E-Commerce Cross-Border - Ein Update 2018 · E-Commerce Cross-Border –Ein Update 2018 SSW...
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E-Commerce Cross-Border -
Ein Update 2018
29. August 2018
Maria-Urania Dovas, Lukas Bühlmann, Max Mosing
E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018
SSW Schneider Schiffer Weihermüller │ GEISTWERT Rechtsanwälte │ Meyerlustenberger Lachenal AG Rechtsanwälte
Übersicht
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Anwendbares Recht & Cross-Border E-Commerce
Preisbekanntgabe – neue Praxisbroschüre SECO
Stand Datenschutzreform
Geoblocking-Verordnung EU
Neues Verpackungsgesetz in DE
Modernisierung des CH-Urheberrechts
CH Fernmeldegesetz und Konsumententschutz
Neue Vorschriften im DE Elektrogesetz
Verschärfung der Sanktionen im EU Verbraucherrecht geplant
Neue Ausnahmen im EU-Widerrufsrecht
Direktmarkteing und Datenschutz
Facebook Customs Audience
Erleichterungen im DE b2b-Handel
E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018
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Wollen Sie mit Ihrem
Online – Angebot
bewusst Schweizer
Kunden ansprechen?
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Richten Sie sich mit Ihrem Angebot an Kunden in DACH?
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E-Commerce Cross-Border – Ein Update 2018
Ausrichtungskriterien
Eindeutige Ausrichtung
Ausdrücklicher Hinweis auf Lieferungen
nach D/AT
Gebietsspezifische Online-Werbung
(z.B. Google AdWords auf google.de)
Explizite Angabe von Versandkosten
nach D/AT
Benutzung einer .de / .at Top-Level
Domain
Indiz für Ausrichtung
Angabe von internationalen
Telefonnummern (+49 / +43)
Angabe von Anfahrtswegen
Sprachauswahl
Ausländische Währungen (Euro)
Internationaler Charakter der
angebotenen Dienstleistung
Werbung mit internationaler Kundschaft
(z.B. Kundenbewertungen)
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Ausländisches Recht für Schweizer Websites?
Frage, wann Ausrichtung vorliegt, ist Ergebnis einer Gesamtabwägung
Doch: Ausrichtung auf das Ausland lässt sich nach aktueller Rechtsprechung kaum noch vermeiden
Einziger effektiver Ausschluss: Keine Lieferung an ausländische Adressen
Aber: Internationale Ausrichtung nicht gleichbedeutend mit Ausrichtung auf
einzelne Länder
Konsequenzen der Ausrichtung auf ausländische Kunden
Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten und
Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Fazit: Ausländisches Recht für deutschsprachige Online-Shops im B2C-Verkehr/
in Fragen des „gewerblichen Rechtsschutzes“ fast immer maßgeblich
Gerichtsstandsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln in AGB helfen nicht
Disclaimer nur, wenn auch tatsächlich eingehalten werden (stRspr österr OGH)
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Österreich: Verbraucherschutz-Prozess
Amazon Urteil (OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g)
In österreichischem Prozess von Verbraucherschutzverbänden aufgrund Rom I-VO
stets auf österreichisches (Verbraucher)Recht abzustellen.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei
Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht
anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich
nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im
Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.
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Checkliste Internationalisierung
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Update & Trends
SECO veröffentlicht Informationsblatt zur
Preisbekanntgabe im Onlinehandel
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Preisbekanntgabe und Preiswerbung:
Broschüre SECO zur Anwendung der PBV im Online-Handel
Keine grundlegenden Praxisänderungen
Anwendung der CH-PBV
Grundsatz der Gesamtpreisangabe unverändert
Aktualisierte konkrete Anwendungsbeispiele und Präzisierungen
Angabe CHF zwingend
Versand- und Verzollungskosten sowie Zölle nicht in Detailpreis einzurechnen
Zwingend mind. eine kostenlose und übliche Zahlungsmethode
Verlinkte Präzisierung Versand- und Verzollungskosten zulässig
Unklar, ob Hinweis auf Produktübersichts- oder erst Produktdetailseite erforderlich
Mehr zur neuen SECO-Broschüre finden Sie auf mll-news.com sowie im MLL-Leitfaden zur
Preisbekanntgabe und Preiswerbung.
