BIG DATA - Fachhochschule Salzburg · 2018. 9. 20. · Dr. Clemens Wass, MBL, MBA BY WASS GmbH...

Post on 13-Oct-2020

1 views 0 download

Transcript of BIG DATA - Fachhochschule Salzburg · 2018. 9. 20. · Dr. Clemens Wass, MBL, MBA BY WASS GmbH...

BIG DATA zwischen Urheber- und Datenschutzrecht

Dr. Clemens Wass, MBL, MBA right2innovation®

Vortrag im Rahmen des IKT Forums 7. Mai 2013, FH Salzburg

SEXY JOB

“The sexy job in the next 10 years will be

STATISTICIANS. People think I’m joking, but who would’ve

guessed that computer engineers would’ve been the sexy job of the 1990s?”

Hal Varian, chief economist at Google

2

Google Is Watching You

3

Themen

4

Datenschutzrecht

5 http://www.networkworld.com/community/files/user13712/Big_data_privacy_invasion.gif

Was heißt hier eigentlich DATENschutzrecht?

Big Data vs. Privatsphäre

6 http://h22154.www2.hp.com/i/homePage/tab2/Mobility2020_fig3_big_data_infographic_final.jpg

Personenbezogene Daten: wenn Identität bestimmbar Sensible personenbezogene Daten: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben

Involvierte Personen

7

Dienstleister

Auftraggeber

Betroffener

Verwendung von Daten

•  Grundsätzlich: NEIN •  Nur wenn Zweck und Inhalt gedeckt sind

und keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden – gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung – Zustimmung erteilt (jederzeit widerrufbar)

8

Verpflichtungen

•  Informationspflichten –  insb. Zweck, Name und Adresse, – Darüber hinausgehende Informationen in

geeigneter Weise wenn Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden (außer wenn gesetzlich vorgesehen)

•  Auskunftspflicht –  insb. Herkunft, Empfänger, Dienstleister, ...

•  Richtigstellung und Löschung

9

Dienstleister

•  Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Dienstleister nötig

•  Auftraggeber muss sich von Maßnahmen für rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung überzeugen

•  Dienstleister muss Datensicherheitsmaßnahmen setzen

•  Nur Mitarbeiter die sich zur Einhaltung des Datenschutzgeheimnisses verpflichtet haben

•  Weitere Dienstleiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers

•  Nach Beendigung Daten übergeben, im Auftrag aufbewahren oder vernichten

10

Übermittlung ins Ausland

•  Übermittlung in EWR ok •  Übermittlung in Drittstaaten mit

angemessenem Datenschutz ok (z.B. Schweiz)

•  Ausnahmen wenn veröffentlicht, für private Zwecke, Vertragserfüllung (nur wenn nicht anders möglich)

•  Ansonsten Genehmigung durch die Datenschutzkommission

11

Datensicherheit

•  Aufgabenverteilung zwischen Organisationseinheiten und Mitarbeitern festlegen

•  Mitarbeiter belehren •  Zutrittsberechtigungen zu Räumlichkeiten

regeln •  Zugriff auf Daten und Programme regeln •  Protokollieren •  Aufwand muss dem Verwendungszweck

angemessen sein

12

Urheberrecht

13

Datenbanken

14

Clever = Werkschutz

Umfangreich = Leistungsschutz

Rechte

•  Wiedergabe nur durch den Rechteinhaber •  Freie Werknutzung: de facto NEIN •  Wenn trotzdem verwendet:

u.a. angemessenes Entgelt zu bezahlen •  Schutzfrist einer Datenbank:

15 Jahre nach Abschluss der Datenbank

15

Open Data

16

Grundlage

•  Public Sector Information (PSI) Richtline •  Neuer Vorschlag: Rechtsanspruch auf

Weiterverwendung öffentlicher Daten •  Kostenlos oder zu Grenzkosten •  Ausnahme: Personenbezogene Daten •  Offene, maschinenlesbare Formate

17

Wert & Beispiele

•  Geschätzter Wachstumsschub: 10 Milliarden Euro

•  Gut für Start-Ups!

18

Kontakt

right2innovation®

Dr. Clemens Wass, MBL, MBA BY WASS GmbH Salzachtalstrasse 17 5400 Hallein, AT clemens@right2innovation.com Mobil: +43 (0) 664 88514106

19