMindestbeleuchtungsstärke beleuchtet. Diese Mindestbeleuch-tungsstärke beträgt 1 lx, gemessen auf der Mittellinie des Ret-tungsweges. Das Verhältnis der größten zur kleinsten Beleuch-tungsstärke auf dem Rettungsweg darf 40:1 nicht überschreiten. Wegeleuchten sind speziell für die Ausleuchtung der Rettungs-wege mit möglichst geringer elektrischer Leistung und geringemEnergieverbrauch optimiert. In vielen Anwendungsfällen werdenstatt spezieller Wegeleuchten auch Leuchten der Allgemeinbe-leuchtung in die Sicherheitsbeleuchtung eingebunden.

3.3 KombinationsleuchtenDiese Leuchten dienen gleichermaßen als Rettungszeichen-leuchte und als Wegeleuchte. Sie besitzen ein auf diese kombi-nierte Aufgabe abgestimmtes optisches System. Sie sindbesonders wirtschaftlich, weil Licht, das nicht zur Hinterleuch-tung der Rettungszeichen benötigt wird, durch eine spezielleOptik zur Beleuchtung des Rettungsweges genutzt wird.Nach DIN EN 60598-2-22 ist der Begriff “Kombinationsleuchte”anders besetzt. Dort ist die Kombinationsleuchte gekennzeich-net durch die Verwendung von mindestens 2 Lampen, eine fürden Netz- und eine für den Notbetrieb.

3.4 HinweisleuchtenHäufig sind im Rahmen eines Gebäudeleitsystems auch andereHinweise in Schrift- oder Piktogrammform erwünscht. Leuchtenmit derartigen Hinweisen bezeichnet man als Hinweisleuchten.

3.5 Leuchten für externe StromversorgungDiese Leuchten sind für den Anschluss an externe Ersatzstrom-quellen wie Gruppenbatterien, Zentralbatterien sowie andereErsatzstromquellen vorgesehen. Für eine Versorgung ausschließ-lich mit Wechselspannung (AC) können die Leuchten mit konven-tionellen Vorschaltgeräten (KVG) ausgerüstet werden wobei diederzeit gültigen Anwendungsbeschränkungen zu beachten sind.Für eine Versorgung mit Wechsel- (AC) oder Gleichspannung (DC)können die Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten (EVG)ausgerüstet werden. Sie sind für eine größere Spannungsvielfaltgeeignet. Die Auswahl der geeigneten Vorschaltgeräte richtet sichnach den Anforderungen der gewählten Stromversorgung.

3.6 Leuchten mit EinzelbatterieWILLING-Einzelbatterieleuchten sind mit wartungsfreien NiCd-Batterien ausgerüstet, die für eine mindestens 4-jährige Brauch-barkeitsdauer (nach EN 60598-2-22) ausgelegt sind. Sie sind alsBaugruppe leicht auszutauschen. Die verwendeten Batteriekapa-zitäten hängen von der Bemessungsbetriebsdauer (1 h, 3 h) sowieden verwendeten Leuchtmitteln ab. Im Notbetrieb wird entwederdie Netzlampe nach Umschaltung aus der Batterie gespeist (Ein-Lampen-System), oder es wird bei Netzausfall eine separate Not-lampe betrieben (Zwei-Lampen-System).

ANMERKUNG NiCd Batterien sind für die Anwendung in Not-lichtsystemen von dem Verbot durch die Batterierichtlinie aus-genommen.

3.7 Notleuchte in DauerschaltungLeuchten in Dauerschaltung sind immer wirksam, bei intakter all-gemeiner Beleuchtung und wenn Notbeleuchtung erforderlich ist.Die Lampen leuchten ständig. Sie können aus dem Netz der allge-meinen Beleuchtung und im Notfall aus einer internen Batterieoder einer externen Batterieanlage bzw. einem externen Versor-gungsaggregat gespeist werden. Diese Schaltungsart wird haupt-sächlich bei Rettungszeichen- oder Kombinationsleuchten ange-wandt.

3.8 Notleuchte in BereitschaftsschaltungBei Leuchten in Bereitschaftsschaltung werden die Lampen erstzugeschaltet, wenn die Notbeleuchtung erforderlich ist bzw. die all-gemeine Beleuchtung ausfällt, d.h. bei Netzausfall. Bereitschafts-schaltung wird fast immer in der Wegebeleuchtung eingesetzt.

3.9 Fernschalttaster und TreppenhausautomatFernschalttaster werden zur Blockierung der Notlichtfunktionwährend betrieblicher Ruhezeiten genutzt, wenn z. B. die Strom-versorgung generell abgeschaltet wird und eine Entladung derNotleuchten verhindert werden muss, um eine sofortige Verfüg-barkeit nach Netzwiederkehr zu gewährleisten. Ein Treppenhaus-automat soll z. B. in Beherbergungsstätten mit Batterieanlagendie Notleuchten bei Netzausfall jeweils nur für eine bestimmteZeitspanne einschalten, damit ihre Wirkung im Bedarfsfall mög-lichst lange erhalten bleibt.

Notleuchten

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4 ErsatzstromquellenErsatzstromquellen gemäß VDE 0108-1 sind Einrichtungen, diebei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für eine begrenzteZeit die elektrische Energie für die Versorgung von notwendigenSicherheitseinrichtungen – also u.a. Sicherheitsleuchten (Wege-leuchten) und Rettungszeichenleuchten – bereitstellen. Über denEinsatz, wann welche Ersatzstromquellen gewählt werden kön-nen, gibt Anhang A aus E DIN VDE 0108-100 Auskunft.

4.1 BemessungsbetriebsdauerVom Hersteller angegebene Dauer, in der der Bemessungslicht-strom abgegeben wird. [DIN EN 60596-2-22]. Üblicherweise sindhier 1 h oder 3 h notwendig (siehe auch E DIN VDE 0108-100,Anhang A). Die Bemessungsbetriebsdauer entspricht der Nennbe-triebsdauer nach DIN EN 1838.

4.2 NennbetriebsdauerNach DIN EN 1838 beträgt die Nennbetriebsdauer der Sicher-heitsbeleuchtung für Rettungswege mindestens 1 h. Für Sicher-heitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdungnach DIN EN 1838 muss die Nennbetriebsdauer dem Zeitraumentsprechen, während der die potentielle Gefährdung für Men-schen besteht. Die Nennbetriebsdauer entspricht der Bemes-sungsbetriebsdauer nach E DIN VDE 0108-100 und DIN EN60598-2-22

4.3 GrenzbetriebsdauerDer Begriff Grenzbetriebsdauer aus der VDE 0108-1 wird in derneuen E DIN VDE 0108-100 nicht mehr genutzt. Mit Grenzbe-triebsdauer war in der VDE 0108-1 gemeint, dass 1 Stunden-Anlagen nach langjährigem Gebrauch noch mindestens 40 Minu-ten und 3 Stunden-Anlagen noch mindestens 2 Stunden wirksamsein müssen.

4.4 EinschaltverzögerungEinschaltverzögerung nach BGR216 ist die Zeit zwischen demAusfall der Allgemeinbeleuchtung und dem Erreichen der erfor-derlichen Beleuchtungsstärke auf den Rettungswegen. DIN EN1838 definiert aus lichttechnischer Sicht nach welcher Zeiteine bestimmte Beleuchtungsstärke erreicht sein muss (z.B.nach 5 s 50 % und nach 60 s 100 % der geforderten Beleuch-tungsstärke für die Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege).In E DIN VDE 0108-100 sind unterschiedliche Umschaltzeitenfür die Ersatzstromquelle in Abhängigkeit der Nutzung derGebäude definiert (0,5 s, 1 s und 15 s).