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Österreich: Zu erteilende (Preis)Informationen
„Warenkorb-Entscheidung“:
Im Onlineshop sind die relevanten Informationen anzugeben. Nach § 8 Abs 1 FAGG
müssen die Angaben vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden eingeblendet
werden. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der
Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Es reicht demnach nicht aus, dass
einem Verbraucher die Detailinformationen (irgendwann) während seines Besuchs
im Webshop der beklagten Partei bekannt wurden.
Eine Verlinkung zu umfassenden Detailinformationen erfüllt nicht § 8 Abs 1 FAGG.
(OGH 23.01.2018, 4 Ob 5/18s)
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Österreich: Bestpreisgarantie für Hotelplattformen verboten
Preisauszeichnungsgesetz (iVm öUWG):
„§ 7. […] Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen
nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber
eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen
Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. […]“
Verfassungskonform: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen
verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der
Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien
Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ (VfGH G 44-45/2017, G 115-116/2017)
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Datenschutzreform – Schweiz und EU, wo stehen wir?
E-Privacy Verordnung EU –
beinahe unbeachtet, zu Unrecht!
EU Geoblocking-Verordnung & CH-Online-Händler
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EU Geoblocking-Verordnung & CH-Online-Händler
EU-Verordnung zur Verhinderung von ungerechtfertigtem Geoblocking im Binnenmarkt («Geoblocking-Verordnung») Inkrafttreten am 23. März 2018, Anwendung ab dem 3. Dezember 2018
Gilt auch für Cross-Border Angebote aus der Schweiz
Verordnung richtet sich gegen:
Zugangsverhinderung zu lokalen Webseiten aufgrund IP-Adressen
Verhinderung Bestell- und/oder Zahlmöglichkeiten für ausländische Kunden
Key-Vorschriften:
Zugang zu Webseiten darf nicht aufgrund Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung (b2b) versperrt oder beschränkt werden
Automatische Weiterleitung auf lokalisierte Länder-Shops nur nach ausdrücklicher Einwilligung und Zugang zu Zielseite weiterhin einfach möglich
Diskriminierungsverbot (Produkte & Dienstleistungen) bei AGB & Preisen
Ausnahmen:
Preisdifferenzierungen weiterhin möglich
Urheberrechtlich geschützte digitale Inhalte
Verbot der Angebotes durch lokale gesetzliche Vorschriften (z.B. Buchpreisbindung)
Wichtig für CH-Händler: keine Pflicht der Beachtung lokaler Vorschriften am Wohnsitz des Kunden, resp. über diese zu informierenohne Ausrichtung
Mehr zur EU Geoblocking-Verordnung auf mll-news.com
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DE – neues Verpackungsgesetz, Relevanz für CH-Händler?
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Neues Verpackungsgesetz in Deutschland
Gültig ab 1.1.2019
Relevanz für CH-Händler? Ja!
Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG: «Hersteller» oder
«Händler»?
§ 3 Nr. 14 lit. c VerpackG: Als Hersteller gilt auch derjenige, der
Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.
Das gilt auch für Versandverpackungen/Umverpackungen
Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister
https://www.verpackungsregister.org/
Frist: bis 1.1.2019, Verstöße sind bußgeldbewehrt
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Modernisierung CH - Urheberrecht
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Urheberrechtsrevision & Bedeutung für Online-Handel
Ende 2017: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Entwurf
Stärkere Verantwortung Hosting-Provider im Kampf gegen Online-Piraterie («Stay-Down»-Ansatz)
Verlängerung Schutzfriste für Leistungsschutzrechte im audiovisuellen Bereich (von 50 auf 70 Jahre)
Erweiterung Schutz von Fotografien
E-Commerce: Produktfotografien neu geschützt
Schutzdauer: 50 Jahre
Erfasst auch sog. altrechtliche Bilder
Altrechtlich zulässige Nutzung bleibt unberührt, sofern abgeschlossen bei Inkrafttreten
Umstritten: Sind auf einer Website Fotografien ohne individuellen Charakter enthalten, bleibt deren unveränderte Nutzung auch nach Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes erlaubt.
