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E-Commerce Cross-Border - Ein Update 2018 29. August 2018 Maria-Urania Dovas, Lukas Bühlmann, Max Mosing

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E-Commerce Cross-Border -

Ein Update 2018

29. August 2018

Maria-Urania Dovas, Lukas Bühlmann, Max Mosing

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

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Übersicht

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Anwendbares Recht & Cross-Border E-Commerce

Preisbekanntgabe – neue Praxisbroschüre SECO

Stand Datenschutzreform

Geoblocking-Verordnung EU

Neues Verpackungsgesetz in DE

Modernisierung des CH-Urheberrechts

CH Fernmeldegesetz und Konsumententschutz

Neue Vorschriften im DE Elektrogesetz

Verschärfung der Sanktionen im EU Verbraucherrecht geplant

Neue Ausnahmen im EU-Widerrufsrecht

Direktmarkteing und Datenschutz

Facebook Customs Audience

Erleichterungen im DE b2b-Handel

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Wollen Sie mit Ihrem

Online – Angebot

bewusst Schweizer

Kunden ansprechen?

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Richten Sie sich mit Ihrem Angebot an Kunden in DACH?

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

Ausrichtungskriterien

Eindeutige Ausrichtung

Ausdrücklicher Hinweis auf Lieferungen

nach D/AT

Gebietsspezifische Online-Werbung

(z.B. Google AdWords auf google.de)

Explizite Angabe von Versandkosten

nach D/AT

Benutzung einer .de / .at Top-Level

Domain

Indiz für Ausrichtung

Angabe von internationalen

Telefonnummern (+49 / +43)

Angabe von Anfahrtswegen

Sprachauswahl

Ausländische Währungen (Euro)

Internationaler Charakter der

angebotenen Dienstleistung

Werbung mit internationaler Kundschaft

(z.B. Kundenbewertungen)

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Ausländisches Recht für Schweizer Websites?

Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung

Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden

Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische Adressen

Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf

einzelne Länder

Konsequenzen der Ausrichtung auf ausländische Kunden

Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten und

Anwendbarkeit ausländischen Rechts

Fazit: Ausländisches Recht für deutschsprachige Online-Shops im B2C-Verkehr/

in Fragen des „gewerblichen Rechtsschutzes“ fast immer maßgeblich

Gerichtsstandsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln in AGB helfen nicht

Disclaimer nur, wenn auch tatsächlich eingehalten werden (stRspr österr OGH)

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Österreich: Verbraucherschutz-Prozess

Amazon Urteil (OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g)

In österreichischem Prozess von Verbraucherschutzverbänden aufgrund Rom I-VO

stets auf österreichisches (Verbraucher)Recht abzustellen.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei

Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht

anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich

nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im

Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

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Checkliste Internationalisierung

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Update & Trends

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SECO veröffentlicht Informationsblatt zur

Preisbekanntgabe im Onlinehandel

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Preisbekanntgabe und Preiswerbung:

Broschüre SECO zur Anwendung der PBV im Online-Handel

Keine grundlegenden Praxisänderungen

Anwendung der CH-PBV

Grundsatz der Gesamtpreisangabe unverändert

Aktualisierte konkrete Anwendungsbeispiele und Präzisierungen

Angabe CHF zwingend

Versand- und Verzollungskosten sowie Zölle nicht in Detailpreis einzurechnen

Zwingend mind. eine kostenlose und übliche Zahlungsmethode

Verlinkte Präzisierung Versand- und Verzollungskosten zulässig

Unklar, ob Hinweis auf Produktübersichts- oder erst Produktdetailseite erforderlich

Mehr zur neuen SECO-Broschüre finden Sie auf mll-news.com sowie im MLL-Leitfaden zur

Preisbekanntgabe und Preiswerbung.

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Österreich: Zu erteilende (Preis)Informationen

„Warenkorb-Entscheidung“:

Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG

müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet

werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der

Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass

einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs

im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.

Eine Verlinkung zu umfassenden Detailinformationen erfüllt nicht § 8 Abs 1 FAGG.

(OGH 23.01.2018, 4 Ob 5/18s)

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Österreich: Bestpreisgarantie für Hotelplattformen verboten

Preisauszeichnungsgesetz (iVm öUWG):

„§ 7. […] Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen

nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber

eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen

Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. […]“

Verfassungskonform: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen

verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der

Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien

Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ (VfGH G 44-45/2017, G 115-116/2017)

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Datenschutzreform – Schweiz und EU, wo stehen wir?

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E-Privacy Verordnung EU –

beinahe unbeachtet, zu Unrecht!