4.5 EinzelbatterieanlageVon einer Einzelbatterieanlage im Sinne von VDE 0108 ist dieRede, wenn die Leuchten der Anlage mit jeweils einer integrier-ten Batterie wartungsfreier Bauart und jeweils einer integriertenLade- und Kontrolleinrichtungen versehen sind. Anzahl derLeuchten pro Batterie: maximal 2 - Leitungslänge beachten.- Keine Leistungsbegrenzung- Batterietyp: gasdichte NiCd oder verschlossene Bleibatterien

mit Ventil oder andere Batteriearten, wenn sie den

zutreffenden Normen entsprechen - Brauchbarkeitsdauer: Mindestens 4 Jahre (nach EN 60598-2-22)

4.6 Gruppenbatterie-/Gruppenversorgungsanlage -Stromversorgungssystem mit Leistungsbegrenzung(LPS-System)Von einer Gruppenbatterieanlage im Sinne von VDE 0108 ist dieRede, wenn die Leuchten der Anlage von einer Batterie war-tungsfreier Bauart versorgt werden und die Anlage mit einerLade- und Kontrolleinrichtung ausgestattet ist.- Die Anzahl der Leuchten ist in VDE 0108-1 beschränkt auf

20 Sicherheitsleuchten oder Leistungsbegrenzung auf 900 W für 1 h Nennbetriebsdauer oder 300 W für 3 h –

- nach DIN EN 50171 liegt die Leistungsbegrenzung bei Low Power Supply Systems (LPS) für 1 h Nennbetriebsdauer bei 1500 W und für 3 h bei 500 W - die erlaubte Anzahl Leuchten ist entfallen.

4.7 Zentralbatterieanlage - CPS-SystemVon einer Zentralbatterieanlage im Sinne von VDE 0108-1 ist dieRede, wenn die Leuchten der Anlage von einer Batterie versorgtwerden und die Anlage mit einer Lade- und Kontrolleinrichtungausgestattet ist. Die Batterie versorgt mindestens die Sicherheits-einrichtungen - ohne Leistungsbegrenzung.- Anzahl der Leuchten unbegrenzt- Leistung unbegrenztZentralbatterieanlagen - zentrale Stromversorgungssysteme(CPS-System) – müssen entsprechend EN 50171 ausgeführt wer-den und den Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterie-anlagen aus DIN EN 50272-2 entsprechen.

4.8 AnlagenkonzepteDie Sicherheits/-Wegeleuchten sind üblicherweise in Bereit-schaftsschaltung geschaltet, im Gegensatz zu den Rettungszei-chenleuchten, die üblicherweise in Dauerschaltung betriebenwerden. Um eine möglichst hohe Redundanz der Sicherheitsbe-leuchtung in einem Brandabschnitt zu erzielen, müssen dieseLeuchten „abwechselnd an mindestens zwei unabhängigeSchutzeinrichtungen angeschlossen werden“ (E DIN VDE 0108-100). Diese Vorgaben haben bisher in der konventionellen Anla-gentechnik mindestens vier E30-Leitungen von der Anlage zumjeweiligen Brandabschnitt notwendig gemacht (siehe Bild 1).Neue Anlagentechnik macht es inzwischen möglich, diese minde-stens vier E30-Leitungen pro Brandabschnitt auf mindestens zweiE30-Leitungen zu reduzieren (siehe Bild 2). E DIN VDE 0108-100spiegelt diese technische Lösung wie folgt: „Die Sicherheitsbe-leuchtung muss für Dauerbetrieb oder Bereitschaftsbetrieb aus-geführt sein, eine Kombination von beiden Betriebsarten ist eben-falls zulässig“, bzw. „Innerhalb eines Endstromkreises der Sicher-heitsbeleuchtung ist der gemeinsame Betrieb von Leuchten inBereitschaftsbetrieb oder Dauerbetrieb zulässig, wenn bei einerStörung oder einem Ausfall der Steuerung die Funktion derSicherheitsbeleuchtung sichergestellt ist”. Dabei darf nicht auto-matisch auf die Stromquelle für Sicherheitszwecke (Batterie)umgeschaltet werden. Eine weitere Reduzierung der funktionser-

Ersatzstromquelle

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haltenden E30-Leitungen macht die patentierte WILLING X-1Technik möglich (siehe Bild 3).Mit der Auslagerung der Umschalteinrichtung (ES Modul) aus derZentralanlage in den Brandabschnitt ist es möglich, die einzelnenBrandabschnitte mit nur einer E30-Leitung zu versorgen. DiesesAnlagenkonzept hat seine großen Vorteile dann, wenn man mitden E30-Leitungen große Distanzen überbrücken muss, oder keinPlatz für große Kabeltrassen vorhanden ist, wie z.B. bei der Instal-lation einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage in historischenGebäuden, bei der die schützenswerte Bausubstanz weitestge-hend nicht verändert werden darf.

Geschaltetes Bereitschaftslicht

Wegeleuchte in Bereitschaftsschaltung

Bild 1: traditionelle 4-Leitungsanlage

7Ersatzstromquelle

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Geschaltetes Bereitschaftslicht

Wegeleuchte in Bereitschaftsschaltung

Geschaltetes Bereitschaftslicht

Wegeleuchte in Bereitschaftsschaltung

ES Modul

8 Ersatzstromquelle

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Bild 2: 2-Leitungsanlage mit Betrieb der Leuchten in Dauer- und Bereitschaftsschaltung in einer Leitung

Bild 3: 1-Leitungsanlage mit Umschaltung im Brandabschnitt

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9Ersatzstromquelle/Prüfung

4.9 Überwachung - BetriebNach E DIN VDE 0108-100 (Abschnitt 4.8.2) ist bei Dauerbetriebdie allgemeine Stromversorgung am Hauptverteiler der Sicher-heitsbeleuchtung zu überwachen – dies gilt nicht für Einzelbatte-riesysteme. Bei Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversorgungfür die allgemeine Beleuchtung im Verteiler für den entsprechen-den Bereich überwacht werden. Falls ein Fehler in der Steuerungder allgemeinen Beleuchtung zu einem Ausfall der allgemeinenBeleuchtung eines Raumes oder eines Rettungsweges führenkann, so muss diese Steuerung mit überwacht werden. Im Stö-rungsfall ist dann die in der Betriebsart „Bereitschaftsbetrieb“geschaltete Sicherheitsbeleuchtung einzuschalten.Sicherheitsleuchten in Bereitschaftsschaltung müssen beim Aus-fall eines Stromkreises der allgemeinen Beleuchtung wirksamwerden. Es sind auf jeden Fall Maßnahmen zu treffen, die sicher-stellen, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung dieSicherheitsbeleuchtung des betroffenen gestörten Bereichs akti-viert wird.“

4.10 Leuchten in EndstromkreisenDie in der bisherigen VDE 0108-1 zulässige Anzahl von 12 Sicher-heitsleuchten pro Endstromkreis ist auf maximal 20 erhöht wor-den, es heißt: Endstromkreise der Sicherheitsbeleuchtung sind mitÜberstromschutzorganen zu schützen; sie dürfen mit nicht mehrals 60 % des Nennstroms der Schutzeinrichtung belastet werden,jedoch (mit) nicht mehr als 20 Leuchten.

4.11 Steuerungs- und BussystemeSteuerungs- und Bussysteme der Sicherheitsbeleuchtung müssenunabhängig von anderen im Gebäude genutzten Systemen sein.Wird das System der Sicherheitsbeleuchtung mit anderen Gebäu-debussystemen über eine Schnittstelle gekoppelt, ist eine galva-nische Trennung dieser Systeme sicherzustellen.Fällt infolge einer Störung des Steuerungs- und Bussystem dieallgemeine Beleuchtung eines Rettungsweges aus, muss dieSicherheitsbeleuchtung aktiv werden, d.h. die Steuerung ist zuüberwachen (nach E DIN VDE 0108-100).

5 Prüfung – WartungJe nach Anlagentyp, Einzelbatterieleuchten oder zentral versorg-te Leuchten, sind unterschiedliche Prüfungen in unterschied-lichen Abständen durchzuführen. Diese können je nach Anlagen-auslegung über automatische Prüfeinrichtungen (nach DIN EN62034) oder manuell abgearbeitet und protokolliert werden.