Stand: parlamentarische Beratung
Mehr zur Revision des CH-Urheberrechts auf mll-news.com
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Österreich: Provider-Privilegien „schmelzen“
„Stay Down“ wohl faktisch unmöglich „Notice and take down“, ABER:
Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch gegen Vermittler, die
einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten. Dazu zählen
insbesondere auch Access Provider. Das Haftungsprivileg nach ECG steht einer
Sperranordnung nicht entgegen, wenn der in Anspruch genommene Vermittler in
einem vorprozessualen Aufforderungsschreiben über die Sachlage und deren
Rechtswidrigkeit informiert worden ist.
Im Sicherungsverfahren ist eine Sperrverfügung gegen einen Access-Provider
zulässig, wenn der Anscheinsbeweis gelungen ist, dass die betreffende Seite zur
massenweisen Vermittlung illegaler Musikvervielfältigungen mittels indizierter
BitTorrent-Dateien beiträgt und die Plattformen deshalb als strukturell
rechtsverletzend zu beurteilen ist .
(OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y)
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Österreich: Provider-Privilegien „schmelzen“
Aufgrund massiver Warnungen und Hinweise ist der Betreiber einer
Versteigerungsplattform im Internet verpflichtet, auf die nachgewiesenen
Verstöße gegen die selbst aufgestellten Nutzungsbedingungen mit einer
Aberkennung des Powerseller-Status zu reagieren zumindest bis zur Klärung und
der über den Vorwürfe Verkäufer (hier: Lieferschwierigkeiten udgl) eine zeitweise
Verkaufs sperre zu verhängen. Die Pflicht zur Aberkennung des
Powersellerstatus bzw zur (vorläufigen) Sperrung des Verkäufers führt bei
Untätigkeit des Plattformbetreibers zur Haftung für Schäden im Betrugsfall, die
ein Käufer erleidet, der auf die Seriosität des Powersellers vertraut..
(OLG Wien 27.09.2010 1 R 182/10g)
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CH - Revision FMG & Stärkung Konsumentenschutz in der Schweiz
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CH-Fernmeldegesetz als Instrument zur Stärkung des
Konsumentenschutzes
Herbst 2017: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Entwurf Revision Fernmeldegesetz (FMG)
Stärkung Konsumentenschutz als zentrales Anliegen
Stärkung Kampf gegen unerwünschtes Telemarketing
Neues Instrument: .ch-Domains sollen bei Verstoss gegen CH-UWG oder CH-PBV gesperrt werden können, d.h.:
Irreführende Werbung
Unzulässige Gewinnspiele
Verstösse gegen Preiswerbe- und Preisbekanntgabevorschriften (insb. EUR-Preise trotz Ausrichtung auf CH-Endkonsumenten)
Verletzung Informationspflichten
Summarische Feststellung Rechtswidrigkeit Verstoss ausreichend
Stand: parlamentarische Beratung
Mehr zur Revision des CH-FMG auf mll-news.com
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Österreich: Cold Calling- und Spamming-Verbot
§ 107 TKG:
„Wurden Verwaltungsübertretungen […] nicht im Inland begangen, gelten sie als
an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des
Teilnehmers erreicht.“
.at-Domain bedarf keines greifbaren Vertreters!