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EU Geoblocking-Verordnung & CH-Online-Händler

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EU Geoblocking-Verordnung & CH-Online-Händler

EU-Verordnung zur Verhinderung von ungerechtfertigtem Geoblocking im Binnenmarkt («Geoblocking-Verordnung») Inkrafttreten am 23. März 2018, Anwendung ab dem 3. Dezember 2018

Gilt auch für Cross-Border Angebote aus der Schweiz

Verordnung richtet sich gegen:

Zugangsverhinderung zu lokalen Webseiten aufgrund IP-Adressen

Verhinderung Bestell- und/oder Zahlmöglichkeiten für ausländische Kunden

Key-Vorschriften:

Zugang zu Webseiten darf nicht aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung (b2b) versperrt oder beschränkt werden

Automatische Weiterleitung auf lokalisierte Länder-Shops nur nach ausdrücklicher Einwilligung und Zugang zu Zielseite weiterhin einfach möglich

Diskriminierungsverbot (Produkte & Dienstleistungen) bei AGB & Preisen

Ausnahmen:

Preisdifferenzierungen weiterhin möglich

Urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte

Verbot der Angebotes durch lokale gesetzliche Vorschriften (z.B. Buchpreisbindung)

Wichtig für CH-Händler: keine Pflicht der Beachtung lokaler Vorschriften am Wohnsitz des Kunden, resp. über diese zu informierenohne Ausrichtung

Mehr zur EU Geoblocking-Verordnung auf mll-news.com

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DE – neues Verpackungsgesetz, Relevanz für CH-Händler?

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

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Neues Verpackungsgesetz in Deutschland

Gültig ab 1.1.2019

Relevanz für CH-Händler? Ja!

Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG: «Hersteller» oder

«Händler»?

§ 3 Nr. 14 lit. c VerpackG: Als Hersteller gilt auch derjenige, der

Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.

Das gilt auch für Versandverpackungen/Umverpackungen

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

https://www.verpackungsregister.org/

Frist: bis 1.1.2019, Verstöße sind bußgeldbewehrt

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Modernisierung CH - Urheberrecht

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Urheberrechtsrevision & Bedeutung für Online-Handel

Ende 2017: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Entwurf

Stärkere Verantwortung Hosting-Provider im Kampf gegen Online-Piraterie («Stay-Down»-Ansatz)

Verlängerung Schutzfriste für Leistungsschutzrechte im audiovisuellen Bereich (von 50 auf 70 Jahre)

Erweiterung Schutz von Fotografien

E-Commerce: Produktfotografien neu geschützt

Schutzdauer: 50 Jahre

Erfasst auch sog. altrechtliche Bilder

Altrechtlich zulässige Nutzung bleibt unberührt, sofern abgeschlossen bei Inkrafttreten

Umstritten: Sind auf einer Website Fotografien ohne individuellen Charakter enthalten, bleibt deren unveränderte Nutzung auch nach Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes erlaubt.

Stand: parlamentarische Beratung

Mehr zur Revision des CH-Urheberrechts auf mll-news.com

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Österreich: Provider-Privilegien „schmelzen“

„Stay Down“ wohl faktisch unmöglich „Notice and take down“, ABER:

Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch gegen Vermittler, die

einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten. Dazu zählen

insbesondere auch Access Provider. Das Haftungsprivileg nach ECG steht einer

Sperranordnung nicht entgegen, wenn der in Anspruch genommene Vermittler in

einem vorprozessualen Aufforderungsschreiben über die Sachlage und deren

Rechtswidrigkeit informiert worden ist.

Im Sicherungsverfahren ist eine Sperrverfügung gegen einen Access-Provider

zulässig, wenn der Anscheinsbeweis gelungen ist, dass die betreffende Seite zur

massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen mittels indizierter

BitTorrent-Dateien beiträgt und die Plattformen deshalb als strukturell

rechtsverletzend zu beurteilen ist .

(OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y)

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Österreich: Provider-Privilegien „schmelzen“

Aufgrund massiver Warnungen und Hinweise ist der Betreiber einer

Versteigerungsplattform im Internet verpflichtet, auf die nachgewiesenen

Verstöße gegen die selbst aufgestellten Nutzungsbedingungen mit einer

Aberkennung des Powerseller-Status zu reagieren zumindest bis zur Klärung und

der über den Vorwürfe Verkäufer (hier: Lieferschwierigkeiten udgl) eine zeitweise

Verkaufs sperre zu verhängen. Die Pflicht zur Aberkennung des

Powersellerstatus bzw zur (vorläufigen) Sperrung des Verkäufers führt bei

Untätigkeit des Plattformbetreibers zur Haftung für Schäden im Betrugsfall, die

ein Käufer erleidet, der auf die Seriosität des Powersellers vertraut..