5.1 PrüfbuchDie durchgeführten Prüfungen und Wartungen sind in einemPrüfbuch oder in einem Ausdruck einer automatischen Prüfein-richtung zu dokumentieren. Nach E DIN VDE 0108-100 muss dasPrüfbuch von einer „ernannten verantwortlichen Person“ geführtwerden.Folgendes ist mindestens zu dokumentieren (nach E DIN VDE0108-100):

a. Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Dokumentation später erfolgter Änderungen

b. Zeitpunkt der regelmäßig stattfindenden notwendigen Prüfungen

c. Zeitpunkt und kurze Beschreibung bzw. Anmerkungen zu durchgeführter Wartung, Prüfung und Tests

d. Zeitpunkt und kurze Beschreibung jeden Fehlersund jeder durchgeführten Abhilfemaßnahme

e. Zeitpunkt und kurze Beschreibung jeder Änderung an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage

f. Wenn eine automatische Prüfeinrichtung verwendet wird, müssen die Funktionen und der Ablauf dokumentiert sein

5.2 PrüfungenDie hier wiedergegebenen Anforderungen sind E DIN VDE 0108-100 entnommen. Evtl. parallel anzuwendende Vorschriften oderAuflagen von Überwachungsbehörden sind zu beachten. Bei Prü-fungen, die z.B. die Batteriekapazität der Leuchten herabsetzenwie der Betriebsdauertest, ist darauf zu achten, dass diese in Zei-ten mit „niedrigem Risiko“ durchgeführt werden. Ist dies nichtmöglich, „müssen geeignete Maßnahmen für den Zeitraumgetroffen werden, bis die Batterien wieder aufgeladen sind.“

5.2.1 ErstprüfungDie Erstprüfung der installierten Sicherheitsbeleuchtungsanlageumfasst die lichttechnische Überprüfung der vorgegebenen Wer-te für die Ausleuchtung der Rettungswege. Die Messungen sindwie in DIN 5035-6 beschrieben durchzuführen.

ANMERKUNG Eine Überprüfung der lichttechnischenWerte der Rettungszeichenleuchten wäre wünschens-wert, ist aber mit der Festlegung in E DIN VDE 0108-100 wahrscheinlich nicht gemeint. Hier muss sich derBetreiber der Sicherheitsbeleuchtung auf die Leuchten-beschreibung des jeweiligen Leuchtenherstellers verlas-sen.

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10 Prüfung/Rettungszeichen

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5.2.2 Wiederkehrende PrüfungenTäglich Anzeige auf korrekte Funktion - Sichtprüfung

ob System betriebsbereit – kein FunktionstestWöchentlich

„Zuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke“ (E DIN VDE 0108-100)

„Zuschaltung der Stromquelle für Sicherheitszwecke“manuelle oder automatisch Auslösung –automatische Auslösung muss DIN EN 62034 entsprechen

Monatlich Funktionstest ohne Bemessungsbetriebsdauer

„Umschalten jeder Leuchte auf Notbetrieb durch Simulation eines Ausfalls der allgemeinen Versorgung für eine Dauer, die hinreichend lang ist, um sicher-zustellen, dass jede Lampe leuchtet“ – das Zurück-schalten auf die allgemeine Stromversorgung von allen Leuchten ist zu kontrollieren. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind die Ergebnisse des Funktionstests zu protokollieren

Jährlich Funktionstest mit Bemessungsbetriebsdauer

Umschalten jeder Leuchte auf Notbetrieb durch Simulation eines Ausfalls der allgemeinen Versorgung für die vom Hersteller angegebene Betriebsdauer – das Zurückschalten auf die allgemeine Strom-versorgung von allen Leuchten ist zu kontrollieren – die Ladeeinrichtung ist auf Funktion zu prüfen.Es ist auch zu überprüfen ob alle Leuchten sauber sind.Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung sind dieErgebnisse des Bemessungsbetriebsdauertests zu proto-kollieren. Datum und Ergebnis des Tests müssen auch imPrüfbuch festgehalten werden

Alle drei Jahre- Messung der Beleuchtungsstärke auf den Rettungs-wegen nach DIN 5035-6

5.2.3 Automatische PrüfeinrichtungenAutomatische Prüfeinrichtungen müssen DIN EN 62034 entspre-chen.

6 Rettungszeichen

6.1 RettungszeichenNach DIN 4844 ist ein Sicherheitszeichen ein Zeichen, das durchKombination einer spezifischen Farbe mit einer geometrischenForm eine allgemeine und durch Zufügen eines graphischen Sym-bols eine spezielle Sicherheitsaussage ermöglicht.Bei Rettungszeichen, die für die Kennzeichnung von Rettungs-wegen oder Notausgängen, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrich-tung oder diese Einrichtung selbst zu verwenden sind, ist dieSicherheitsfarbe ein ‚grün’, das in etwa RAL 6032 entspricht.Das hier dargestellte Rettungszeichen ist das seit 2001 gültigeDIN-Rettungszeichen aus DIN 4844-2, das ursprünglich aus ISO3864 bzw. ISO 7010 stammt.

Rettungszeichen nach DIN 4844-2 und ASR A1.3

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3, erschien en imApril 2007, die jetzt in Deutschland als Umsetzung der europäi-schen Richtlinie für die Sicherheitskennzeichnung am Arbeits-platz gilt, führt nun nur noch dieses “neue” Rettungszeichen. Dasbisher noch zusätzlich in BGV A8 gezeigte dreiteilige Rettungs-zeichen - laufendes Männchen, Pfeil, Tür - gilt somit als zurük-kgezogen und sollte nicht mehr verwendet werden. D.h., bei Neu-bauten oder Instandsetzung alter Gebäudeteile ist das “neue”DIN-Rettungszeichen einzusetzen.

ANMERKUNG Es sollten alte und neue Zeichen in einemGebäudeteil nicht gleichzeitig genutzt werden. BeimAustausch einzelner defekter Leuchten kann das “alte”Zeichen verwendet werden.

Rettungszeichen nach VBG A6.2 ErkennungsweiteDie Auffälligkeit eines Rettungszeichens und das Erkennen derZeichenaussage sind maßgeblich bestimmt durch Farbe, Kontrastund Helligkeit des Zeichens und durch Größe und Form des gra-phischen Symbols. Dieser Zusammenhang ist in DIN 4844-1 undDIN EN 1838 mit einer Formel zur Ermittlung der Erkennungswei-te l bzw. der Zeichenhöhe h des Rettungszeichens hinterlegt.

ANMERKUNG Die hier benutzten Bezeichnungen stam-men aus DIN 4844 - in DIN EN 1838 wird die Zeichen-höhe h mit p, die Erkennungsweite l mit d und der Dis-tanzfaktor Z mit s bezeichnet.

Nach DIN 4844-1 und DIN EN 1838 gilt ein Distanzfaktor vonZ = 200 für hinterleuchtete Rettungszeichen, für beleuchteteRettungszeichen gilt Z = 100. Diese Distanzfaktoren nach DIN4844-1 und DIN EN 1838 können aber nur dann zur Ermittlungder Erkennungsweite eines Rettungszeichens herangezogen wer-den, wenn die lichttechnischen Randbedingungen dieser Normeneingehalten sind. So gilt der Distanzfaktor Z von 200, wenn die mittlere Leuchtdich-te der weißen Kontrastfarbe des Rettungszeichens im Netzbetrieb≥500 cd/m2 ist – für den Notbetrieb muss die Zeichenleuchtdich-te bei ca. 10 cd/m2 liegen. D.h., ist das Rettungszeichen z.B. 0,1 mhoch, so liegt die Erkennungsweite bei 20 m. Für beleuchtete Ret-tungszeichen – Beleuchtungsstärke ≥50 lx auf dem Zeichen –wird Z mit 100 angegeben. Das bedeutet, beleuchtete Schildermüssen für die gleiche Erkennungsweite wie Rettungszeichen-leuchten doppelt so groß sein oder bei gleicher Größe haben sienur die halbe Erkennungsweite.