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DE – Änderungen ElektroG
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Änderung des ElektroG in DE
Änderungen gelten ab 15.8.2018
Weitere Umsetzung der WEEE-Richtlinie
Betrifft bspw. Möbel und Kleidung
Auch hier: Registrierungspflicht gem. § 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG
Anwendbarkeit auf Händler in CH? Ja!§ 3 Nr. 9 lit. d ElektroG: „Hersteller ist jede
natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder
Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt
Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.“
Registrierung bei der Stiftung EAR www.stiftung-ear.de
Bei Verstößen: Bußgeld und Abmahngefahr
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EU – Schärfere Sanktionen gegen Verstösse
Verbraucherschutz geplant
EU – Regelungen zu Ausnahmen des ges. Widerrufrechts geplant
OLG Frankfurt: Verkauf von Adressdaten wegen
datenschutzrechtlich ungültiger Einwilligung unwirksam
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OLG Frankfurt/Main: Vertrag über Adressenverkauf unwirksam
Urteil noch zu Rechtslage vor der DS-GVO ergangen
Gericht wiederholt strenge Anforderungen an Einwilligung in Werbung
Keine Einwilligung der Betroffenen
UWG-rechtlicher Verstoß (unzumutbare Belästigung, § 7 UWG)
Datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Verstoß führen zu
Nichtigkeit des Kaufvertrags über Adressen
Mehr zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen auf mll-news.com
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Facebook Custom Audiences und Lookalike Audiences – eine
datenschutzrechtliche Gratwanderung
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Erste Gerichtsentscheidung in Deutschland zu Facebook
Custom Audiences
Beschluss des VG Bayreuth aus Mai 2018
Zur alten Rechtslage ergangen
Durch „Hashen“ werden E-Mail-Adressen nicht anonymisiert, Personenbezug wird
nicht völlig aufgehoben. Personenbezug kann mit nicht nur unverhältnismäßigem
Aufwand hergestellt werden; sonst kein Datenabgleich durch Facebook möglich.
Hochladen der Kundenlisten mit gehashten E-Mail-Adressen auf Facebook ist
Übermittlung an einen Dritten; Facebook nicht Auftragsverarbeiter.
Keine Erlaubnis: keine Einwilligung, keine Listenprivileg (E-Mail-Adresse kein
Listendatum, nach der DS-GVO nichtmehr relevant).
Pressemitteilung des BayLDA v. 4.10.2017: eingesetztes Hashverfahren für die
Kundenliste nicht geeignet, um anonyme Zeichenfolgen zu generieren
Mehr zu dieser wichtigen Entscheidung und zu Facebook Custom Audiences auf mll-news.com
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Paukenschlag - BGH kippt strenge Regeln an reine B2B-Shops
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BGH kippt strenge Regeln zum Ausschluss von Verbrauchern
Bisher: Strenge Kontrollpflichten des Shopbetreibers, z.B. Abfrage der USt.-ID mit
Plausibilitätsprüfung, Abfrage des Firmennamens einschl. Kontrolle durch den Shopbetreiber,
deutlicher Hinweis in den AGB und im Shop
Diese Rechtsprechung wurde durch Gerichte immer wieder bestätigt
Neue BGH-Rechtsprechung: Vereinfachung für Shopbetreiber
Wie setzt man die neue Rechtsprechung um?
• Deutliche Hinweise auf Ausschluss von Verbrauchern auf jeder Seite im Shop anbringen
• Kunden zwingen, die Unternehmereigenschaft aktiv zu bestätigen (z.B. verpflichtend
anzuklickende Checkbox nahe Bestellbutton), anderenfalls kann Bestellung nicht
abgeschlossen werden.
Vereinfachung für die Praxis? Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen weiterhin, z.B., RAin
bestellt Lampen für ihr Haus und gibt Kanzleiadresse an
Mehr zu dieser deutschen Entscheidung und seinen Auswirkungen für CH-Händler auf mll-news.com
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BGH Deutschland lockert Rechtsprechung zum Direktmarketing
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Entscheidung des BGH zum Direktmarketing
Bessere Handlungsmöglichkeiten für Online-Händler:
Keine separate Einwilligung für unterschiedliche Werbekanäle erforderlich
In AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu
Werbezwecken kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen; Kein
Wettbewerbsverstoß; entspricht nun gängiger Praxis auch bei Widerruf der
Einwilligung.