(OLG Wien 27.09.2010 1 R 182/10g)

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CH - Revision FMG & Stärkung Konsumentenschutz in der Schweiz

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CH-Fernmeldegesetz als Instrument zur Stärkung des

Konsumentenschutzes

Herbst 2017: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Entwurf Revision Fernmeldegesetz (FMG)

Stärkung Konsumentenschutz als zentrales Anliegen

Stärkung Kampf gegen unerwünschtes Telemarketing

Neues Instrument: .ch-Domains sollen bei Verstoss gegen CH-UWG oder CH-PBV gesperrt werden können, d.h.:

Irreführende Werbung

Unzulässige Gewinnspiele

Verstösse gegen Preiswerbe- und Preisbekanntgabevorschriften (insb. EUR-Preise trotz Ausrichtung auf CH-Endkonsumenten)

Verletzung Informationspflichten

Summarische Feststellung Rechtswidrigkeit Verstoss ausreichend

Stand: parlamentarische Beratung

Mehr zur Revision des CH-FMG auf mll-news.com

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Österreich: Cold Calling- und Spamming-Verbot

§ 107 TKG:

„Wurden Verwaltungsübertretungen […] nicht im Inland begangen, gelten sie als

an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des

Teilnehmers erreicht.“

.at-Domain bedarf keines greifbaren Vertreters!

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DE – Änderungen ElektroG

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Änderung des ElektroG in DE

Änderungen gelten ab 15.8.2018

Weitere Umsetzung der WEEE-Richtlinie

Betrifft bspw. Möbel und Kleidung

Auch hier: Registrierungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG

Anwendbarkeit auf Händler in CH? Ja!§ 3 Nr. 9 lit. d ElektroG: „Hersteller ist jede

natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder

Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt

Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.“

Registrierung bei der Stiftung EAR www.stiftung-ear.de

Bei Verstößen: Bußgeld und Abmahngefahr

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EU – Schärfere Sanktionen gegen Verstösse

Verbraucherschutz geplant

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EU – Regelungen zu Ausnahmen des ges. Widerrufrechts geplant

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OLG Frankfurt: Verkauf von Adressdaten wegen

datenschutzrechtlich ungültiger Einwilligung unwirksam

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OLG Frankfurt/Main: Vertrag über Adressenverkauf unwirksam

Urteil noch zu Rechtslage vor der DS-GVO ergangen

Gericht wiederholt strenge Anforderungen an Einwilligung in Werbung

Keine Einwilligung der Betroffenen

UWG-rechtlicher Verstoß (unzumutbare Belästigung, § 7 UWG)

Datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Verstoß führen zu

Nichtigkeit des Kaufvertrags über Adressen

Mehr zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen auf mll-news.com

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Facebook Custom Audiences und Lookalike Audiences – eine

datenschutzrechtliche Gratwanderung

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Erste Gerichtsentscheidung in Deutschland zu Facebook

Custom Audiences

Beschluss des VG Bayreuth aus Mai 2018

Zur alten Rechtslage ergangen

Durch „Hashen“ werden E-Mail-Adressen nicht anonymisiert, Personenbezug wird

nicht völlig aufgehoben. Personenbezug kann mit nicht nur unverhältnismäßigem

Aufwand hergestellt werden; sonst kein Datenabgleich durch Facebook möglich.

Hochladen der Kundenlisten mit gehashten E-Mail-Adressen auf Facebook ist

Übermittlung an einen Dritten; Facebook nicht Auftragsverarbeiter.

Keine Erlaubnis: keine Einwilligung, keine Listenprivileg (E-Mail-Adresse kein

Listendatum, nach der DS-GVO nichtmehr relevant).

Pressemitteilung des BayLDA v. 4.10.2017: eingesetztes Hashverfahren für die

Kundenliste nicht geeignet, um anonyme Zeichenfolgen zu generieren

Mehr zu dieser wichtigen Entscheidung und zu Facebook Custom Audiences auf mll-news.com

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Paukenschlag - BGH kippt strenge Regeln an reine B2B-Shops

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BGH kippt strenge Regeln zum Ausschluss von Verbrauchern

Bisher: Strenge Kontrollpflichten des Shopbetreibers, z.B. Abfrage der USt.-ID mit

Plausibilitätsprüfung, Abfrage des Firmennamens einschl. Kontrolle durch den Shopbetreiber,

deutlicher Hinweis in den AGB und im Shop

Diese Rechtsprechung wurde durch Gerichte immer wieder bestätigt

Neue BGH-Rechtsprechung: Vereinfachung für Shopbetreiber

Wie setzt man die neue Rechtsprechung um?

• Deutliche Hinweise auf Ausschluss von Verbrauchern auf jeder Seite im Shop anbringen

• Kunden zwingen, die Unternehmereigenschaft aktiv zu bestätigen (z.B. verpflichtend

anzuklickende Checkbox nahe Bestellbutton), anderenfalls kann Bestellung nicht

abgeschlossen werden.