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11Rettungszeichen

6.3 Lichttechnische Anforderungen

6.3.1 NetzbetriebDIN 4844-1 beschreibt die Anforderungen an Rettungszeichen im‚Normalbetriebsfall’, d.h. im Netzbetrieb in normal heller Umge-bung. Das bedeutet, die Rettungszeichen müssen, um schnellerkannt werden zu können, eine hohe Auffälligkeit im Bezug aufihre Umgebung haben. DIN 4844-1 stellt daher für hinterleuchteteRettungszeichen weitaus höhere Anforderungen an die Ausleuch-tung im Vergleich zu den Anforderungen an Rettungszeichenleuch-ten nach DIN EN 1838. Die mittlere Leuchtdichte der weißenKontrastfarbe des Rettungszeichens muss mindestens 500 cd/m2

betragen. Über das Flächenverhältnis von grün zu weiß (~2,5:1)und die geforderten Kontraste zwischen grün und weiß (5:1 bis15:1) ergibt sich dann die bisher bekannten 200 cd/m2 Zeichenges-amthelligkeit aus der ‚alten DIN 4844-1’ (Ausgabe 2002-11). Für diegrünen und weißen Flächen des Zeichens werden Gleichmäßigkei-ten von ≥0,2 gefordert.

ANMERKUNG Die ‚alte DIN’ nahm in ihrer Forderung andie Leuchtdichte Rücksicht auf das Alterungsverhaltender Leuchtmittel. Sie sah vor, dass der Wert von 200cd/m2 zu keinem Zeitpunkt (des Gebrauchs) um mehr als35 % unterschritten werden darf (Wartungswert). Diesbedeutet, ist die mittlere Leuchtdichte des Rettungszei-chens auf 130 cd/m2 gesunken, muss gewartet werden –Austausch des Leuchtmittels, Reinigen der Zeichenflä-che, etc.

6.3.2 NotbetriebDie Helligkeit des Rettungszeichens kann im Notbetrieb ver-glichen mit der Helligkeit im „Netzbetrieb“ erheblich abgesenktwerden. DIN EN 1838 fordert für die grüne Sicherheitsfarbe anjeder Stelle des Zeichens mindestens 2 cd/m2. Diese Leuchtdichtegilt am Ende der Nenn-/Bemessungsbetriebsdauer der Anlage. Fürden Kontrast zwischen grüner und weißer Fläche gelten die glei-chen Anforderungen wie aus DIN 4844-1. Die Gleichmäßigkeitinnerhalb der Farbflächen darf allerdings bei 0,1 liegen.

6.3.3 Leuchtdichtekontrast und GleichmäßigkeitLeuchtdichtekontrast k und Gleichmäßigkeit g sind wichtigesQualitätsmerkmal einer Rettungszeichenleuchte. Die Erkennungs-weite eines Rettungszeichens hängt neben der Gesamtleucht-dichte eng mit diesen Kriterien zusammen. Ist z.B. die Kontrast-farbe weiß um ein Vielfaches über dem erlaubten Faktor von 15:1heller als die Sicherheitsfarbe grün, ist davon auszugehen, dassdie Kontur des graphischen Symbols überblendet wird und somitnicht mehr erkennbar ist.Der Leuchtdichtekontrast k ist das Verhältnis der LeuchtdichteLweiß der weißen Farbe zur Leuchtdichte Lgrün der grünen Sicher-heitsfarbe.

l

h

l = Z x hh Zeichenhöhel ErkennungsweiteZ Distanzfaktor 100 für beleuchtete Rettungszeichen

und 200 für hinterleuchtete Rettungszeichen

DIN 4844-1 DIN EN 1838

Einsatzgebiet helle unddunkle Umgebung dunkle Umgebung

Netzstrom / Notstrom Netz-/Notstrom Notstrom

Dauerbetrieb ja –

grüne Sicherheitsfarbe Angabe gleichlautend Verweis auf ISO 3864-1ISO 3864-1

weiße Kontrastfarbe Angabe gleichlautend Verweis auf ISO 3864-1ISO 3864-1

Gleichmäßigkeit der grünen bzw. der weißen Fläche

Leuchtdichte-Kontrast zwischen der grünen und der weißen Fläche

mittlere Leuchtdichte der weißen ≥500 cd/m2 –Kontrastfarbe

Leuchtdichte der grünen Sicherheitsfarbe – > 2 cd/m2

graphisches Symbol

Anforderungen an hinterleuchtete Rettungszeichenleuchtennach DIN 4844-1 und DIN EN 1838

g=L min ≥ 0,2 L max

g=L min ≥ 0,1 L max

k= L weiß = 5:1 bis 15:1L grün

L i c h t n a v i g a t i o n

Page 13: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

12 Rettungszeichen/Sicherheitsbeleuchtung

L i c h t n a v i g a t i o n

Die Gleichmäßigkeit g ist das Verhältnis von kleinster zur größtenLeuchtdichte L innerhalb einer Farbfläche. DIN 4844-1 fordert fürdie helle Umgebung und das helle Rettungszeichen ein Gleichmä-ßigkeit von 0,2. DIN EN 1838 setzt die Grenzen nicht so strengund lässt 0,1 zu.

6.3.4 SicherheitsfarbeSicherheitsfarbe ist die Farbe, der eine bestimmte sicherheits-technische Bedeutung zugeordnet ist. Für Rettungszeichen ist es"grün", wobei grün international die Bedeutung "Gefahrlosigkeit"zugeordnet ist. Die farbmetrisch definierten Grenzen sind in DIN4844 festgelegt. RAL 6032 wird in DIN 4844-1 als im Mittelpunktdieser Farbgrenzen liegend angegeben.

6.3.5 KontrastfarbeDas Rettungszeichen wird erst durch das Zusammenspiel vonSicherheitsfarbe und Kontrastfarbe sicher vor jedem beliebigenHintergrund erkennbar. Die Kontrastfarbe ist weiß, wobei RAL9003 in DIN 4844-1 als im Mittelpunkt der Farbgrenzen liegendangegeben wird.

ANMERKUNG: Durchsichtige Flächen des Piktogrammsanstelle der Kontrastfarbe sind nicht erlaubt, weil dieerkennbare Farbe des Hintergrundes nicht definiert istund damit kein definierter Farbkontrast gegeben ist.

6.4 Montageort von RettungszeichenleuchtenUm ein Verdecken der Rettungszeichenleuchten durch Personenzu vermeiden, sind Rettungszeichen in Über-Kopfhöhe anzubrin-gen, nach DIN EN 1838 in mindestens 2 m Höhe. Sie sind an allenNotausgängen und Ausgängen entlang des Rettungsweges zuplatzieren.Sofern der Notausgang nicht direkt zu sehen ist, muss mindestensein Rettungszeichen innerhalb der Erkennungsweite von einembeliebigen Standort auf dem Rettungsweg erkennbar sein, umeine gefahrlose Wegeleitung sicherzustellen.Rettungszeichenleuchten müssen mindestens direkt über bzw.neben Ausgängen und Notausgängen angebracht sein, sowie anStellen, an denen der Rettungsweg seine Richtung ändert.

7 Sicherheitsbeleuchtung

7.1 AllgemeinesNach DIN EN 1838 sind Leuchten der Sicherheitsbeleuchtung inmindestens 2 m Höhe zu installieren. Sie müssen den Rettungs-weg ausleuchten aber auch potenzielle Gefahrenstellen hervorhe-ben und Sicherheitseinrichtungen angemessen ausleuchten.

a) Türen im Verlauf des Rettungswegesb) Notausgänge – außerhalb und nahe jedem

letzten Ausgangsc) Treppen/Treppenstufen und andere Niveauänderungend) Richtungsänderungen, Kreuzungen von Flurene) nahe Erste-Hilfe-Stellenf) Feuerlöscher, Brandmeldestellen, etc.