Angabe von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen ist aber weiterhin erforderlich
Geltungsdauer einer Einwilligung von bis zu zwei Jahren ab Vertragsbeendigung ist
überschaubar
Problem: was ist mit anderen höhergerichtlichen Urteilen, die von einer kürzeren
Geltungsdauer ausgingen?
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Österreich: Amazon-Urteil auch für CH und DE Händler relevant
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Österreich: Alle Zahlungsmethoden zwingend kostenlos
Amazon Urteil (OGH 14.12.2017, 2 Ob 155/16g):
„Bei Zahlung auf Rechnung wird zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten für
den Komplettversand einmalig eine Gebühr von 1,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer
pro Lieferung berechnet. Der Besteller wird vor Vertragsschluss stets gesondert
darüber informiert, ob diese Gebühr anfällt.“
Nach § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG ist das Erheben von Entgelten durch den
Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments
unzulässig. Dieses Verbot bindet auch den Zahlungsempfänger, als
Zahlungsinstrument gilt auch das Erteilen eines Überweisungsauftrags durch einen vom
Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein oder im Onlinebanking (EuGH C-
616/11, T-Mobile; 10 Ob 27/14i). Die Bestimmung verstößt nicht gegen österreichisches
Verfassungsrecht (10 Ob 27/14i).
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Österreich: „Wettbewerbliche Spürbarkeit eines Verstoßes“
Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzbehörde betreffend die
Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist
nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor
gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (OGH 24.06.2014 4 Ob 59/14a).
Lieblingsantwort von Juristen: „Es kommt also darauf an!“
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Österreich: „AGB-Klauseln“
Nichtigkeit wg Intransparenz von B2B-AGB-Klauseln (Amazon-Urteil):
Bei Zahlung auf Rechnung sowie in sonstigen Fällen bei berechtigtem Anlass prüft
und bewertet A*****.de die Datenangaben der Besteller und pflegt einen
Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des A*****-Konzerns,
Wirtschaftsauskunfteien und ggf. der B***** GmbH & Co. KG, *****, Deutschland.
Für die Entscheidung über die Nutzung der Zahlungsart Rechnungskauf verwenden
wir - neben eigenen Daten - Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des
Ausfallrisikos, welche wir von der B***** GmbH & Co. KG, ***** sowie der i*****
GmbH, ***** beziehen. Die Berechnungen der Wahrscheinlichkeitswerte basieren auf
einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren. Die
genannten Unternehmen werden ferner zur Validierung der von Ihnen angegebenen
Adressdaten eingesetzt.
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Österreich: Amazon-U: "AGB Erstellung für Fortgeschrittene“
Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt A*****.de nicht an, es sei denn, A*****.de hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Falls Sie aktuell oder in Zukunft von A*****.de angebotene Dienstleistungen und Services nutzen
(z.B. A***** MP3 Music Service oder Prime), gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, die für
den jeweiligen Service Anwendung finden. Diese Regelungen gehen für den Fall, dass sie im
Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch
Rücksendung der Sache widerrufen.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen […] zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten.
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Österreich: Amazon-U: "AGB Erstellung für Fortgeschrittene“
Falls A*****.de ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist,
weil der Lieferant von A*****.de seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist A*****.de dem
Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber
informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des
Bestellers bleiben unberührt.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist A*****.de berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Falls A*****.de ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist A*****.de berechtigt,
diesen geltend zu machen.
Entscheidet sich der Nutzer, auf A*****.de Inhalte (z.B. Kundenrezensionen) einzustellen, gewährt er
A*****.de eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und
ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke online wie offline.
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29. August 2018
Besten Dank
Wir danken für Ihre Zeit und Ihr Interesse
Lukas Bühlmann, LL.M. (CH)
Meyerlustenberger Lachenal AG, Zürich
www.mll-legal.com | www.mll-news.com
Maria-Urania Dovas, LL.M. (DE)
SSW, München
www.ssw.eu
Dr. Max Mosing, LL.M. (AT)
GEISTWERT, Wien
www.geistwert.at