Vereinfachung für die Praxis? Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen weiterhin, z.B., RAin

bestellt Lampen für ihr Haus und gibt Kanzleiadresse an

Mehr zu dieser deutschen Entscheidung und seinen Auswirkungen für CH-Händler auf mll-news.com

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BGH Deutschland lockert Rechtsprechung zum Direktmarketing

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Entscheidung des BGH zum Direktmarketing

Bessere Handlungsmöglichkeiten für Online-Händler:

Keine separate Einwilligung für unterschiedliche Werbekanäle erforderlich

In AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu

Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen; Kein

Wettbewerbsverstoß; entspricht nun gängiger Praxis auch bei Widerruf der

Einwilligung.

Angabe von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen ist aber weiterhin erforderlich

Geltungsdauer einer Einwilligung von bis zu zwei Jahren ab Vertragsbeendigung ist

überschaubar

Problem: was ist mit anderen höhergerichtlichen Urteilen, die von einer kürzeren

Geltungsdauer ausgingen?

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Österreich: Amazon-Urteil auch für CH und DE Händler relevant

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Österreich: Alle Zahlungsmethoden zwingend kostenlos

Amazon Urteil (OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g):

„Bei Zahlung auf Rechnung wird zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten für

den Komplettversand einmalig eine Gebühr von 1,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer

pro Lieferung berechnet. Der Besteller wird vor Vertragsschluss stets gesondert

darüber informiert, ob diese Gebühr anfällt.“

Nach § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG ist das Erheben von Entgelten durch den

Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments

unzulässig. Dieses Verbot bindet auch den Zahlungsempfänger, als

Zahlungsinstrument gilt auch das Erteilen eines Überweisungsauftrags durch einen vom

Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein oder im Onlinebanking (EuGH C-

616/11, T-Mobile; 10 Ob 27/14i). Die Bestimmung verstößt nicht gegen österreichisches

Verfassungsrecht (10 Ob 27/14i).

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Österreich: „Wettbewerbliche Spürbarkeit eines Verstoßes“

Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzbehörde betreffend die

Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist

nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor

gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a).

Lieblingsantwort von Juristen: „Es kommt also darauf an!“

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

SSW Schneider Schiffer Weihermüller │ GEISTWERT Rechtsanwälte │ Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte

Österreich: „AGB-Klauseln“

Nichtigkeit wg Intransparenz von B2B-AGB-Klauseln (Amazon-Urteil):

Bei Zahlung auf Rechnung sowie in sonstigen Fällen bei berechtigtem Anlass prüft

und bewertet A*****.de die Datenangaben der Besteller und pflegt einen

Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des A*****-Konzerns,

Wirtschaftsauskunfteien und ggf. der B***** GmbH & Co. KG, *****, Deutschland.

Für die Entscheidung über die Nutzung der Zahlungsart Rechnungskauf verwenden

wir - neben eigenen Daten - Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des

Ausfallrisikos, welche wir von der B***** GmbH & Co. KG, ***** sowie der i*****

GmbH, ***** beziehen. Die Berechnungen der Wahrscheinlichkeitswerte basieren auf

einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren. Die

genannten Unternehmen werden ferner zur Validierung der von Ihnen angegebenen

Adressdaten eingesetzt.

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

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Österreich: Amazon-U: "AGB Erstellung für Fortgeschrittene“

Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt A*****.de nicht an, es sei denn, A*****.de hätte

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Falls Sie aktuell oder in Zukunft von A*****.de angebotene Dienstleistungen und Services nutzen

(z.B. A***** MP3 Music Service oder Prime), gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, die für

den jeweiligen Service Anwendung finden. Diese Regelungen gehen für den Fall, dass sie im

Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen vor.

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform

(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch

Rücksendung der Sache widerrufen.

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen […] zur Lieferung von Zeitungen,

Zeitschriften und Illustrierten.

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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018

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Österreich: Amazon-U: "AGB Erstellung für Fortgeschrittene“

Falls A*****.de ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist,

weil der Lieferant von A*****.de seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist A*****.de dem

Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber

informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des

Bestellers bleiben unberührt.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist A*****.de berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %

über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.

Falls A*****.de ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist A*****.de berechtigt,

diesen geltend zu machen.

Entscheidet sich der Nutzer, auf A*****.de Inhalte (z.B. Kundenrezensionen) einzustellen, gewährt er

A*****.de eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und

ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke online wie offline.

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29. August 2018

Besten Dank

Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse

Lukas Bühlmann, LL.M. (CH)

Meyerlustenberger Lachenal AG, Zürich

[email protected]

www.mll-legal.com | www.mll-news.com

Maria-Urania Dovas, LL.M. (DE)

SSW, München

[email protected]

www.ssw.eu

Dr. Max Mosing, LL.M. (AT)

GEISTWERT, Wien

[email protected]

www.geistwert.at