ANMERKUNG: Liegen Erste-Hilfe-Stellen und z.B. Feu-erlöscher nicht direkt am Rettungsweg, so müssen diesemit 5 lx – gemessen in 2 cm Höhe – ausgeleuchtet werden.

g=L min ≥ 0,2 bzw. 0,1L max

g=L min ≥ 0,2 bzw. 0,1L max

k= L weiß =5:1 bis 15:1L grün

Rettungszeichen unterschiedlicher Leuchtdichte und Größein heller Umgebung

Rettungszeichen mit hoher Leuchtdichte nach DIN 4844-1in dunkler Umgebung bei Verrauchung

Page 14: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

13Sicherheitsbeleuchtung

7.2 Sicherheitsbeleuchtung für RettungswegeNach DIN EN 1838 ist die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungs-wege eine Beleuchtung, die Rettungswege während der betriebs-erforderlichen Zeiten mit einer vorgeschriebenen Mindestbe-leuchtungsstärke beleuchtet und es ermöglicht, sie sicher zubenutzen und Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen.Für Rettungswege von bis zu 2 m Breite ist in der Mitte des Ret-tungsweges eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx festgelegt,wobei in einem Abstand von 0,5m rechts und links von der Mittel-linie noch 50 % der Beleuchtungsstärke erreicht werden müssen.Rettungswege ≥ 2 m sind als mehrere 2 m breite Wege zubetrachten.Die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung des Rettungsweges wirddurch das Verhältnis der größten Beleuchtungsstärke zur klein-sten Beleuchtungsstärke auf der Mittellinie des Rettungswegesbestimmt. Dieses Verhältnis darf nicht größer als 40:1 sein, umunnötiges zu starkes Umadaptieren der Augen zu vermeiden.Die Beleuchtungsstärke ist in einer Höhe von etwa 2 cm zu mes-sen – wobei nach DIN 5035-6 die Messhöhe auf max. 10 cmerhöht werden kann, falls die Bauform des Messgerätes dieserforderlich macht. Der Beitrag reflektierten Lichtes von z.B. denWänden darf bei der Messung nicht berücksichtigt werden. Beider Planung muss daher von schwarzen Raumbegrenzungsflächenausgegangen werden. Bei der Messung kann dieser VorgabeRechnung getragen werden, indem ein Tubus mit einem bestimm-ten Durchmesser-/Längenverhältnis vor den Empfänger gesetztwird (siehe DIN 5035-6).Die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx ist ein Wartungswert.Das bedeutet, dieser Wert darf nie - weder zeitlich noch örtlich -unterschritten werden. Bei der Auslegung der Sicherheitsbeleuch-tung hat der Planer einen ‚Planungsfaktor’ einzurechnen, um derim Laufe des Betriebes zu erwartenden Alterung der Lampen undder Verschmutzung der Leuchten Rechnung zu tragen.Damit Sicherheitsfarben entlang des Rettungsweges eindeutigerkannt werden können, muss der Farbwiedergabeindex der ver-wendeten Lampen Ra ≥ 40 betragen.Nach Ausfall des Netzstromes fordert DIN EN 1838, dass nach 5 s50 % der geforderten Beleuchtungsstärke erreicht werden, 100 %nach 60 s.

7.3 AntipanikbeleuchtungAbweichend zur Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege wirdbei der Antipanikbeleuchtung nach DIN EN 1838 eine Beleuch-tungsstärke von 0,5 lx auf der freien Bodenfläche gefordert,wobei Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m eines Raumesnicht berücksichtigt werden müssen.

7.4 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit beson-derer GefährdungDie Beleuchtungsstärke muss bei Ausfall der allgemeinenBeleuchtung mindestens 10 % der für die Sehaufgabe geforder-ten Beleuchtungsstärke betragen, mindestens aber 15 lx. Diegeforderte Beleuchtungsstärke muss in 0,5 s erreicht sein. DieGleichmäßigkeit muss bei ≥ 0,1 liegen.

7.5 LeuchtenabstandEs ist bei der Auswahl von geeigneten Leuchten - die Leuchtenmüssen DIN EN 60598-2-22 entsprechen - darauf zu achten, dassin den Leuchtenabstandstabellen der jeweiligen Hersteller dieaufgeführten Werte einen Planungsfaktor berücksichtigen. Wird1,25 gewählt, so kann bei der Erstinstallation dieser Leuchten voneiner Beleuchtungsstärke von mindestens 1,25 lx auf der Mittel-linie des Rettungsweges ausgegangen werden, wenn die von denHerstellern angegebenen Leuchtenabstände und Montagehöhenumgesetzt sind.

LPH LichtpunkthöheR Reichweite einer LeuchteR` Reichweite einer WandleuchteA Abstand zweier Leuchten bei 1,25 lx. bzw.

Reichweite einer Leuchte bei 0,625 lx.K Abstand einer Wandleuchte bis zum Lichtkegel A/2

der nächsten Deckenleuchte

Einzelleuchte

LPH

A

AA2

K

R

LPH

1,25 lx R` 1,25lx

0,625lx

1,25 lx0,625 lx

Leuchtenreihe Leuchten fürWandmontageR

2

0,5m 0,5m

0,5lx 1lx 0,5lx

2m

40 : 1 40 : 1 40

L i c h t n a v i g a t i o n

Page 15: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

7.6 BlendungsbegrenzungUm eine zu starke Beeinträchtigung der Sehleistung durch mög-liche Blendung zu vermeiden, dürfen in Abhängigkeit von derAnbringungshöhe der betrachteten Leuchten und des Verlaufs desRettungsweges (horizontal oder vertikal verlaufend) in den in denBildern dargestellten Winkelbereichen die folgend aufgelistetenLichtstärken nicht überschritten werden.

14 Sicherheitsbeleuchtung/-nach VDE 0108

L i c h t n a v i g a t i o n

Lichtpunkthöhe Imax Imax

über dem Boden für Sicherheitsbeleuchtung für Sicherheitsbeleuchtungfür Rettungswege für Arbeitsplätze mit

und für Antipanikbeleuchtung besonderer Gefährdungm cd cd

h < 2,5 500 1.0002,5 ≤ h < 3,0 900 1.8003,0 ≤ h < 3,5 1.600 3.2003,5 ≤ h < 4,0 2.500 5.0004,0 ≤ h < 4,5 3.500 7.000

h ≥ 4,5 5.000 10.000

60°60°

1

Horizontaler Fluchtwegverlauf Vertikaler Fluchtwegverlauf

1= Blendbereich

60°60°

11111

Maximale Lichtstärke zur Blendungsbegrenzung der Sicherheitsbeleuchtung

Page 16: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

15Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108

8 Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108Sicherheitsbeleuchtung muss den allgemein anerkannten Regelnder Technik entsprechend errichtet und betrieben werden. In die-sem Sinne werden die Normen DIN VDE mit dem SchwerpunktVDE 0108 als technische Ausführungsbestimmung angesehen.Wird die Sicherheitsbeleuchtung nach DIN VDE 0108 geplant, istdarauf zu achten, dass die aktuellen Normunterlagen genutztwerden. DIN VDE 0108-1 (10/1989) ist im März 2007 zurückgezogen wor-den, seit dem gilt DIN EN 50172 (VDE 0108-100). Das für dieseNormen in Deutschland zuständigen DKE Gremium hat aberbereits einen Entwurf erarbeitet E DIN VDE 0108-100 (08/2007),der die Aspekte aus der alten DIN VDE 0108-1 und aus DIN EN50172 zusammenfasst und einige Klarstellungen bzw. Aktualisie-rungen berücksichtigt. Das zuständige DKE Gremium empfiehltbereits jetzt die Anwendung dieses Norm-Entwurfes, da DIN EN50172 als europäisches Kompromisspapier viele technischeAspekte einer Sicherheitsbeleuchtung nicht beschreibt.E DIN VDE 0108-100 (8/2007) Sicherheitsbeleuchtung bildetzusammen mit VDE 0100-718 (10/2005) Errichten von Nieder-spannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume

und Anlagen besonderer Art – Teil 718: Bauliche Anlagen fürMenschenansammlungen, DIN EN 50171 (11/2001) ZentraleStromversorgungssysteme und DIN EN 50272-2 (12/2001)Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen einNetz an technischen Vorgaben, dass die Anforderungen anSicherheitsbeleuchtung ‚fast’ komplett beinhaltet.

Die zurückgezogene Norm DIN VDE 0108-1 (10/1989) hatte imAnwendungsbereich klar festgelegt, wann sie anzuwenden ist. Sowurde z.B. definiert, dass die Festlegungen umzusetzen sind,wenn eine Beherbergungsstätte mehr als 60 Gästebetten hat.Hierzu gab es eine Tabelle, die weitere grundlegende Vorgaben fürdie jeweilige Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung auflistete.DIN VDE 0108-100 (10/2005) verzichtet nun auf diese konkretenVorgaben, ab wann z.B. eine Verkaufstätte unter ihren Anwen-dungsbereich fällt. Dies ist dem europäischen Norm-Kompromissgeschuldet, ist aber auch in sofern konsequent, als das inDeutschland immer auch die Vorgaben des Länder-Baurechts unddie Vorgaben des Arbeitsschutzrechts zu berücksichtigen sind.

L i c h t n a v i g a t i o n

Page 17: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

16 Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108

L i c h t n a v i g a t i o n

1) je nach Panikrisiko von 1 s bis 15 s2) Wert stammt nicht aus DIN EN 18383) Der Zeitraum der für Personen bestehenden Gefährdung4) Bei Wohnhochhäusern 8 h, wenn nicht die Schaltung

nach 4.4.8 aus E DIN VDE 0108-100 ausgeführt wird5) Es reichen 3 h, wenn die Schaltung nach 4.4.8

aus E DIN VDE 0108-100 ausgeführt wird6) Für oberirdische Bereiche von Bahnhöfen ist je nach

Evakuierungskonzept auch 1 h zulässig

7) Anmerkung: Dauerbetrieb nur erforderlich, wenn mit ortsfremden Personen gerechnet werden muss

Bauliche Anlagen fürMenchenansammlungen

Gebäudenutzung

Versammlungsstätten (außer1 lx 1 3 X X X - X X - -fliegenden Bauten), Kinos, Theater

Fliegende Bauten, die 1 lx 1 3 X X X X X X - -Versammlungsstätten sind

Ausstellungshallen 1 lx 1 3 X X X - X X - -

Verkaufsstätten 1 lx 1 3 X X X - X X - -

Restaurants 1 lx 1 3 X X X X X X - -

Beherbergungsstätten,1 lx 15 1) 8 5) X X X X X X X -Heime

Schulen 1 lx 15 1) 3 X X X X X X X -

Parkhäuser, Tiefgaragen 1 lx 15 1 X X X X X X X -

Flughäfen, Bahnhöfe 1 lx 1 3 6) X X X X X X - -

Hochhäuser 1 lx 15 1) 3 4) X X X X X X X -

Rettungswege in Arbeitsstätten 1 lx 15 1 X 7) X X X X X X X

Arbeitsplätze mitbesonderer Gefärdung

≥15 lx 0,5 x 3) X X X X X X - X

Bühnen 3 lx 2) 1 3 X X X - X X - -

X: zulässig, -: nicht zulässig Tabelle A1 aus E DIN VDE 0108-100 (10/2005)

Bele

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In E DIN VDE 0108-100 (08/2007) findet sich aber wieder eine Tabelle, was Anlagenspezifischzu beachten ist, wenn diese Norm in den aufgeführten Gebäuden Anwendung findet

Page 18: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

17Baurecht und Arbeitsrecht

9 Baurecht und ArbeitsschutzFür die Errichtung, Instandhaltung und Beschaffenheit einer Not-beleuchtungsanlage gelten eine Vielzahl von Normen und Vor-schriften, die durch Verweise miteinander verknüpft sind. Dasbetrifft sowohl lichttechnische als auch elektrotechnische Belan-ge. Viele bisher in der Praxis bewährte deutsche Normen und Vor-schriften sind in den letzten Jahren durch europäische ersetztworden oder befinden sich in der Überarbeitung.Die wichtigste Errichtungsvorschrift für Sicherheitsbeleuchtungs-anlagen bezüglich der elektrotechnischen Anforderungen ist dieVDE 0108 mit ihren jeweils gültigen Teilen – siehe auch DIN EN50172 (VDE 0108-100), Entwurf DIN VDE 0108-100 und DIN VDE0100-718. Diese VDE Vorschriften sowie auch gesetzliche Ausfüh-rungsbestimmungen fordern z.B. die Einhaltung der lichttechni-schen Vorschriften der DIN EN 1838 und der DIN 4844.Zu den zu berücksichtigenden Vorschriften für Sicherheitsbe-leuchtung neu hinzugekommen ist die BGR 216 Optische Sicher-heitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) vom Juli2001. Diese Berufsgenossenschaftliche Regel ist eine Zusammen-stellung bzw. Konkretisierung von staatlichen Arbeitsschutzvor-schriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, technischenSpezifikationen und von Erfahrungen berufsgenossenschaftlicherPräventionsarbeit. Erstmals werden hier in verbindlicher FormVorgaben formuliert, wann optische Sicherheitsleitsysteme einzu-setzen sind, wobei Vorgaben für Sicherheitsbeleuchtung und fürbodennah und in nicht bodennah montierte Systeme aufgestelltwerden. Die Regelungen nach EN 60598 Teil 1 und EN 60598 Teil 2-22beinhalten die allgemeinen Anforderungen für Leuchten sowie diefür Leuchten in der Notbeleuchtung. Sie sind für den Herstellerbezüglich der elektrischen, wärmetechnischen und mechanischenSicherheit der Leuchten maßgebend.Weitere Aspekte für die Notbeleuchtung finden sich in derArbeitsstättenverordnung sowie in der Arbeitsstätten-Richtlinie,in den Unfallverhütungsvorschriften, in der Krankenhausbauver-ordnung (KhBauVO), in den Verordnungen zu Starkstromanlagenin Krankenhäusern (VDE 0100-710) und im Bauordnungsrecht, dasvon Bundesland zu Bundesland verschieden sein kann.

9.1 BaurechtGrundlage für die Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung sind imAllgemeinen die geltenden Vorschriften im Bauordnungsrecht derBundesländer und im Arbeitsschutzrecht des Bundes. Im konkre-ten Einzelfall sind Forderungen aus dem Baugenehmigungsbe-scheid zu berücksichtigen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschrif-ten der Bundesländer enthalten zusätzliche Einzelfestlegungen zuverschiedenen Punkten in der Sicherheitsbeleuchtung. Abwei-chungen können von Bundesland zu Bundesland auftreten. Hier-aus ergibt sich für den Anwender dieser Vorschriften die unbe-dingte Notwendigkeit zu prüfen, ob besondere behördliche Vor-schriften bestehen und wie sie gegebenenfalls umzusetzen sind.ANMERKUNG In Zweifelsfällen sollte die zuständigeBauaufsichtsbehörde um Auskunft gebeten werden!

Relevante Bundes-Vorschriften sind:MBO (11/2002) Muster-BauordnungMVStättV (06/2005) Muster-VersammlungsstättenverordnungMGarVO (05/1993) Muster-GaragenverordnungMIndBauRL (03/2000) Muster-IndustriebaurichtlinieMBeVO (12/2000) Muster-BeherbergungsstättenverordnungMSchulbauR (07/1998) Muster-Schulbau-RichtlinieMHochhausR (05/1981) Muster-HochhausrichtlinieMLAR (11/2005) Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMVkVO (09/1995) Muster-Verkaufsstättenverordnung

ANMERKUNG: Die derzeit gültigen Bundes- und Länder-Vorschriften sind unter www.is-argebau.de abrufbar.

In den folgenden Abschnitten sind diese Vorschriften auszugs-weise zitiert.

9.1.1 Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO – Dezember 2000§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstät-ten mit mehr als 12 Gastbetten.

§ 3 Rettungswege(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zunotwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie istdurch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. DieSicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung(1) Beherbergungsstätten müssen

1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversor-gung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung denBetrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungenübernimmt, insbesondere

1. der Sicherheitsbeleuchtung,2. der Alarmierungseinrichtungen und3. der Brandmeldeanlage.

9.1.2 Muster-Garagenverordnung – MGarVO – Mai 1993

Es sind Garagen mit einer Nutzflächebis 100 m2 Kleingaragen,über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,über 1000 m2 Großgaragen.§ 13 Rettungswege

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leichterkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Groß-garagen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu denAusgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durchdauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an denWänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

L i c h t n a v i g a t i o n

Page 19: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

18 Baurecht und Arbeitsrecht

L i c h t n a v i g a t i o n

§ 14 Beleuchtung(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossigeGroßgaragen mit festem Nutzerkreis, muss zur Beleuchtung derRettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

9.1.3 Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVKO – September 1995§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte,deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bau-teile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m2 haben.

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptausgängesowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dau-erhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen.Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 18 SicherheitsbeleuchtungVerkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

1. in Verkaufsräumen,2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und

Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden,3. in Arbeits- und Pausenräumen,4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2,5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für

haustechnische Anlagen,6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für

Stufenbeleuchtung.

9.1.4 Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR – Juli 1998§ 1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBO anallgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nichtausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

§ 3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen… An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder insFreie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

§ 7 SicherheitsbeleuchtungEine Sicherheitsbeleuchtung muß in notwendigen Fluren, not-wendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumenvorhanden sein.

§ 9 SicherheitsstromversorgungSicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugs-anlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlageangeschlossen sein.

9.1.5 Muster-Hochhausrichtlinie – Mai 1981§ 1 Begriffe

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufent-haltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeober-fläche liegt (§ 2 Abs. 4 MBO).

§ 3.5 Rettungswege§ 3.5.2 Beleuchtung

Rettungswege müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung

mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 lx haben. BeiAusfall der allgemeinen Stromversorgung muss durch eine Ersatz-stromanlage eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lxgewährleistet sein.

§ 3.5.3 KennzeichnungDie Rettungswege innerhalb der Gebäude sind durch grüne Hin-weisschilder nach der Norm DIN 4844 Teil 3 so zu kennzeichnen,dass die notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie auch vonBenutzern und Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse sicher auf-gefunden werden können.In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppen-räumen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommen-den Fluchtrichtungen gut erkennbar sind; die Schilder müssenbeleuchtet oder hinterleuchtet und an die Ersatzstromversor-gungsanlage angeschlossen sein. Der Verlauf der Rettungswegeist außer über den Türen, die im Zuge der Rettungswege liegen,auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungenund sonstigen Richtungsänderungen der Flure sowie in Abständenvon höchstens 15 m im Verlauf längerer Flure zu kennzeichnen.Die Schilder sollen so angebracht sein, dass sie möglichst auch beiRauch sichtbar bleiben und durch Personenströme nicht verdecktwerden; ihre Unterkante soll daher etwa 2 m über dem Fußbodenliegen. Die zu Rettungsbalkonen nach Nr. 3.7.3 oder zu anderenRettungseinrichtungen führenden Zugänge oder Zutrittsmöglich-keiten sind, soweit erforderlich, durch entsprechende Schilder zukennzeichnen. In Treppenräumen müssen Geschosskennzeichenauf jeder Geschossebene deutlich sichtbar angebracht sein. Führtder Rettungsweg innerhalb des Treppenraumes nicht nach unten,so ist die Rettungsrichtung durch Richtungspfeile mindestens aufjeder Geschossebene deutlich sichtbar zu kennzeichnen.Der Ausgang aus dem Treppenraum oder einem Flur - ggf. durcheinen Rettungstunnel - ins Freie ist besonders zu kennzeichnen.Führt der Ausgang nicht unmittelbar ins Freie, so ist der weitereVerlauf des Rettungswegs wie in Absatz 2 zu kennzeichnen.Soweit erforderlich, ist die Kennzeichnung bis zu einer öffent-lichen Verkehrsfläche fortzusetzen.

§ 4.4 ErsatzstromversorgungsanlageHochhäuser müssen eine vom öffentlichen Versorgungsnetzunabhängige Ersatzstromversorgungsanlage mit einem bei Aus-fall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von höchstens 15Sekunden einschaltenden Stromerzeugungsaggregat haben. Andie Anlage sind alle elektrisch betätigten notwendigen Anlagenanzuschließen, die der Sicherheit dienen und für die eine Unter-brechung der Stromversorgung bis zu 15 Sekunden zulässig ist.Anlagen dieser Art sind z.B.

1. Wasserdruckerhöhungsanlagen und Steuerungseinrichtungen zur Löschwasserversorgung,

2. Feuerwehraufzüge,3. Personenaufzüge in Hochhäusern nach Nr. 4.2.1, die bei

Ausfall der öffentlichen Stromversorgung wenigstens nacheinander in das Eingangsgeschoss gefahren werden müssen,

4. Rauchabzugsvorrichtungen,5. Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),6. Ersatzstrombeleuchtung der Rettungswege,

Page 20: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

19Baurecht und Arbeitsrecht

7. Einrichtungen zur Alarmierung und zur Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte,

8. Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, Schleusen, innen liegenden Treppenräumen, Fahrschächten und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen,

9. CO-Warnanlagen, Gaswarnanlagen.Sind nur Anlagen nach Nr. 4 bis 7 vorhanden, so kann anstelle desStromerzeugungsaggregates eine Batterie vorgesehen werden.Sind Anlagen vorhanden, die eine unterbrechungslose Stromver-sorgung erfordern (z.B. nach dem Ruhestromprinzip gehalteneRauchabzugsklappen), muss das durch geeignete Maßnahmengesichert sein. Die elektrischen Betriebsmittel der Ersatzstromver-sorgungsanlagen müssen von den Betriebsmitteln der allgemei-nen Stromversorgung getrennt sein; sie müssen feuerbeständiggeschützt sein. Sie brauchen nur feuerhemmend geschützt sein,wenn wegen der Gebäudekonstruktion, der örtlichen Verhältnisseoder der Durchführung der Brandbekämpfung keine Bedenkenbestehen. Das gilt nicht für Stromkreise der Ersatzstrombeleuch-tung, sofern diese Stromkreise einzeln verlegt sind.Die Ersatzstromversorgung muss VDE 0108 entsprechen. Für dieAusführung der Betriebsräume der elektrischen Anlagen siehe dieVerordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrischeAnlagen (EltBauVO).

9.1.6 Muster-Versammlungsstätten – MVStättV – Juni 2005§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau undBetrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungs-räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn dieses Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3. Sportstätten, die mehr als 5000 Besucher fassen.(2) …(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,2. Unterrichtsräume in allgemein- und

berufsbildenden Schulen,3. Ausstellungsräume in Museen,4. Fliegende Bauten.§ 2 Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile bau-licher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Men-schen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirt-schaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer oderunterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirt-schaften.(2) …

§ 6 Rettungswege(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszei-chen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen eineSicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall derStromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagenund Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung2. Automatische Feuerlöschanlagen und

Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung3. Rauchabzugsanlagen,4. Brandmeldeanlagen,5. Alarmierungsanlagen.§ 15 Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtungvorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge aufBühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden könnenund sich Besucher und Mitwirkende und Betriebsangehörige auchbei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zuöffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden.(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden seinIn notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendi-gen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigenFluren.

1. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z.B. Foyers, Garderoben, Toiletten),

2. für Bühnen und Szenenflächen,3. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mir

mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büroräume,4. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haus

technische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,

5. in Versammlungsstätten im Freien und in Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,

6. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,

7. für Stufenbeleuchtungen.(3) In betriebstechnisch verdunkelten Versammlungsräumen, aufBühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung inBereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge undStufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklungunabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbarsein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarerBestuhlung sowie bei Sportstadien mir Sicherheitsbeleuchtung isteine Stufenbeleuchtung erforderlich.

9.1.7 Musterbauordnung – MBO – November 2002§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden miteiner Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicher-heitsbeleuchtung haben.

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Page 21: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

20 Baurecht und Arbeitsrecht

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9.1.8 Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie– MLAR – November 2005

5.2 Funktionserhalt5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionser-halt nach Abschnitt 5.3 müssen

a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwider-standsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,

b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funk-tion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhal-tes nachgewiesen ist oder

c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionser-haltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sicherge-stellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechni-schen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dau-er des Funktionserhaltes gewährleistet ist.

5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei

a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicher-heitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenrau-mes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m2 betragen,

9.2 Arbeitsschutz

9.2.1 ArbeitsstättenverordnungNach der seit August 2004 gültigen Arbeitsstättenverordnung, die„der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigtenbeim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ dient (§1), istin einer Arbeitsstätte eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen,wenn das gefahrlose Verlassen nicht sichergestellt ist bzw. Unfall-gefahren zu befürchten sind beim Ausfall der allgemeinenBeleuchtung.

Es heißt im Anhang2.3 Fluchtwege und Notausgänge(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen derArbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn dasgefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, ins-besondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nichtgewährleistet ist.(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen

von Notausgängen müssena) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit

leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung…(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der All-gemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eineausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben. Wie die Sicherheitsbeleuchtung beschaffen sein muss ist in derderzeit noch gültigen Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/4 Sicher-heitsbeleuchtung beschrieben.Nach ASR 7/4 ist die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswegedann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtungdas gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze nicht gewährleitstetist. Dies gilt für:

1. Rettungswegen in Arbeits- und Lagerräumen vonmehr als 2000 m2,

2. Rettungswegen in Arbeits- und Pausenräumen, deren Fußböden höher als 22 m über der Geländeoberkante liegt,

3. Rettungswegen in Arbeitsräumen ohne Fenster oder in betriebstechnisch verdunkelten Räumen

4. Rettungswege in explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen sowie in Räumen, in denen mir radioak-tiven Stoffen umgegangen wird,

5. Rettungswegen in Laboratorien > 600 m2

In Räumen nach 3, 4 und 5 von 30 m2 bis 100 m2 muss minde-stens an den Ausgängen eine Rettungszeichenleuchte angebrachtwerden.

9.2.2 BGR 216 Optische Sicherheitsleitsysteme (ein-schließlich Sicherheitsbeleuchtung)Die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 216 unterteilt Sicher-heitsleitsysteme in elektrisch betriebene Systeme und lichtspei-chernde Systeme, die bodennah (bis ca. 0,5 m über dem Boden)oder nicht bodennah (> 2 m über Boden) montiert werden kön-nen. Kombinationen dieser Systeme sind möglich.Für „Nicht bodennahe elektrisch betriebene Sicherheitsleitsyste-me (Sicherheitsbeleuchtung)“ wird gefordert:Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten,wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das schnelle undsichere Verlassen der Arbeitsplätze und Arbeitsräume für die Ver-sicherten nicht gewährleistet ist. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z.B. in Frage kommen:

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21Baurecht und Arbeitsrecht

1. für Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m2

Bei der Berechnung der Grundfläche sind die Grund-flächen einzelner Räume, die jeweils kleiner als 2000 m2

sind, dann zu addieren, wenn diese gemeinsame Ret-tungswege, z.B. Flure, Treppenhäuser oder Tunnel haben.

2. für Rettungswege in Arbeits- und Pausenräumen, wennderen Fußboden mehr als 22 m über den festgelegten Geländeoberflächen liegt;

3. für Treppenhäuser, die für die Benutzung durch mehr als 50 Versicherte vorgesehen sind;

4. für Rettungswege in Arbeitsräumen und Sozialräumen, insbesondere Toiletten und Waschräumen ohne Fensteroder Oberlichter, sowie in betriebstechnisch dunkel zu haltenden Räumen mit mehr als 100 m2 Raumgrund-fläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrund-fläche von 30 bis 100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitplatz aus eingesehen werden können. Die Beschaffenheit der Sicherheits-beleuchtung für betriebsmäßig dunkel zu halten-de Räume, z.B. die Lichtfarbe, richtet sich nach den produktionstechnischen Erfordernissen;

5. für Rettungswege in explosions- oder giftstoffgefährde-ten Arbeitsräumen, sowie in Arbeitsräumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2. In derartigen Arbeitsräumen mit einer Grundfläche von 30 bis 100 m2

müssen mindestens an den Ausgängen Rettungs-zeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;

6. für Rettungswege in Laboratorien mit erhöhter Gefähr-dung der Versicherten, z.B. chemische Laboratorien, mit mehr als 600 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;

7. für Arbeits- und Verkaufsräume mit mehr als 500 m2

Grundfläche und mit gegenüber der Zahl der Versicher-ten hohem und nicht in das Sicherheitsleitsystem unter-wiesenen Publikumsanteil;

8. für Rettungswege über 35 m Länge und solche die durch mehr als zwei Brandabschnitte führen.

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Page 23: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

22 Bibliographie

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10 Bibliographie

Normen

DIN VDE 0108 Teil 1-8 (10/1989) Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen

E DIN VDE 0108-100 (08/2007) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Entwurf VDE 0108 Teil 100)

DIN EN 50172 (01/2005) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (VDE 0108 Teil 100)

VDE Schriftenreihe 108 (2002) Wo steht was in DIN VDE 0107 und DIN VDE 108 sowie in weiteren Normen

DIN VDE 0100-718 (10/2005) Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten,Räume und Anlagen besonderer Art – Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen

DIN VDE 0100-710 (11/2002) Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 710: Medizinisch genutzte Bereiche

DIN EN 1838 (07/1999) Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung

CIE 5020/E (2007) Emergency Lighting

Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen

DIN 4844-1 (05/2005) Teil 1: Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen zur Anwendung inArbeitsstätten und öffentlichen Bereichen

DIN 4844-2 (02/2001) Teil 2: Darstellung von Sicherheitszeichen

DIN 5035-6 (11/2006) Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 6: Messung und Bewertung

Bruno Weis Not-Beleuchtung (Pflaum Verlag München)

EN 60598 Teil 1 (11.99) Leuchten - Allgemeine Anforderungen und PrüfungenVDE 0711 Teil 1

DIN EN 60598-2-22 (04/2006) Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für NotbeleuchtungVDE 0711 Teil 2-22 (IEC 60598-2-22)

DIN EN 62034 (06/2007) Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung fürRettungswege (IEC 34D/780/CDV:2003); Deutsche Fassung EN 62034: 2007

DIN EN 50171 (11/2001) Zentrale Stromversorgungssysteme

DIN EN 50272-2 (12/2001) Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen

Arbeitsschutz

ArbStättV (08/2004) Arbeitsstättenverordnung

ASR 7/4 (03/1981) Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 - Sicherheitsbeleuchtung

VBG A8 (04/2002) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

BGR 216 (07/2001) Optische Sicherheitsleitsystem (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung)(ehemals ZH 190)

Page 24: Planungshandbuch-Notbeleuchtung-2008

23Bibliographie

MBO (11/2002) Muster-Bauordnung

MVStättV (06/2005) Muster-Versammlungsstättenverordnung

MGarVO (05/1993) Muster-Garagenverordnung

MIndBauRL (03/2000) Muster-Industriebaurichtlinie

MBeVO (12/2000) Muster-Beherbergungsstättenverordnung

MSchulbauR (07/1998) Muster-Schulbau-Richtlinie

MHochhausR (05/1981) Muster-Hochhausrichtlinie

MLAR (11/2005) Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie

MVkVO (09/1995) Muster-Verkaufsstättenverordnung

Allgemeines

FGL Heft 10 Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

Richtlinie 92/58/EWG Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits-und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

Richtlinie 2006/66/EG Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Die Mitglieder im Arbeitskreis Notbeleuchtung des ZVEI Fach-verbandes Elektroleuchten erkennen die Wettbewerbsregeln desFachverbandes Elektroleuchten - eingetragen beim Bundeskar-tellamt - ausdrücklich an. Sie verpflichten sich insbesondere zuwahrheitsgemäßen Aussagen in der Werbung und der techni-schen Beratung. Diese Mitglieder bestätigen, dass die von ihnenhergestellten und/oder in Verkehr gebrachten Notleuchten und

Notbeleuchtungsanlagen, sowie deren Planung und Beratungden jeweils geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln derTechnik wie z.B. EN 60598, ASR 7/4, VDE 0108, DIN EN 1838,DIN 4844, VBG A8, etc. entsprechen. Die ZVEI-Mitgliedsfirmendieses Arbeitskreises sind berechtigt, sich in der Öffentlichkeitals "Mitglied im ZVEI-Arbeitskreis Notbeleuchtung" zu bezeich-nen.

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